Am 1.1.2021 ist das KostRÄG 2021 v. 21.12.2021 (BGBl I, S. 3229) in Kraft getreten (zu den Änderungen eingehend Burhoff, StRR 1/2021, 5). Ob das RVG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung anwendbar ist, richtet sich nach § 60 Abs. 1 RVG. § 60 Abs. 1 RVG ist durch das KostRÄG 2021 ebenfalls neugefasst worden und bereits am 30.12.2020 in Kraft getreten. Das stellt sicher, dass für die Änderungen des RVG aufgrund des KostRÄG 2021 bereits die neue Übergangsvorschrift Anwendung findet.
Die Änderung des § 60 Abs. 1 RVG war erforderlich, weil die Vorschrift sich insbesondere im Rechtsmittelverfahren bei bereits in der Vorinstanz tätigen Rechtsanwälten nachteilig auswirkte.
Der unbedingt erteilte Auftrag muss dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.v. §§ 15 bis 21 RVG betreffen. Sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten betroffen, ist für jede einzelne Angelegenheit gesondert zu prüfen, ob altes oder neues Recht (KostRÄG 2021) Anwendung findet.
Die Prüfung des anwendbaren Rechts ist deshalb insbesondere für das Ermittlungs- und Hauptverfahren vorzunehmen, die gem. § 17 Nr. 10a RVG verschiedene Angelegenheiten bilden.
Für die Wahlanwalts- bzw. Wahlverteidigervergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das Datum der unbedingten Auftragserteilung in der gebührenrechtlichen Angelegenheit maßgebend. Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 1.1.2021 gilt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 31.12.2020 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht. Unbedingt ist der Auftrag dann erteilt, wenn der Auftrag vom Rechtsanwalt angenommen bzw. das Mandat von ihm übernommen worden ist.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Rechtsanwalt, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags oder der Vollmacht durch den Mandanten an (vgl. OLG Saarbrücken JurBüro 1996, 190). Das Datum der Ausstellung der Vollmacht kann allenfalls ein Indiz für den Zeitpunkt der Auftragserteilung sein.
Ist der Auftrag bedingt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Bedingung eintritt (vgl. KG RVGreport 2005, 380). Wird lediglich ein bedingter Auftrag erteilt, ist der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 Abs. 1 BGB) maßgebend.
Die frühere, vielfach kritisierte Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 60 Abs. 1 S. 2 a.F. RVG ist abgeschafft worden. Für Rechtsmittelverfahren ist deshalb gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ebenfalls grundsätzlich der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung maßgebend.
Der Mandant ist am 23.12.2020 verurteilt worden und beauftragt den Verteidiger sogleich mit der Durchführung des Berufungsverfahrens. Die Einlegung der Berufung erfolgt am 29.12.2020.
Der unbedingte Auftrag zur Durchführung des Berufungsverfahrens ist vor dem 1.1.2021 erfolgt, so dass das Berufungsverfahren nach altem Recht abzurechnen ist.
Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt von vornherein mit der Vertretung auch in einer etwa erforderlichen Rechtsmittelinstanz, kommt es darauf an, wann der zunächst bedingte erteilte Rechtsmittelauftrag unbedingt wird.
Der Mandant erteilt dem Rechtsanwalt bereits im Juli 2020 auch Verteidigungsauftrag für eine etwaige Berufungsinstanz. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung legt der Verteidiger nach dem 31.12.2020 Berufung ein und begründet diese.
Aufgrund der Einlegung und Begründung der Berufung nach dem 31.12.2020 ist davon auszugehen, dass der Verteidiger den Rechtsmittelauftrag nach dem 31.12.2020 angenommen und die Bedingung herbeigeführt hat. Das Berufungsverfahren ist deshalb nach neuem Recht abzurechnen.
In Straf- und Bußgeldsachen ist zu berücksichtigen, dass die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zu der Vorinstanz gehört und deshalb mit den dort verdienten Gebühren abgegolten ist. Nur die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittelverfahrens. Der bisher in § 60 Abs. 1 S. 2 a.F. RVG geregelte Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung spielt allenfalls bei zunächst auf die Einlegung des Rechtsmittels beschränkten und später auf die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens erweiterten Aufträgen eine Rolle.
