Zum (versuchten) Erwerb von Betäubungsmitteln in den sog. Darknet-Fällen. (Leitsatz des Verfassers)
OLG Stuttgart,Beschl.v.8.10.2019–2 RVs 36 Ss 469/19
l. Sachverhalt
Das AG hat den Angeklagten wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt. Das AG hat festgestellt, dass der Angeklagte zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem …, mutmaßlich über das Darknet bei einem unbekannten Verkäufer Marihuana, welches am … von einem unbekannten Absender als Briefsendung, adressiert an „Empfanger …“ zusammen mit einer Vielzahl weiterer gleichgestalteter Briefsendungen in einen Postbriefkasten eingeworfen und in der Folge beschlagnahmt wurde, bestellt haben soll. Die an den Angeklagten adressierte Briefsendung habe 102,13 Gramm Marihuana (netto) mit einem Wirkstoffgehalt von 6,94 Gramm THC enthalten.
Das AG hat die Verurteilung des Angeklagten auf den Umstand gestützt, dass die Briefsendung an das von ihm tatsächlich unterhaltene Postfach übersandt wurde. Dass es sich bei dem Postfach um seines handelt, habe der Angeklagte bei der Polizei nach erfolgter Belehrung eingeräumt, im Übrigen aber von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Angesichts der versandten Menge an Betäubungsmittel hat das AG eine unverlangte Zusendung ausgeschlossen; Anhaltspunkte für einen anderen Besteller als dem Angeklagten hätten sich weder bei den Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung ergeben.
Dagegen hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt, mit der er u.a. unzureichende tatsächliche Feststellungen (§§ 262, 267 StPO) gerügt hat. Die Revision hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Das OLG hat durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Beweiswürdigung des AG. Diese werde den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht. Ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liege vor, wenn eine an sich mögliche Schlussfolgerung nicht ausreichend mit Tatsachen abgesichert sei und daher über einen bloßen Verdacht im Sinne einer Vermutung nicht hinauskomme. Rechtsfehler liegen insbesondere im Falle einer Verurteilung vor, wenn das Gericht die tatsächlichen Beweisergebnisse, welche die möglichen Schlussfolgerungen tragen könnten, nicht mitteile (BGH NStZ 2017, 486 m.w.N.; KK/Ott, StPO, 8. Aufl., § 261 Rn 5 ff., 62).
Dazu meint das OLG, dass die vom Amtsgericht mitgeteilten objektiven Umstände zwar einen entsprechenden Verdacht rechtfertigen, dass sich der Angeklagte wie festgestellt strafbar gemacht haben könnte, sie könnten aber die getroffene Schlussfolgerung nicht tragen. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes halte das Urteil einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Für die getroffenen Feststellungen fehle in den Beweiserwägungen eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung. Rechtsfehlerfrei stelle das AG allerdings zunächst fest, dass angesichts der großen Menge an sichergestelltem Marihuana eine unverlangte Versendung an den Angeklagten ausgeschlossen werden kann, dem Geschehen damit eine Bestellung vorangegangen sein muss. Dies besage aber nichts darüber, wer die Bestellung konkret veranlasst hat. Das Amtsgericht stützt die Bestellung der Betäubungsmittel durch den Angeklagten und damit dessen Verurteilung wegen versuchten unerlaubten (täterschaftlichen) Erwerbs daher im Wesentlichen allein auf den Umstand, dass die Betäubungsmittel an das ihm zuzuordnende Postfach versandt worden seien. In dem Umstand, dass das Betäubungsmittel an eine dem Angeklagten mittels seines Namens zuzuordnende Postfach-Adresse versandt wurde, liege zunächst ein starkes Indiz dafür, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ohne seine Kenntnis und Billigung erfolgt sei. Dem Besteller der Betäubungsmittel müsse zwingend bekannt gewesen sein, dass auf den Namen des Angeklagten ein Postfach mit einer bestimmten Nummer registriert ist; dies könne ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit nur vom Angeklagten mitgeteilt worden sein. Betäubungsmittel auf einen fremden Namen zu bestellen und diese dann vor Auslieferung „abzufangen“ sei bei einem Versand an ein Postfach weitgehend ausgeschlossen, weshalb aufgrund der Feststellungen des AG diese Option fernliege.
