Der Anspruch auf Auskunft über Tatsachen, die für die Regelungen zur Mietpreisbremse relevant sind, entsteht mit Abschluss des Mietvertrags und verjährt deshalb innerhalb der Regelverjährung
AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 26.8.2021– 203 C 100/21
Baut der Mieter selbst eine Sammelheizung ein, bleibt diese als Ausstattungsmerkmal bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete dauerhaft außer Betracht.
AG Hamburg, Urt. v. 29.10.2021 – 49 C 119/21
Nachträglich auftretende Umweltmängel wie Baustellenlärm begründen nur dann eine Minderung, wenn der Vermieter hiergegen vorgehen könnte.
AG Leipzig, Urt. v. 3.9.2021 – 169 C 7358/20
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