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Rechtsprechungstelegramm 2022-01-3

1. Beschwer des Klägers bei nur teilweiser Ungültigerklärung der Jahresabrechnung

Hat der (noch nach altem Recht gestellte) Antrag auf Ungültigerklärung der Jahresabrechnung nur teilweise Erfolg, bemisst sich die Beschwer des Klägers nur nach dessen einfachen Interesse an der Gesamtungültigerklärung. Dieses überschreitet das Gesamtvolumen seiner Einzelabrechnung nicht.

BGH, Beschl. v. 11.11.2021 – V ZR 62/21

2. Ausschluss der Eigentümer nur Anfechtungsgrund

Der Verwalter darf zwar die Teilnahme der Eigentümer auf der Eigentümerversammlung auch im Hinblick auf die Corona – Krise nicht ausschließen und auf der Erteilung von Vollmachten bestehen. Ein solches Vorgehen stellt aber im Hinblick auf die Notwendigkeit von Beschlussfassungen auch in der Corona – Krise nur einen Mangel dar, der zur Ungültigerklärung der auf dieser Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse führt.

AG Kaufbeuren, Urt. v. 17.9.2021 – 5 C 34/21 WEG

3. Regress der Hausratversicherung kann Wohnungseigentumssache sein

Macht die Hausratversicherung aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer aus dem allgemeinem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend, handelt es sich gleichwohl um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG.

LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.10.2021 – 11 O 6/21

4. Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter wird von den übrigen Wohnungseigentümern vertreten, nicht von einem Prozesspfleger (wie LG München I v. 1.9.2020 – 1 S 17376/19, IMR 2021, 174; LG Frankfurt/M v. 15.7.2021 – 2-13 S 5/21, IMR 2021, 382; a.A. AG Wiesbaden v. 4.5.2021 – 91 C 944/21, MietRB 2021, 308 = IMR 2021, 475).

LG Landau, Beschl. v. 18.10.2021 – 5 T 75/21

Beschwer bei nicht wertmindernder Beeinträchtigung eines Grundstücks

Begehrt der Eigentümer eines Grundstücks erfolglos vom Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, das Tor der Zufahrt nach jeder Benutzung zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu schließen, ohne es abzuschließen, kommt es nicht zum Wertverlust des Vordergrundstücks. In diesem Fall kann aber der eigene Kostenaufwand für die Beseitigung der Beeinträchtigung maßgeblich sein. Dieser besteht hier in den Kosten einer elektrischen Schließanlage durch den Kläger, die 600 EUR übersteigen, so dass eine Berufung zulässig ist.

BGH, Beschl.. 11.11.2021 – V ZB 21/21

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