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Akteneinsicht in Videomaterial im sog. Augsburger Königsplatzfall

Bei den Akten befindliche Datenkopien von Videoaufzeichnungen sind Aktenbestandteile, die nicht dem Besichtigungsrecht von Beweisstücken, sondern dem Akteneinsichtsrecht unterfallen. (Leitsatz des Verfassers)

LG Augsburg,Beschl.v.18.2.2020–J Qs 51/20 jug.

I. Sachverhalt

In dem sog. Augsburger Königsplatzfall existieren über die vorgeworfene Tat (vgl. dazu BVerfG StRR 4/2020 [in dieser Ausgabe]) als zentrales Beweismittel zwei Videos. Die Staatsanwaltschaft hat verfügt, dass die Verteidiger der Beschuldigten die Videos nur in den Räumen der Kripo einsehen dürfen. Die Mitgabe wurde den Verteidigern verweigert. Dagegen ist zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschuldigten noch in Untersuchungshaft befunden haben (§ 147 Abs. 5 StPO), Rechtsmittel eingelegt worden. Das LG hat die StA angewiesen, die Videos herauszugeben.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des LG ist das Rechtsmittel als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Es handele sich bei den bei den Akten befindlichen Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten nicht um nicht herausgabefähige Beweisstücke i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StPO. Es handle sich vielmehr um verkörperte Kopien, die nicht – aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken – dem Mitgabeverbot unterliegen (vgl. hierzuWettley/Nöding, NStZ 2016, 633, 634 m.w.N.). Durch die Übergabe des Datenträgers an das Gericht seien diese vielmehr Bestandteil der Akte geworden (vgl. nurMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 147 Rn 19c). Solche bei den Akten befindliche Datenkopien seien demnach Aktenbestandteile, die nicht dem Besichtigungsrecht von Beweisstücken, sondern dem Akteneinsichtsrecht unterfallen.

§ 32f Abs. 3 StPO stehe nicht entgegen, da unter den hier vorliegenden Umständen nicht lediglich die Art und Weise der Akteneinsicht betroffen sei, sondern faktisch bereits das „Ob“ der vollständigen Gewährung von Akteneinsicht. Denn sei das Vorspielen der Ton- und/oder Filmaufnahmen zur Informationsvermittlung nicht ausreichend, habe der Verteidiger einen Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie des Video- oder Tonbandes oder des Films (OLG Frankfurt am Main StV 2001, 611;Köllner, StraFo 1995, 50 m.w.N.;Beulke/Witzigmann, StV 2013, 75 in der Anm. zu OLG Karlsruhe NJW 2012, 2742; vgl. auch BayObLG NJW 1991, 1070 und OLG Koblenz NStZ 2001, 584). Ein solcher Fall liege hier vor. Denn trotz der eher kurzen Dauer der Videoaufzeichnungen von der Tat hätten diese, u.a. aufgrund der mehrfachen Vergrößerung, eine derart schlechte Qualität, dass ein reines Besichtigungsrecht der originär bei der Polizei gespeicherten Daten zu Informationszwecken, insbesondere zur vollständigen Erfassung des Geschehensablaufs aufgrund seiner erheblichen Dynamik, der Dunkelheit und der Anzahl der beteiligten Personen, vernünftigerweise „vor Ort“ nicht ausreichte.

Das Rechtsmittel sei – so das LG – auch begründet.

