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Begriff der Zurückverweisung

Die Zurückverweisung nach § 21 RVG ist nicht im engen prozessualen Sinn des § 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinn liegt nämlich immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gereicht übertragen hat. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Koblenz,Beschl.v.11.9.2019–2 Ws 421/19

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagten. In dem umfangreichen Verfahren hat zunächst vom 20.8.2012 bis zum 5.4.2017 an 337 Tagen die Hauptverhandlung stattgefunden. Am 2.5.2017 setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung gemäß § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf das mit Ablauf des Monats Juni 2017 bevorstehende Ausscheiden des Vorsitzenden Richters wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus; mit Beschluss – außerhalb der Hauptverhandlung – vom 29.5.2017 stellte sie das Verfahren sodann gemäß §§ 206a StPO wegen überlanger Verfahrensdauer ein. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG die zuletzt genannte Entscheidung durch Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass das Hauptverfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer des LG fortzusetzen sei.

Die weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand zunächst ab dem 15.10.2018 statt; sie wurde am 6.11.2018 ausgesetzt und am 26.2.2019 neu wieder aufgenommen. Am 21.8.2019 ist ein – zwischenzeitlich rechtskräftiges – Urteil gegen den Angeklagten ergangen.

Der Rechtsanwalt hat einen Vorschuss auf die aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigerentschädigung in Höhe von 5.696,69 EUR beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG erneut angefallen ist, und macht insgesamt die Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt nach Maßgabe der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Anhebung geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr Nr. 4118 VV RVG nicht festgesetzt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass durch die OLG-Entscheidung vom 4.12.2017 keine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet worden und die Vorschusszahlungen insgesamt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung geltenden Fassung des Kostenverzeichnisses zum RVG zu bemessen seien. Das LG hat die Erinnerung des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim OLG Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG festzusetzen. Die OLG-Entscheidung vom 4.12.2017 habe bewirkt, dass das weitere Verfahren vor der 12. Strafkammer als Staatsschutzkammer als neuer Rechtszug mit den entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen anzusehen sei.

Gemäß § 21 Abs. 1 RVG sei, soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen werde, das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug. Diese Vorschrift sei eine Ausnahmeregelung zu dem in § 15 Abs. 1 RVG enthaltenen Grundsatz, wonach der Anwalt die Gebühren in demselben Rechtszug nur einmal erhalte. Eine Zurückverweisung im Sinne von § 21 Abs. 1 RVG liege vor, wenn das Rechtsmittelgericht durch eine den Rechtszug beendende Entscheidung einem in dem Instanzenzug untergeordneten Gericht die abschließende Entscheidung überträgt. Das Gericht eines höheren Rechtszuges müsse auf Rechtsmittel, wozu auch die Beschwerde zähle, mit der Sache befasst gewesen sein und dürfe nicht endgültig über die Sache entschieden haben, sondern müsse diese zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Untergericht verwiesen haben (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl. 2019, § 21 Rn 2 m.w.N.). Der Begriff der Zurückverweisung nach § 21 RVG sei nicht im engen prozessualen Sinne von § 538 ZPO, § 354 StPO zu verstehen. Eine Zurückverweisung im gebührenrechtlichen Sinne liege vielmehr immer dann vor, wenn das Rechtsmittelgericht die abschließende Entscheidung dem untergeordneten Gericht übertrage (vgl.Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 21 Rn 4).

Durch das OLG sei mit dem Beschl. v. 4.12.2017 eine Zurückverweisung in diesem Sinn ausgesprochen worden. Das OLG habe durch Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren beschlossen, dass ein Verfahrenshindernis nicht vorliege, das einmal eröffnete, durch das Erstgericht abgeschlossene Verfahren also fortzusetzen sei. Der Fall liege nicht anders, als wenn das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge der Staatsanwaltschaft gegen ein Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO dieses aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Staatsschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hätte. Es könne gebührenrechtlich keinen Unterschied machen, ob das Erstgericht das Verfahren durch Prozessurteil oder – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlussverfahren nach § 206a StPO einstelle.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist zutreffend und entspricht dem Sinn und Zweck des § 21 RVG (vgl. dazu eingehend auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A: Zurückverweisung [§ 21], Rn 2574). Sie gilt nicht nur für die Zurückverweisung im Strafverfahren, sondern in allen Verfahrensarten.

2. Das hat zur Folge, dass in vergleichbaren Fällen alle Gebühren und Auslagen erneut entstehen, und zwar auch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG). Die Gebühren entstehen im Übrigen nach dem zum Zeitpunkt der Zurückverweisung maßgeblichen Gebührenrecht. Wird nämlich – wie vorliegend – in einem vor dem Stichtag begonnenen Rechtsstreit die Sache von dem Rechtsmittelgericht nach dem Stichtag an die Vorinstanz zurückverwiesen, so gilt für das Verfahren nach der Verweisung neues Gebührenrecht (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 60 Rn 82; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften [§§ 60 f.], Rn 2139 ff.; KG RVGreport 2005, 343). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG. Denn wenn schon die Vergütung des vor einer Gebührenrechtsänderung tätigen Rechtsanwalts im Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung zu entgelten ist, so muss dies erst recht gelten, wenn – wie im Falle von § 21 RVG – durch Zurückverweisung ein neuer Rechtszug entsteht. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr ist in Straf- und Bußgeldsachen nicht vorgesehen (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 21 Rn 12).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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