Beitrag

Datenschutz ist kein Denunziantenschutz

Datenschutz ist kein Denunziantenschutz

BGH, Urt. v. 22.2.2022 – VI ZR 14/21

I. Der Fall

Die Parteien, der Mieter einer Wohnung und deren Vermieterin, streiten um die Erteilung von Auskunft. Die Vermieterin eines Mehrparteienhauses teilte ihren Mietern mit Schreiben vom 31.7.2019 mit, dass sie die Wohnung eines Mieters wegen Beschwerden über Geruchsbelästigungen und Ungeziefer im Treppenhaus begehen möchte. Im Anschluss forderte sie den Kläger auf, seine angeblich verwahrloste Wohnung zu reinigen und zu entrümpeln, was sie in der Folgezeit revidierte. Der betroffene Mieter verlangte hierauf Auskunft über die Person des Hinweisgebers, die die Vermieterin unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigerte. Seine Klage auf Erteilung von Auskunft hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom BGH zugelassene Revision des Klägers.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte (einstweilen) Erfolg. Die Vermieterin ist über diese personenbezogenen Daten aus Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 g) DS-GVO grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn sie speichert ausweislich der dem Kläger bereits erteilten Auskünfte Daten ihrer Mieter nach bestimmten Kategorien. Folglich ist sie „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1 DS-GVO. Diese Daten hat sie ausweislich ihres Schreibens vom 31.7.2019 auch verwendet und somit im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch nicht einschränkungslos. Insbesondere ermöglicht Art. 23 Abs. 1i) DS-GVO, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ sicherstellt.

Eine solche Regelung enthält § 29 Abs. 1 Satz. 2 BDSG, wonach Auskunft aus Art. 15 DS-GVO nicht verlangt werden kann, wenn Informationen wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen. Hierauf kann sich der Verantwortliche aber nicht schon dann stützen, wenn er dem Hinweisgeber Vertraulichkeit zugesichert hat. Insbesondere tritt dessen Interesse an der Geheimhaltung dann gegenüber dem Auskunftsinteresse zurück, wenn der Hinweisgeber leichtfertig oder gar wider besseres Wissen unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat. Denn gegenüber der Mitteilung ehrenrühriger Daten, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, kommt dem Betroffenen einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Vorliegend war die Unrichtigkeit dieser ansehensbeeinträchtigenden Behauptungen revisionsrechtlich zu unterstellen, da diese Frage vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen wurde. In der Konsequenz überwiegen dann die Interessen des Betroffenen an der Erteilung der Auskunft, da ihn nur diese in die Lage versetzt, sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zu wehren. Im Rahmen dieser Abwägung trifft den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Halbs. 1 DS-GVO die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen. Einer Hausverwaltung steht anders als öffentlichen Stellen im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung auch die Möglichkeit zur Geheimhaltung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1a) BDSG nicht zu.

III. Der Praxistipp

Die in dieser Entscheidung aufgezeigten Grundsätze sind ohne weiteres auch auf Wohnungseigentümergemeinschaften und die Auskunftspflicht des Verwalters über eingehende Beschwerden von Eigentümern über Miteigentümer übertragbar.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…