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Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung – Eröffnung des Tatvorwurfs

Für die Eröffnung des Tatvorwurfes i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO genügt es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt hat. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i.S.v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i.S.v. §§ 136, 163 a StPO verstanden wird, ist unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng. (Leitsatz des Gerichts)

LG Magdeburg,Beschl.v.24.7.2020–25 Qs 65/20

I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den (ehemaligen) Beschuldigten, der sich aufgrund eines Urteils des AG Magdeburg vom 19.3.2019 (13 Ls 233 Js 26233/18 [645/18]) in Haft befindet, aufgrund der Aussage einer Zeugin in einer Hauptverhandlung in anderer Sache ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage ein. Der Verteidiger hat beantragt, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Das AG hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, die StA habe mitgeteilt, dass sie beabsichtige, das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit es in dem Verfahren 233 Js 26233/18 bei der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten (nach dem Wiederaufnahmeantrag des dort Angeklagten) bliebe. Die Ablehnung werde auf § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt. Dagegen hat der (ehemalige) Beschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen. In den Fällen der notwendigen Verteidigung werde dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden sei und der noch keinen Verteidiger habe, gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantrage. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege vor, da sich der in dieser Sache noch unverteidigte Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragsstellung in Haft befunden habe.

Dem Beschuldigten sei zu diesem Zeitpunkt bereits der Tatvorwurf i.S.v. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO eröffnet worden. Für die Eröffnung des Tatvorwurfes genüge es, dass der Beschuldigte durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise vom Tatverdacht gegen ihn Kenntnis erlangt habe. Die Auslegung, nach welcher unter der Eröffnung des Tatvorwurfes i.S.v. § 141 Abs. 1 StPO nur die förmliche Mitteilung i.S.v. §§ 136, 163 a StPO verstanden werde, sei unter Beachtung der Neuregelung der Vorschriften zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eng. Die Gesetzgebungsmaterialien nähmen ausdrücklich Bezug auf Art. 2 Abs. 1 RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2016/1919/EU v. 7.7.2020, ABI 2017 Nr. L 91 S. 40) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 RL 2013/48/EU über Rechtsbeistand in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL 2013/48/EU v. 22.10.2013, ABI Nr. L 294 S. 1), nach welchem gerade nicht die förmliche Mitteilung verlangt werde, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes geboten sei (BeckOK-StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 141 Rn 4). Inwieweit der Beschuldigte schon Kenntnis habe, hänge daher nicht von einer förmlichen Beschuldigtenvernehmung ab, sondern davon, ob er tatsächlich Kenntnis hat bzw. hatte. Der Vermerk der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung lasse den Schluss zu, dass dem Beschuldigten bereits in der Hauptverhandlung des anderen Verfahrens tatsächlich bekannt geworden sei, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angestrebt werden könnte, da er bei der Vernehmung der Zeugin, auf die der Tatverdacht durch StA gestützt wird, anwesend war.

§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO sei vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm ausdrücklich nur auf die Fälle des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO angewendet werden könne. Vorliegend richte sich die Bestellung jedoch nach § 141 Abs. 1 StPO. Eine entsprechende Anwendung von § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auf § 141 Abs. 1 i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO sei aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung auf § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO nicht geboten. Aber auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift dürften – so das LG – deren Voraussetzungen nicht erfüllt sein, da aufgrund der bisherigen Zeitdauer und der äußerst ungewissen Zeitspanne bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Abhängigkeit des Ausganges des Wiederaufnahmeverfahrens in der Sache 233 Js 26233/18 jedenfalls nicht mehr von einer alsbald beabsichtigten Einstellung gesprochen werden könne.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine überzeugende Entscheidung, die die gesetzliche Neuregelung der §§ 140 ff. StPO durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ v. 10.12.2019 (BGBl I, S. 2128) konsequent umsetzt. Macht man nämlich mit dem Anliegen der gesetzlichen Neuregelung, dem Beschuldigten möglichst frühzeitig einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen, Ernst, dann kann es nicht auf die förmliche Eröffnung des Tatvorwurfs ankommen. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Beschuldigte überhaupt – egal auf welchen Weg – von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfahren hat. Alles andere verkürzt sein Recht auf einen Pflichtverteidiger.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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