1. In einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände sind auch gegenüber nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde ist nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen (Bestätigung und Fortführung von BGH NJW 2005, 988).
2. Der von der Beschlagnahme betroffene Dritte ist für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu entschädigen. (Leitsätze des Gerichts)
BGH,Urt. v.16.5.2019–III ZR 6/18
I. Sachverhalt
Im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens, das die Staatsanwaltschaft seit 2013 gegen den Ehemann der Klägerin führte, wurden der Klägerin gehörende Sachen bei einem Lagerunternehmen und in einem Bankschließfach auf der Insel S. beschlagnahmt und zur Polizeidirektion F. verbracht. Nach Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft holte die auf S. wohnhafte Klägerin die beschlagnahmten Gegenstände im April/Mai 2016 bei der Polizeidirektion F. ab. Zuvor hatte sie die Staatsanwaltschaft vergeblich zur Verbringung der Gegenstände nach S. aufgefordert.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 152,40 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und das beklagte Land zur Zahlung von 142 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt. Auf die vom LG zugelassene Berufung des Beklagten hat das OLG Schleswig die Klage abgewiesen (vgl. NStZ-RR 2018, 96). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Revision hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Ebenso wie das OLG geht der BGH davon aus, dass in einem Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände auch gegenüber nicht beschuldigten Dritten nicht in entsprechender Anwendung von § 697 BGB an dem Ort zurückzugeben sind, an welchem sie aufzubewahren waren. Die verwahrende Justizbehörde sei nicht verpflichtet, die Sachen an den Beschlagnahmeort oder den Wohnsitz des Berechtigten zurückzubringen. Es fehle somit an einer Pflichtverletzung des Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehungsweise einer Amtspflichtverletzung im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Die Rückgabepflicht sei Holschuld und nicht Bringschuld (BGH NJW 2005, 988). Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass die Sache nicht aufgrund eines vertraglichen Einverständnisses des Hinterlegers, sondern – oftmals gegen dessen Willen – durch den hoheitlichen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in die öffentlich-rechtliche Verwahrung überführt worden sei (so insbesondereHoffmann/Knierim, NStZ 2000, 461, 462 f; ähnlichDamrau, NStZ 2003, 408, 410). Dieser Gesichtspunkt sei für die Festlegung des Leistungsorts hinsichtlich der Herausgabe nach Beendigung des Verwahrungsverhältnisses ohne wesentliche Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Zugriffs begründe eine sachliche Rechtfertigung für das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis, die in ihrem Gewicht dem vertraglichen Konsens bei einem privatrechtlichen Verwahrungsvertrag mindestens gleichkommt. Der ursprünglich rechtmäßige Zustand werde auch nicht dadurch nachträglich rechtswidrig, dass die Beschlagnahme endet und die Staatsanwaltschaft die Sache zur Abholung bereitstellt. Es sei deshalb gerechtfertigt, die gesetzlichen Regelungen für die Abwicklung eines beendeten Verwahrungsverhältnisses, zu denen § 697 BGB gehört, bei der Beendigung einer Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO entsprechend heranzuziehen (so auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn 1066 [Stand: 1.3.2019]; BeckOGK/Schlinker, a.a.O., § 697 Rn 5 [Stand: 1.2.2019];Erman/Zetzsche, BGB, 15. Aufl., § 697 Rn 4;Jülich, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 697 Rn 6; KK-StPO/Spilleke, 7. Aufl., § 111k Rn 1;Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 111n Rn 4; NK-BGB/Klingelhöfer, 3. Aufl., § 697 Rn 1; PWW/Fehrenbacher, BGB, 13. Aufl., § 697 Rn 1;Burghart, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 111n Rn 7;Soergel/Schur, BGB, 13. Aufl., § 697 Rn 2; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2015, § 697 Rn 5; bereits zuvor im Sinne der SenatsrechtsprechungSchäfer, wistra 1984, 136, 137 undFlore/Schwedtmann, PStR 2000, 28, 31; differenzierend gegenüber NichtbeschuldigtenJohann,in: Löwe-Rosenberg a.a.O. § 111k Rn 17; MüKo-BGB/Hensslera.a.O. § 697 Rn 3;Kemper, NJW 2005, 3679, 3681 f.; ablehnendMenges, in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 98 Rn 64; SK-StPO/Wohlers/Greco, 5. Aufl., § 98 Rn 60 jeweils unter Bezugnahme aufDamrau, NStZ 2003, 408, 410 undHoffmann/Knierim, NStZ 2000, 461, 462).
Der BGH sieht – insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Nr. 73a Satz 1 RiStBV) – nicht die Notwendigkeit einer Einschränkung in den Fällen, in denen Sachen eines nicht beschuldigten Dritten beschlagnahmt wurden. Es treffe zwar zu, dass sein Urt. v. 2.2005 die Beschlagnahme von Gegenständen des Beschuldigten zum Gegenstand hatte, gegen den das Verfahren später gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt wurde. Die Regelung des § 697 BGB sei jedoch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Gewahrsam eines nicht beschuldigten (unbeteiligten) Dritten befindliche Gegenstände rechtmäßig beschlagnahmt wurden, wobei der Betroffene gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für Fahrtkosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Abholung der Gegenstände entstehen, zu entschädigen ist. Schließlich ergibt sich für den BGH etwas anderes auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
III. Bedeutung für die Praxis
1. Zunächst: Mit dieser Entscheidung des BGH dürfte dann endgültig geklärt sein, dass im Strafverfahren beschlagnahmte Gegenstände, die einem Dritten gehören, von diesem nach Beendigung der Beschlagnahme zurückgeholt werden müssen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass sie ihm von den beschlagnahmenden Ermittlungsbehörden zurückgebracht werden (vgl. zu allem auchBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 840 ff. m.w.N.).
2. Aber: Der Dritte ist für die von ihm im Zusammenhang mit der Abholung aufgewendeten Kosten gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Danach kommt vor allem der Ersatz von Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen in Betracht (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. §§ 5, 7 JVEG). Die Entschädigungspflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG erfasst zwar unmittelbar nur die freiwillige Herausgabe von Gegenständen (§ 95 Abs. 1 StPO). Der BGH wendet die Entschädigungsregelung jedoch entsprechend an, wenn Nichtbeteiligte, die von Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme betroffen werden, die Gegenstände nicht freiwillig herausgeben und es deshalb der Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO bedarf. Denn die Sach- und Interessenlage entspricht auch in einem solchen Fall dem Normzweck des § 23 Abs. 2 JVEG. Die Aufwendungen, die zur Wiedererlangung der (ehemals) beschlagnahmten Gegenstände erforderlich waren, können im Verfahren nach § 4 Abs. 1 JVEG auf direktem Weg, d.h. ohne einen Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozess führen zu müssen, erstattet verlangt werden. Über die dabei zu beachtende Drei-Monats-Frist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 JVEG) und den Fristbeginn (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) ist der Rechteinhaber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG zu belehren.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg











