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Anhörung vor Pflichtverteidigerbestellung im beschleunigten Verfahren

Bei § 142 StPO n.F. handelt es sich nicht (mehr) um eine Soll-Vorschrift, von der wegen eines beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich wäre. Vielmehr hat die Anhörung des Beschuldigten zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ausnahmslos zu erfolgen und ist allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt hat. (Leitsatz des Verfassers)

LG Dessau-Roßlau,Beschl.v.21.8.2020–3 Qs 117/20

I. Sachverhalt

Der Angeklagte wurde zuletzt am 16.8.2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.5.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entscheidung im beschleunigten Verfahren gegen den Angeklagten. Mit Beschluss des AG wurde dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat und weil Bewährungswiderruf drohte, Rechtsanwalt R als notwendiger Verteidiger bestellt. Zugleich wurde Hauptverhandlungstermin auf den 30.9.020 bestimmt und der Angeklagte zu diesem Termin geladen. Eine Frist zur Benennung eines Verteidigers wurde ihm nicht gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 9.6.2020, beim AG eingegangen am selben Tage, zeigte sich Rechtsanwalt F als Wahlverteidiger an und beantragte für den Angeklagten, Rechtsanwalt R zu entpflichten und ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen. Im Falle der Beiordnung lege er das Wahlmandat nieder. Zur Begründung führte er aus, dass dem Angeklagten kein rechtliches Gehör zur Person des Verteidigers gewährt worden sei.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden sei. Eine vorige Anhörung des Angeklagten sei aufgrund der Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens nicht erfolgt, da andernfalls die Bestellung nicht wie gesetzlich gefordert „bei Antragzustellung“ hätte erfolgen können. Insofern sei eine Ausnahme vom Soll-Tatbestand des § 142 StPO gerechtfertigt gewesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Das LG hat gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1. Alt. 2 StPO Rechtsanwalt F unter Entpflichtung von Rechtsanwalt R als neuen Pflichtverteidiger beigeordnet. Durch das AG sei dem Angeklagten mit Zustellung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens Rechtsanwalt R beigeordnet worden, ohne dass ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, wie es § 142 Abs. 5 StPO verlange. Zweckmäßigerweise werde diese Frist in den Fällen des § 141 Abs. 2 Nr. Nr. 4 StPO mit der Zustellung des Antrags verbunden (vgl.Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn 34). Bei § 142 StPO handelt es sich nach Gesetzesänderung auch nicht mehr um eine Soll-Vorschrift, von der wegen des beschleunigten Verfahrens eine Ausnahme möglich gewesen wäre. Vielmehr habe die Anhörung ausnahmslos zu erfolgen und sei allenfalls dann entbehrlich, wenn ein Beschuldigter bereits einen bestimmten Verteidiger benannt habe, was hier nicht zutreffe. Dem Angeklagten sei schlicht gar keine Frist zur Benennung eines Verteidigers eingeräumt worden. In diesem Falle müsse ein Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StPO erst recht anwendbar sein. Der Antrag auf Auswechslung sei auch innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO gestellt worden.

Auch ein wichtiger Grund stehe dem Wechsel weiter nicht entgegen. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt F am anberaumten Termin nicht zur Verfügung stehe, lasse hier keine andere Beurteilung zu, wobei die Kammer die Regelung des § 142 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht übersehen hat. Dass die Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte des Angeklagten hinsichtlich seines Pflichtverteidigers unberücksichtigt blieben, wiege schwerer als die Terminkollision des AG und des Verteidigers. Hätte das AG dem Angeklagten sogleich Rechtsanwalt F benennen lassen, wären dahingehende Terminsabsprachen möglich gewesen.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine weitere Entscheidung zur Umsetzung des neuen Rechts der Pflichtverteidigung. Bislang war die Frage umstritten, ob in den Fällen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem beschleunigten Verfahren eine Anhörung des Beschuldigten erfolgen muss oder nicht (verneint u.a. vonMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 418 Rn 14; wegen weiterer NachweiseBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 1038). Diese Auffassung kann nach der Gesetzesänderung nicht mehr aufrechterhalten werden (siehe daher jetzt auchMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn 34).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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