Den möglichen Schluss, dass damit der Angeklagte der Besteller bzw. Erwerber der Betäubungsmittel war, belege dieses Beweisergebnis aber noch nicht hinreichend. Der versuchte unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln setze gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG voraus, dass der Erwerber die eigene tatsächliche und freie Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, d.h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, erlangen wolle (vgl.Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn 1194, 1202). Hieran fehle es, wenn der Täter das Rauschgift nur zur (kurzfristigen) Verwahrung erhalten soll; dies gelte auch dann, wenn er ggf. nach Abschluss der Verwahrung einen Teil des Rauschgiftes als Entlohnung bekommt. Erwerb setze voraus, dass der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt mit der Möglichkeit und dem Willen erlangt, über die Sache als eigene zu verfügen (BGH, Urt. v. 13.8.2009 – 3 StR 224/09;Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn 1200, 1202). Hierzu habe das AG weder Feststellungen getroffen noch seine Überlegungen in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegt. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts (BGH NJW 20076, 1220). Tatsächliche Beweisergebnisse, welche den grundsätzlich möglichen Schluss, dass der Angeklagte als Täter die Betäubungsmittel erwerben wollte, tragen könnten, teilten die Urteilsgründe nicht mit. Allein der Umstand, dass der Versand der Betäubungsmittel an die auf den Angeklagten registrierte Postfachadresse erfolgte, reiche hierfür nicht aus. Daran ändere auch der Umstand, dass die Urteilsgründe mitteilen, dass die Ermittlungen keinen Hinweis auf einen anderen Besteller ergeben haben, nichts. Das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Ermittlungen und der Hauptverhandlung erschöpfe sich darin, dass der Zeuge PHK … gegenüber dem AG angegeben habe, der Angeklagte habe nach Belehrung eingeräumt, das Postfach sei auf ihn registriert, im Übrigen habe er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Selbst wenn im Aussageverhalten des Angeklagten ein der Würdigung zugängliches teilweises Schweigen gesehen werden könnte, dürften zu seinem Nachteil Schlüsse hieraus nur dann gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären und andere mögliche Ursachen des Schweigens ausgeschlossen werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 118), was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem seien die gemachten Angaben ersichtlich nur fragmentarischer Natur gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
1. BtM-Verfahren, in denen Bestellungen im sog. Darknet eine Rolle spielen, nehmen in der Praxis zu. Beweismittel außer dem Umstand der Lieferung an den Beschuldigten sind häufig nicht vorhanden. Die Tatgerichte sind in diesen Verfahren dann schnell mit der Argumentation bei der Hand: Wer empfängt, hat auch bestellt. Dass die Argumentation zu kurz greift, macht die Entscheidung des OLG deutlich.
2. Das OLG hat den Angeklagten aber nicht mit der Begründung freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO): Keine weiteren Beweismittel vorhanden bzw. zu erwarten, so dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Denn ein Freispruch durch das OLG wäre nur möglich (gewesen), wenn die rechtsfehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen zweifelsfrei ergeben würden, dass sich der Angeklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt strafbar gemacht hat, wobei weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könnten, nicht zu erwarten sein dürften. Das AG hatte die Feststellungen aber weder fehlerfrei getroffen, noch konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht hat. Denn für den Besteller von Betäubungsmitteln über den Postversand liegt der Versuch einer strafbaren Handlung, hier des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß §§ 3, 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, §§ 22, 23 StGB, vor, wenn er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies hängt davon ab, ob seine Handlung nach seinem Tatplan unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. Erwerb im Sinn der §§ 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt auf abgeleitetem Weg. Eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes setzt ein, wenn der Drogenverkäufer vereinbarungsgemäß, wie hier, die Ware bei der Post aufgibt. In diesem Augenblick ist nach der Vorstellung der Vertragspartner alles geschehen, um die unmittelbare Tatbestandsverwirklichung herbeizuführen. Die Aufgabe bei der Post mündet unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung ein. Der Einwurf beim Besteller in dessen Briefkasten stellt keinen wesentlichen Zwischenschritt mehr dar, da bei ungestörtem Fortgang der Eingang der Sendung beim Besteller regelmäßige Folge der Aufgabe bei der Post ist (vgl. BayObLGSt 1994, 82;Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn 983, 1217).
Das OLG weist das AG ausdrücklich darauf hin, dass es, auch wenn es ggf. keine weiteren Feststellungen mehr treffen kann, zu prüfen haben wird, ob die bestehende Erkenntnisbasis nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo zumindest für eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ausreichend sein könnte. Insoweit spielt die Auffassung des OLG, dass ein Versand der Betäubungsmittel an das durch den Angeklagten unterhaltene Postfach ohne dessen Kenntnis schwer vorstellbar und wenig sinnvoll ist, eine Rolle. Insoweit bestehen nach Auffassung des OLG auch aktuell weitere Ermittlungsansätze, auf die es ausdrücklich hinweist. Ein Indiz ggf. auch für eine täterschaftliche Begehungsweise durch den Angeklagten könnte sich insoweit aus dem Eröffnungszeitpunkt des Postfaches durch den Verurteilten ergeben. Je näher dieser Zeitpunkt an der verfahrensgegenständlichen Bestellung liege, umso eher spräche dieses Indiz gegen den Angeklagten. Auch die Bewegungen auf Konten des Angeklagten um den Tatzeitpunkt könnten weiteren Aufschluss darüber geben, ob er Geldmittel ggf. zum Erwerb von „Bitcoins“ oder ähnlichen virtuellen Währungen aufgewendet habe, was ein weiteres gegen ihn sprechendes Indiz sein könnte. Aus Kontobewegungen könnten sich zudem Hinweise auf ggf. dritte Personen ergeben, welchen der Angeklagte sein Postfach zum Erwerb der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt haben könnte. Der zweite „Rechtsdurchgang“ wird damit für den Angeklagten und seinen Verteidiger sicherlich noch einmal spannend.
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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