Die Aushändigung und Mitgabe der (jeweiligen) Datenträger-Kopie an die Verteidiger begegne keinen rechtlichen Bedenken. Rechte Dritter stünden der Herausgabe der Datenträger-Kopie nicht entgegen. § 32f Abs. 2 Satz 3 StPO lasse die Aushändigung und Mitgabe von Akten und Aktenbestandteilen nur zu, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen i.d.R. keine derartigen Ausschlussgründe dar. Dies zeige bereits ein systematischer Vergleich zu der Vorschrift des § 147 Abs. 4 StPO. Einem nichtverteidigten Beschuldigten seien Auskünfte und Abschriften aus der Akte nur zu erteilen, wenn – u.a. – überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Zudem dürfen die Akten dem Beschuldigten grundsätzlich nicht überlassen werden, wie sich aus einem Vergleich mit der für Rechtsanwälte geltenden Regelung des § 32f Abs. 2 StPO ergebe. Die Einschränkung der entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen Dritter diene ausweislich der Gesetzesbegründung der „Wahrung der Intimsphäre Dritter“ (BT-Drucks 14/1484, S. 22). Bei Gewährung von Akteneinsicht an einen Verteidiger habe der Gesetzgeber von dieser Einschränkung hingegen bewusst abgesehen. Der nur für unverteidigte Beschuldigte geltende Verweis auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz des § 477 Abs. 2 StPO erübrige sich ausweislich der Gesetzesbegründung für den Verteidiger, da sich für diesen die Zweckbindung der Akteneinsicht bereits aus der Aufgabe der Verteidigung und der besonderen Stellung des anwaltlichen Verteidigers, eines Organs der Rechtspflege, ergebe und sich in ihrem Inhalt an diesen Kriterien orientiere (BT-Drucks 14/1484, S. 22). Maßgeblich sei hier jedoch, dass es sich – anders als in den sonst vorliegenden verfahrensgegenständlichen Fällen – nicht um Ton- oder Videoaufzeichnungen aus dem geschützten Raum im Rahmen einer TKÜ-Maßnahme, sondern um eine Videoaufzeichnung im öffentlichen Raum handele, auf die zudem durch zahlreiche Schilder explizit hingewiesen werde, und alle Betroffenen daher auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Überwachung und Aufzeichnung haben.

Eine weitergehende „Eingriffsvertiefung“ sei bei Mitgabe an den Verteidiger nicht zu befürchten, da dieser lediglich an einem anderen Ort von seinem ohnehin bestehenden Einsichtsrecht Gebrauch macht. Die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe an Dritte bestehe bei Verteidigern – als Organen der Rechtspflege – nicht (so auch KG StraFo 2016, 296 = StRR 5/2016, 2 [Ls.], für dem Gericht bekannte Verteidiger); im Übrigen beuge auch das Standesrecht dem vor (vgl. § 19 BORA, §§ 43, 43a BRAO). Schließlich würde sich eine etwaige Gefahr der unkontrollierten Weitergabe von Akteninhalten auch bei – unstreitig an den Verteidiger zu übersendenden – schriftlichen Aktenbestandteilen nicht verneinen lassen. Die in § 101 Abs. 8 Satz 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Löschung der gewonnenen Daten werde durch die Aushändigung an den Verteidiger ebenfalls nicht vereitelt, denn dieser sei als Organ der Rechtspflege auch ohne besonderen Hinweis oder vorherige Verpflichtungserklärung verpflichtet, die erhaltenen Datenträger (und eventuell angefertigte Kopien) an das Gericht zurückzugeben. Darüber hinaus gelte nunmehr für die Akteneinsicht des Verteidigers zudem die Vorschrift des § 32f Abs. 5 StPO, welche diese Verpflichtungen des Verteidigers explizit regelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Verteidiger mit den Daten unsachgemäß oder rechtswidrig umgehen werden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Bedeutung für die Praxis

M.E. zutreffend (vgl. auchBurhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn 206 ff., insbesondere Rn 247 ff. und 465 ff.). Das LG weist zudem noch darauf hin hin, dass bei bloßer Zugänglichmachung der Aufnahmen in den Räumen der Polizei ein dem Grundsatz des fairen Verfahrens zuwiderlaufendes Defizit auf Seiten der Verteidigung bei der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der für sie notwendigen Informationen vorläge. Diese läge nach Auffassung des LG nicht nur in einer räumlich und zeitlich begrenzten, sondern auch gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft unterlegenen Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Dies gilt m.E. umso mehr, als zwei Instanzen – LG und OLG – aufgrund der Auswertung des Videomaterials zu unterschiedlichen Bewertungen der Haftfrage gekommen sind. Und an der Stelle konnte sich das LG dann einen kleinen Seitenhieb in Richtung OLG wohl nicht verkneifen, wenn es ausführt: „… wobei jedenfalls die Jugendkammer sich ein Bild nur aufgrund stundenlanger Wiederholungen des Abspielvorgangs über Tage hinweg machen konnte“.

2. Im Übrigen hat das LG verfügt, dass der Verteidiger bei der Gewährung der Akteneinsicht „gem. § 32f Abs. 5 Satz 4 StPO darauf hinzuweisen [ist], dass er die Daten nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben hat und diese nicht vervielfältigen, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen darf. Personenbezogene Daten darf er nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.“

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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