BGH, Beschl. v. 24.3.2022 – V ZR 149/21
Die Parteien, der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers und die übrigen Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten um die Gültigkeit von Beschlüssen. Das Berufungsgericht, das nur einen Teil der angegriffenen Beschlüsse für ungültig erklärte, setzte den Streitwert auf 36.989,38 EUR fest. Gegen die Teilabweisung seiner Klage richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde von 20.000 EUR, deren Überschreiten der Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen hat, ist nicht erreicht. Zu Unrecht nimmt der Kläger an, seine Beschwer sei mit dem Streitwert identisch. Der Streitwert einer Beschlussanfechtung gemäß § 49 GKG richtet sich auch unter Geltung des neuen Rechtes nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung, die Beschwer des Rechtsmittelführers dagegen nur an seinem eigenen Interesse an der Abänderung der Entscheidung. Dabei ist nur auf sein unmittelbares Interesse an der Rechtsverfolgung, nicht auf mittelbare wirtschaftliche Folgen abzustellen.
Die Entscheidung schreibt die jahrzehntelange Praxis für das neue Recht fort. Diese Grundsätze gelten auch für das Berufungsverfahren, wo der Berufungskläger seine Beschwer allerdings nicht darlegen und glaubhaft machen muss, da das Berufungsgericht den Wert der Beschwer nach eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis und amtswegiger Berücksichtigung des Akteninhalts von Amts wegen zu schätzen hat. Im Zweifel, wenn die Bestimmung der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte Ermessenssache ist, gilt der Grundsatz, dass aus rechtsstaatlichen Gründen von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden ist (BayObLG ZMR 2000, 625; OLG München ZMR 2007, 994 u. ZMR 2008, 481).
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Bitte akzeptieren Sie Cookies und externe Inhalte, um diese Videogalerie sehen zu können.
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH
Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…