Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
BGH, Beschl. v. 24.2.2022 – V ZB 59/21
I. Der Fall
Die Parteien, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ihr ehemaliger Verwalter, streiten um Schadensersatz wegen nicht beigetriebener Hausgelder. Der beklagte Verwalter richtete seine Berufung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung an das LG Halle. Nach dessen Hinweis auf seine Unzuständigkeit legte er erneut Berufung beim Konzentrationsgericht für Wohnungseigentumssachen ein und beantragte Wiedereinsetzung. Dieses gewährte keine Wiedereinsetzung und wies die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurück, Nicht die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich, sondern die Rücknahme der Berufung. Richtigerweise hätte der Beklagte einen (fristwahrenden) Verweisungsantrag stellen müssen.
II. Die Entscheidung
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet auf Antrag die Wiedereinsetzung beim zuständigen Gericht. Hingegen kann das zuerst angerufene Gericht den Rechtsstreit nicht an das zuständige Gericht verweisen. Denn der unverschuldete Rechtsirrtum führt nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (BGH v. 22.10.2020 – V ZB 45/20, ZWE 2021, 140 = MietRB 2021, 47).
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung kann auch für das neue Recht Fortgeltung beanspruchen, da die Konzentrationsgerichte für Wohnungseigentumssachen beibehalten wurden. Dem Prozessbevollmächtigten, der Berufung einlegen will, ist daher immer zu raten, diese an das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gericht zu richten. Denn dann wird er nach nochmaliger Berufungseinlegung beim Berufungsgericht regelmäßig Wiedereinsetzung erhalten, wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch war.