Die baurechtliche Genehmigung baulicher Anlagen auf einem Hinterliegergrundstück ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung eines Notwegerechtes. Die ordnungsgemäße Benutzung eines Wohngrundstücks erfordert nur dessen Erreichbarkeit mit Pkw, nicht aber die Möglichkeit, diese dort abzustellen. Ist die Erreichbarkeit in diesem Sinne gegeben, führt die Errichtung von Garagen nicht zu einem Notwegerecht, selbst wenn sie nur über ein anderes Grundstück zu erreichen sind.
BGH, Urt. v. 19.11.2021 – V ZR 262/20