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Begründungsanforderungen an die sog. Negativprognose

Für die Begründung der für die Anordnung einer DNA-Feststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, wenn allein auf die Schwere der begangenen Straftat verwiesen wird, die auf „ein hohes Maß an krimineller Energie“ hindeute. Vielmehr sind auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände zu Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstige Erkenntnisse, die die Annahme der Gefahr von erheblichen Straftaten des Betroffenen in der Zukunft tragen könnten und durch das Gericht festzustellen sind, mitzuteilen. (Leitsatz des Verfassers)

LG Hannover,Beschl.v.12.6.2019–33 Qs 38/19

I. Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten sowie einen Mittäter Anklage wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – erhoben. Da der Beschuldigte der Entnahme einer DNA-Probe nicht zugestimmt hatte, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 81g, 81a StPO anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das AG Hannover gemäß §§ 81a Abs. 1, Abs. 2, 81g Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StPO und § 8 Abs. 6 BKAG an, dass dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des AG liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung gemäß § 81g Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO nicht vor.

Zwar bestehe der nach § 81g Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO erforderliche Tatverdacht. Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung setze lediglich voraus, dass der Betroffene einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig sei, wobei es auf den Verdachtsgrad nicht ankomme, so dass auch einfacher Tatverdacht (Anfangsverdacht) ausreiche. Diese Verdachtslage müsse zum Zeitpunkt der Anordnung der Entnahme und der Untersuchungsanordnung nach § 81f StPO bestehen (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Aufl. 2019, StPO § 81g Rn 4a, 5).

Es fehle jedoch an der erforderlichen Negativprognose, wonach wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehen muss, dass gegen ihn künftig erneut ein (oder mehrere) Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen mehrerer sonstiger Straftaten im Sinne von Abs. 1 S. 2 zu führen sind. Für die Begründung der für die Anordnung erforderlichen Wiederholungsgefahr reiche es – so das LG – nicht aus, wie es der angefochtene Beschluss tue, dass insoweit allein auf die Schwere der begangenen Straftat verwiese werde, die auf „ein hohes Maß an krimineller Energie“ hindeute. Auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände zu Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstige Erkenntnisse, die die Annahme der Gefahr von erheblichen Straftaten des Betroffenen in der Zukunft tragen könnten und durch das Gericht festzustellen sind (vgl.Meyer-Goßner, StPO, 62. Aufl., § 81g Rn 10a), würden jedoch nicht mitgeteilt. Solche seien derzeit auch nicht ersichtlich, insbesondere sei der Beschuldigte nicht vorbestraft. Insofern reiche allein das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens – insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird – für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO nicht aus. Eine andere Entscheidung könne sich – so das LG – daher erst nach Abschluss des Strafverfahrens ergeben.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss bringt nichts weltbewegend Neues. Er erinnert aber noch einmal daran, dass der Automatismus, mit dem bei der Feststellung von DNA-Identifizierungsmustern nach § 81g, 81a StPO verfahren wird, falsch ist. Es reicht eben nicht allein eine (schwere) Straftat, sondern es müssen auch die Anforderungen an die sog. Negativprognose erfüllt sein. Und dafür ist eine Abwägung aller Einzelumstände des Falles erforderlich, die man leider – so auch hier – häufig vermisst.

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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