Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. (Leitsatz des Verfassers)
LG Magdeburg,Beschl.v.15.5.2020–21 Qs 47/20
I. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmittelerwerb in mindestens 26 Fällen in dem Zeitraum von August 2019 bis 2.2.2020 zur Last. Nach Übersendung der Anklageschrift hat sich für den Angeschuldigten sein Verteidiger gemeldet und beantragt, ihn jenem gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Für den Fall seiner Beiordnung hat er die Niederlegung des Wahlmandats erklärt. Das AG hat den Beiordnungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen ließen.
Dagegen hat der Angeschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde dahingehend Stellung genommen, dass die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO nicht vorlägen, weil der Verteidiger ein Wahlmandat habe. Mit der Neufassung der Norm habe der Gesetzgeber die bloße Erklärung der Wahlmandatsniederlegung für die Bestellung eines notwendigen Verteidigers nicht mehr ausreichen lassen. Voraussetzung sei, dass der Angeschuldigte keinen Verteidiger habe. Das Rechtsmittel des Angeschuldigten hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des LG gebietet die Schwere der Taten im Sinne des § 140 Abs. 2 die Beiordnung gemäß § 141 Abs. 1 StPO. Zwar sei es zutreffend, dass der Angeschuldigte in dem vorliegenden Strafverfahren keine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten habe, die für sich genommen eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern würde. Er sei zwar vielfältig vorbestraft und auch hafterfahren. Jedoch bezögen sich die Vorverurteilungen nicht auf einschlägige Delikte, und die letzte Verurteilung stamme vom 22.4.2013. Die dort verhängte Freiheitsstrafe sei nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit mit Wirkung vom 25.5.2017 erlassen worden. Hinzu komme, dass der Angeschuldigte zwar der Tatbegehung in mindestens 26 Fällen angeklagt sei, es sich jedoch um die gleichartige Begehung von Verstößen gegen das BtMG innerhalb eines Zeitraumes von nur circa einem halben Jahr handele, wobei die vorgeworfenen Erwerbsvorgänge Mengen betreffen, die ohne Weiteres dem Eigenkonsum gedient haben können. Dies spreche für einen sehr engen Zusammenzug der gegebenenfalls zu bildenden 26 Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.
Gleichwohl sei ihm ein notwendiger Verteidiger zu bestellen, weil gegen ihn weitere Ermittlungsverfahren anhängig seien, die letztlich voraussichtlich gesamtstrafenfähige Taten betreffen. Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründe, sei die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeschuldigten ein Verteidiger beizuordnen sei. Zwar seien noch keine weiteren Anklagen gegen den Angeschuldigten erhoben. Jedoch habe sich die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bereits auf weitere Tatvorwürfe, namentlich Einbruchsdiebstähle erstreckt. Der Angeschuldigte habe sich insoweit teilgeständig eingelassen. Bereits auf Grundlage dieser Angaben des Angeschuldigten bestehe jedenfalls der dringende Verdacht gegen ihn, dass er mehrere Diebstahlstaten, bei denen ggf. sogar das Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt sein dürfte, begangen habe. Sollten die weiteren Ermittlungen entgegen den Angaben des Angeschuldigten sogar die Verwirklichung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergeben, würde dies die Straferwartung noch erhöhen. Es könne insoweit – so das LG – dahinstehen, ob eine „Schwere der Tat“ im Falle des Vorliegens gesamtstrafenfähiger Parallelverfahren in Einzelfällen zu verneinen sein kann, wenn lediglich ein geringfügiges Delikt angeklagt ist, dessen zu erwartende Einzelstrafe die später zu bildende Gesamtstrafe nicht erheblich erhöhen würde (in diesem Sinne OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.3.2012 – 2 Ws 37/12). Denn die vorliegenden Tatvorwürfe seien aufgrund der Anzahl und der Tatsache, dass sie mit Kokain und Amphetamin auch „harte“ Drogen betreffen, nicht geringfügig.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Das LG schreibt mit der Entscheidung die Rechtsprechung zu den Gesamtstrafenfällen zum alten Recht der notwendigen Verteidigung fort (vgl. dazuBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 3151 m.w.N.). Das ist zutreffend, da sich an dem Merkmal „Schwere der Tat“ durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert hat (vgl. auch noch LG Magdeburg, Beschl. v. 30.4.2020 – 25 Qs 36/20).
2. Eine Absage hat das LG auch der Auffassung der Staatsanwaltschaft erteilt, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers als nicht erforderlich angesehen hatte, weil der Angeschuldigte einen Wahlverteidiger hat. Zutreffend stellt das LG darauf ab, dass dieser erklärt hat, im Falle seiner Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen. Zutreffend ist es dann weiter, wenn das LG diese Erklärung auch nach § 141 Abs. 1 StPO in der seit 13.12.2019 geltenden Fassung ausreichen lässt. Denn die Einfügung des Wortes „und“ beruht grammatikalisch auf der Hinzusetzung der Voraussetzung, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist. Eine Änderung hinsichtlich der Formulierung „der noch keinen Verteidiger hat“ ist nicht erfolgt. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin die Erklärung eines Wahlverteidigers, mit der Bestellung das Wahlmandat niederzulegen, ausreichen soll, ergibt sich zudem unmissverständlich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. dazu BT-Drucks 19/13829, S. 36 und BR-Drucks 364/19, S. 34). Dort heißt es insoweit gleichlautend: „Außerdem ist Grundvoraussetzung für die Antragstellung, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat oder der gewählte Verteidiger bereits mit dem Antrag ankündigt, das Wahlmandat mit der Bestellung niederzulegen. Damit soll der Vorrang der Wahlverteidigung (vgl. § 141 Abs. 1 StPO-E) aufrechterhalten werden.“
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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