Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Diese Erwartung ist im Zwischenverfahren zu bejahen, wenn Anklage zum Schöffengericht erhoben wird. Diese Vorschrift findet nach der klaren Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch im Verfahren gegen Jugendliche uneingeschränkte Anwendung.
LG Münster, Beschl. v. 7.9.2020 – 21 Qs 12/20








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