OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.7.2021 – 15 W 2283/21
Die Eigentümer einer Einheit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellen für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Dienstbarkeit. Der Verwalter der Liegenschaft bewilligt die Eintragung. Das Grundbuchamt beanstandet mit Zwischenverfügung vom 15.6.2021, dass nicht alle Wohnungseigentümer die Eintragung der Dienstbarkeit bewilligt haben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der die Grunddienstbarkeit bestellenden Wohnungseigentümer.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Nach Auffassung des OLG durfte die Eintragung nicht von der Bewilligung aller Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden. Denn der Verwalter konnte als gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Bewilligung abgeben.
Das OLG Nürnberg hat in einer Mitteilung an die Grundbuchämter zu Recht angekündigt, an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen. Denn der Verwalter ist gerade nicht mehr Vertreter der Wohnungseigentümer, sondern nur der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese ist aber nicht Eigentümerin des Gemeinschaftseigentums. Die Frage wird bei der Bewilligung der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks gegen die grundbuchliche Wahrung von Beschlüssen nach § 5 Abs. 4 S. 1 WEG noch eine erhebliche Rolle spielen (vgl. Abramenko, ZMR 2020,453, 455).
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