Zur Zulässigkeit der Verlesung von ärztlichen Attesten. (Leitsatz des Verfassers)
BGH,Beschl.v.7.8.2019–1 StR 57/19
I. Sachverhalt
Das LG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben mit ihren Verfahrensrügen beanstandet, dass das LG unter Verletzung der Vorschriften über den Grundsatz der persönlichen Vernehmung und den Urkundenbeweis gem. §§ 249, 250, 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO drei ärztliche Berichte über vom Geschädigten erlittene Körperverletzungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen gewesen seien, rechtsfehlerhaft im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt habe. Der BGH hat die Rügen als zwar zulässig erhoben, aber unbegründet angesehen.
II. Entscheidung
Der BGH führt aus: Mit § 256 StPO werde in Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 StPO) und über § 251 StPO hinaus ein Urkundenbeweis zugelassen, indem bestimmte Zeugnisse, Gutachten, Atteste, Berichte und Protokolle in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Insbesondere in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen ärztlichen Atteste über Körperverletzungen nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaube der Gesetzgeber aus letztlich pragmatischen Gründen eine Verlesung (vgl. BGHSt 57, 24 = StRR 2012, 100). Bei der großen Anzahl der Verfahren würde es – so der BGH – zu einer übermäßigen Belastung der Ärzte und erhöhten Kosten führen, wenn in jedem Fall der Arzt, der entsprechende Feststellungen getroffen hat, persönlich vernommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund habe der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl I 2017, S. 3202) die Verlesungsmöglichkeiten nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO – unabhängig vom Tatvorwurf – auf alle Körperverletzungen erweitert und dabei das Ziel verfolgt, dass auf die Vernehmung des behandelnden Arztes verzichtet werden könne, der häufig aus Mangel an Erinnerung an den früheren Patienten ohnehin nur das wiedergeben könne, was er zuvor in seinem Attest bereits schriftlich niedergelegt habe (BT-Drucks 18/11277, S. 36).
Verlesen werden könne nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein ärztliches Attest, in dem ein ordnungsgemäß nach dem für ihn geltenden Berufsrecht bestellter Arzt die Art und den Umfang einer von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wahrgenommenen Körperverletzung beschreibe (Stuckenberg,in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 256 Rn 45;Diemer, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 256 Rn 8 m.w.N.). Im Übrigen stelle § 256 StPO keine besonderen Formerfordernisse an das Attest. Insbesondere erfordere das Attest keine besondere Unterschriftsform. Es genüge vielmehr, dass erkennbar werde, welcher Arzt die Körperverletzung festgestellt und die Verantwortung für den Befund übernommen hat, sowie dass ausgeschlossen werden kann, dass ein bloßer Entwurf vorliegt (vgl. BGH StraFo 2007, 331; Beschl. v. 1.8.2018 – 5 StR 330/18). Nichts anderes ergebe sich aus der von der Revision zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (StraFo 2015, 127 = StV 2015, 542), das lediglich dann vom Fehlen der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgehe, wenn mangels Unterzeichnung unklar bleibe, auf wessen Erkenntnisse die im Attest niedergelegten Befundtatsachen zurückgehen (insoweit missverständlichMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 256 Rn 19).
Auf der Grundlage haben dem BGH die hier im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführten drei ärztlichen Atteste auch ohne handschriftliche Unterzeichnung für eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO genügt. Dem Bericht über die Notfallbehandlung des Geschädigten sei sowohl in der Kopfzeile bei der Angabe des behandelnden Arztes als auch aufgrund der maschinenschriftlichen Angaben am Ende zu entnehmen, dass die festgestellten Befundtatsachen von der Ärztin S. erhoben wurden. Auch den beiden Verlegungsberichten vom 21. und 27.9.2017 lasse sich zum einen aus dem Einleitungssatz „wir berichten“ als auch den am Ende des jeweiligen Berichts in der Unterschriftenleiste aufgeführten Namen der Ärzte B. (Chefarzt), M. (Oberarzt) und Ma. (Assistenzarzt) eine gemeinsame Urheberschaft und Verantwortungsübernahme dieser drei Ärzte für den Inhalt der Berichte entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Attesten lediglich um nicht zur Versendung bestimmte Entwürfe oder gar Fälschungen gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Verlesung von ärztlichen Attesten spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Grundlage für die Verlesung ist § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO, der durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202)“ in einem Anwendungsbereich erweitert worden ist. Unabhängig vom Tatvorwurf können danach jetzt ärztliche Attest über Körperverletzungen verlesen werden. Bis zu diesen Änderungen konnten nur ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden (wegen der Einzelheiten s. Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019, Rn 3194 ff. m.w.N.).
RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg








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