BGH, Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20
Die Mietvertragsparteien streiten um die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung. Die Vermieterin übermittelte ihren Mietern Kopien der Originalbelege. Mit der noch anhängigen Widerklage begehren die Mieter Einsicht in die Originalbelege. Die Widerklage blieb in der Berufungsinstanz ohne Erfolg, da das Berufungsgericht ein besonderes Interesse der Mieter an der Einsicht in die Originalbelege verneinte. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der Mieter hat Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalbelege, ohne dass es eines besonderen Interesses bedarf. Insbesondere muss er nicht vortragen, dass ein Verdacht auf Manipulation der Kopien besteht. Allerdings ist der Vermieter nur zur Vorlage der Belege verpflichtet, die ihm selbst erteilt werden. Werden sie ihm nur in digitaler Form zur Verfügung gestellt, sind dies die vorzulegenden Belege. Die Einschränkung in § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB („soweit Belege erteilt zu werden pflegen“) bezieht sich auf dieses Verhältnis des Vermieters zu seinen Dienstleistern, nicht auf etwaige Gepflogenheiten von (Groß)vermietern ihren Mietern gegenüber. Hier scheidet die Vorlage auch nicht wegen Unmöglichkeit aus, weil die Vermieterin die Belege nach dem Einscannen vernichtet hat. Denn diesen Vortrag hat sie nicht unter Beweis gestellt.
Der BGH setzt seine jüngste Rechtsprechung zur Belegeinsicht (BGH, Urt. v. 27.10.2021 – VIII ZR 102/21; s. Infobrief Dezember 2021) fort. Unbeantwortet bleiben zwei Fragen. Zum einen wird nicht geklärt, wie die Einsichtnahme in digitalisierte Belege erfolgen soll, wenn dem Vermieter selbst keine Belege in Papierform zur Verfügung gestellt werden: Genügt eine Übermittlung der elektronischen Dokumente oder darf sich der Mieter im Büro des Vermieters an den Computer setzen? Zum anderen bleibt offen, unter welchen Umständen der Vermieter Originalbelege vernichten und in der Folge auf eingescannte Dokumente verweisen darf.
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