Der Mandant wird am 23.12.2020 verurteilt und beauftragt den Verteidiger sogleich zunächst zur Fristwahrung nur mit der Einlegung der Berufung. Die Urteilsgründe gehen im Januar beim Verteidiger ein. Daraufhin wird der Verteidiger mit der Durchführung des Berufungsverfahrens beauftragt.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG gehört die Einlegung der Berufung für den bereits in der ersten Instanz tätigen Verteidiger noch zur ersten Instanz und ist mit den dort nach altem Recht verdienten Gebühren abgegolten. Mit der Durchführung des Berufungsverfahrens und damit der neuen gebührenrechtlichen Angelegenheit ist der Verteidiger aber erst im Januar beauftragt worden, so dass die Gebühren im Berufungsverfahren nach neuem Recht erhoben werden.
Für die Pflichtverteidigervergütung kam es nach § 60 RVG a.F. nach nahezu einhelliger Meinung nur auf den Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung an. Das konnte dazu führen, dass die Pflichtverteidigervergütung nach neuem Recht, die Wahlverteidigervergütung hingegen nach altem Recht abzurechnen war (siehe dazu ausf. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl. 2018, Teil A: Übergangsvorschriften [§ 60 f.], Rn 2206 ff.).
Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt mit Mandatsverhältnis tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung ist deshalb immer dasselbe Recht anzuwenden, und zwar das frühere (§ 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG). Unerheblich ist es daher, wenn das Wahlmandat nicht ausdrücklich niedergelegt wird und ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger regelmäßig zum Erlöschen des Wahlmandats führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1991, 94; OLG Celle NStZ-RR 2005, 286 = RVGreport 2005, 277). Der Zeitpunkt der unbedingten Beauftragung entscheidet in jedem Fall über das anzuwendende Recht.
Der Anwalt ist am 11.11.2020 als Wahlverteidiger beauftragt worden. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger erfolgt am 1.2.2021.
Sowohl die Wahlverteidiger- als auch die Pflichtverteidigervergütung richten sich gem. § 60 Abs. 1 S. 1, 2, 5 RVG nach altem Recht.
Wird ein Pflichtverteidiger oder ein Nebenklägerbeistand gem. § 397a Abs. 1 StPO ohne ein Mandatsverhältnis bestellt (vgl. zum – nicht erforderlichen – Mandatsverhältnis beim Nebenklägerbeistand BGH NJW 2014, 3320 = NStZ-RR 2016, 22 = StRR 2015, 61), kann auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) nicht zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in der Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Bestellung des Rechtsanwalts vor dem 1.1.2021 wirksam geworden ist und zum Zeitpunkt der Bestellung kein unbedingter Auftrag desjenigen vorlag, für den der Rechtsanwalt bestellt wurde.
Der Anwalt wird am 7.12.2020 zum Pflichtverteidiger bestellt. Nach dem 1.1.2021 erhält er von dem Beschuldigten noch einen Auftrag als Wahlverteidiger.
Die Pflichtverteidigervergütung richtet sich gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG nach altem Recht, weil zum Zeitpunkt der Bestellung am 7.12.2020 kein unbedingter Auftrag vorlag.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand wird mit dem Erlass des Bestellungsbeschlusses wirksam, sodass dies der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Bedeutung (vgl. KG NJW 2005, 3654 = AGS 2005, 554 = RVGreport 2006, 24; OLG Brandenburg NStZ-RR 2005, 253 = JurBüro 2005, 419; OLG Celle StV 1996, 222 = StraFo 1996, 159; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 286 = StraFo 2005, 351 = RVGreport 2005, 261; a.A. Zugang ist maßgebend: LG Lübeck AGS 2005, 69).
Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch weitere Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem 31.12.2020 erstmalig beauftragt oder tätig wird. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG gilt daher für die Fälle, in denen sich eine Beiordnung oder Bestellung auch auf weitere Angelegenheiten erstreckt (vgl. § 48 RVG). Insoweit gilt:
Bei der Erstreckung der Bestellung oder Beiordnung auf eine weitere Angelegenheit gilt neues Recht, wenn der Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit nach dem 31.12.2020 erstmalig beauftragt worden ist.
