Gibt ein Angeklagter seine Rücknahmeerklärung in deutlichem zeitlichen Abstand zur Hauptverhandlung ab, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung bewusst ist und kann von einer situativen Überforderung, wie sie typischerweise in der Hauptverhandlung vorliegt, nicht die Rede sein. Dies gilt auch bei notwendiger Verteidigung.
KG, Beschl. v. 17.2.2020 – 3 Ws 37 u. 38/20








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