Der Anwalt hat vor dem 1.1.2021 den Auftrag als Wahlverteidiger erhalten. Nach dem 31.12.2020 wird er zum Pflichtverteidiger bestellt. Gegen das nach dem 31.12.2020 ergehende Urteil des LG legt er Revision ein und begründet diese. Der Rechtsanwalt ist mit der Verteidigung im Revisionsverfahren erstmalig nach dem 31.12.2020 beauftragt worden.
Die Pflichtverteidigerbestellung gilt wegen § 143 Abs. 1 StPO bis zur Rechtskraft und umfasst daher auch das Revisionsverfahren. Die Wahl- und Pflichtverteidigervergütung richtet sich gem. § 60 Abs. 1 S. 2, 5 RVG nur für die erste Instanz nach altem Recht. Für das Revisionsverfahren als weitere gebührenrechtliche Angelegenheit (§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG) kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG auf den Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung in dieser Angelegenheit an. Da dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 liegt, gilt für das Revisionsverfahren neues Recht, sowohl für die Wahl- als auch für die Pflichtverteidigergebühren (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).
Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 4 RVG erlangt insbesondere Bedeutung für einen bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt ohne Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG). Hier kommt es allein auf das erste Tätigwerden in einer weiteren gebührenrechtlichen Angelegenheit an, auf die sich die Beiordnung oder Bestellung erstreckt. Hierbei ist stets zu prüfen, welche Tätigkeiten in der weiteren Angelegenheit gebührenauslösend sind.
Der Anwalt ist am 7.10.2020 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Gegen das Urteil des LG vom 29.12.2020 legt er am 29.12.2020 Revision ein. Die Begründung erfolgt am 11.1.2021.
Die Pflichtverteidigerbestellung gilt wegen § 143 Abs. 1 StPO bis zur Rechtskraft und umfasst daher auch das Revisionsverfahren. Die Pflichtverteidigervergütung richtet sich gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG nur für die erste Instanz nach altem Recht. Für das Revisionsverfahren als weitere gebührenrechtliche Angelegenheit (§§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1 RVG) kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 4 RVG auf den Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeit in dieser Angelegenheit an. Da die Einlegung der Revision gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zur ersten Instanz gehört, ist der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren erstmals mit der Begründung der Revision tätig geworden. Da dieser Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 liegt, gilt für das Revisionsverfahren neues Recht. Ein etwaiger Anspruch des Pflichtverteidigers auf Wahlverteidigergebühren aus § 52 RVG richtet sich wegen § 60 Abs. 1 S. 5 RVG für die erste Instanz nach altem und für die Revisionsinstanz nach neuem Recht.
Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 RVG ist im Falle der Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts sowohl für die Wahlanwaltsvergütung als auch für die Vergütung aus der Staatskasse gem. §§ 45, 59a immer einheitlich altes oder neues Recht anzuwenden, und zwar das frühere Recht. Es wird deshalb ein Gleichlauf der Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse einerseits und gegen sonstige Personen andererseits hergestellt (vgl. §§ 52 und 53 RVG).
Der Anwalt ist am 7.12.2020 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach dem 1.1.2021 erhält er von dem Beschuldigten noch den Auftrag, als Wahlverteidiger tätig zu sein.
Die Pflichtverteidigervergütung richtet sich gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG nach altem Recht. Das gilt auch für die Wahlverteidigervergütung, weil zum Zeitpunkt der Bestellung am 7.12.2020 kein unbedingter Auftrag als Wahlverteidiger vorlag. Wegen § 60 Abs. 1 S. 5 RVG richtet sich auch die Wahlverteidigervergütung nach altem Recht, obwohl der Auftrag als Wahlverteidiger nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist.
Nachfolgend wird das Übergangsrecht beispielhaft in einigen Verfahrenskonstellationen dargestellt (siehe dazu ausf. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, 5. Aufl. 2018, Teil A: Übergangsvorschriften (§§ 60 f.), Rn 2077 ff.).
Wenn die Beschwerde in Straf- und Bußgeldsachen eine neue Angelegenheit bildet (s. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 553 ff.), gelten für die Anwendung alten oder neuen Vergütungsrechts für das Beschwerdeverfahren die Ausführungen zum Rechtsmittelverfahren entsprechend.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (vgl. § 17 Nr. 10b RVG). Maßgebend ist der Zeitpunkt der jeweiligen unbedingten Auftragserteilung. Im Falle der Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts kommt es darauf an, ob eine Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) oder ohne Mandatsverhältnis (dann § 60 Abs. 1 S. 3 RVG) vorliegt. Mit Mandatsverhältnis entscheidet der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, ohne Mandatsverhältnis der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung oder Bestellung.
In Straf- und Bußgeldsachen bilden das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a), Nr. 11 RVG). Danach kann sich die Vergütung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bereits nach neuem Recht richten, obwohl sich die Vergütung im vorbereitenden Verfahren noch nach altem Recht richtet. Wenn der unbedingte Auftrag für das vorbereitende Verfahren bzw. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vor dem Stichtag, der unbedingte Auftrag für das gerichtliche Verfahren aber erst danach erteilt worden ist, richten sich die Vergütungen nach altem und neuem Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).
Siehe dazu § 60 Abs. 1 S. 5 RVG.
Wenn der Rechtsanwalt ein gerichtliches Verfahren in eigener Sache führt, liegt eine Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt für die Anwendung alten oder neuen Rechts nicht vor. Anknüpfungspunkt ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Beginns der prozessbezogenen Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OLG München RVGreport 2005, 301 = AGS 2005, 342). Der Zeitpunkt des Beginns der prozessbezogenen Tätigkeit des Rechtsanwalts ist vergleichbar mit dem Zeitpunkt der nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Auftragserteilung, die Auslöser für eine anwaltliche Tätigkeit ist. Beide Zeitpunkte stellen auf den Beginn einer anwaltlichen Tätigkeit ab.
Nach der Trennung von Verfahren ist für das abgetrennte Verfahren weiterhin das für das Ursprungsverfahren gem. § 60 Abs. 1 RVG geltende Recht maßgebend. Denn für das Verfahren nach der Trennung ist kein neuer Auftrag erforderlich. Aus dem ursprünglichen einheitlichen Auftrag werden infolge der Trennung jetzt lediglich zwei verschiedene Angelegenheiten.
Bei der Verbindung in Straf- und Bußgeldsachen ist das Recht maßgeblich, das für das jeweils führende Verfahren gilt, denn anders als mit diesem Anknüpfungspunkt „führendes Verfahren“ lassen sich diese Fälle nicht sachgerecht lösen. Das folgt schon aus dem Sinn und Zweck des Begriffs des „führenden Verfahrens“. Dessen Aktenzeichen gibt den verbundenen Verfahren den Namen. Das auf dieses Verfahren anwendbare Recht entfaltet deshalb dann Wirkung auf das gesamte verbundene Verfahren (OLG Hamm RVGreport 2005, 419 = JurBüro 2006, 29). Die Vergütung im verbundenen Verfahren richtet sich daher nach dem für das führende Verfahren geltenden Recht, weil das hinzuverbundene Verfahren endet.
Bei einem Verteidiger- oder Anwaltswechsel sind für den alten und den neuen Anwalt die in § 60 Abs. 1 RVG geregelten Anknüpfungspunkte gesondert zu prüfen. Führt der Wechsel des Anwalts dazu, dass der neue Anwalt nach dem für ihn geltenden neuen Recht eine höhere Vergütung verlangen kann, sind diese Mehrkosten bei einem notwendigen Anwaltswechsel erstattungsfähig.
Wird davon ausgegangen, dass das zurückverwiesene Verfahren eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit bildet, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG Folgendes:
Die Pflichtverteidigerbestellung umfasst wegen § 143 Abs. 1 StPO auch das zurückverwiesene Verfahren. Im Falle der Bestellung zum Pflichtverteidiger vor dem Rechtsmittelverfahren und anschließender Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht kommt es deshalb bei Pflichtverteidigerbestellungen ohne zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf an, wann der Pflichtverteidiger im zurückverwiesenen Verfahren erstmals tätig wird.
Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich
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