Berufungsbegründung in einem Räumungsrechtsstreit wegen Rückständen aufgrund der Corona-Krise
BGH, Beschl. v. 16.11.2021 – VIII ZB 21/21
I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Gegen die Verurteilung zur Räumung trugen die Mieter in der Berufungsbegründung zum einen vor, eine Kündigung, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung gar nicht stützte, sei unberechtigt gewesen. Ferner beanstandeten sie, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht mit ihrer Darstellung beschäftigt, die Rückstände beruhten auf den Auswirkungen der Corona-Krise. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Beschluss, da die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mieter.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Zwar ging das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass die Ausführungen zu der nicht entscheidungserheblichen Kündigung keine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darstelle. Hingegen genügen die Ausführungen zur Nichtleistung infolge der Corona-Krise gerade noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Mieter haben sich auf den erstinstanzlichen Vortrag bezogen, wonach die Mietrückstände auf den Umsatzrückgang des vom Beklagten zu 2) geführten gastronomischen Betriebs zurückgehe. Sie haben ferner vorgetragen, dass sie die Umsatzeinbußen für allgemein bekannt halten, weshalb sie die Glaubhaftmachung allgemein bekannter Dinge für überflüssig hielten. Hieraus geht hervor, dass sie die Anforderungen des Amtsgerichts an eine Glaubhaftmachung eines Zusammenhangs ihrer Zahlungsrückstände mit der Corona-Krise für übertrieben hielten. Dies ist eine ausreichende Berufungsbegründung.
III. Der Praxistipp
In der Sache bestehen wegen Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 1, 2 EGBGB deutliche Diskrepanzen zum Gewerberaummietrecht. Die Mieter von Wohnraum müssen den Ursachenzusammenhang zwischen den Auswirkungen der Corona – Pandemie und der Nichtzahlung von Miete nur glaubhaft machen. Im Zusammenhang mit der Vertragsanpassung im Gewerberaummietrecht (s.o. BGH, Urt. v. 12.1.20221 – XII ZR 8/21) muss der Mieter dagegen u.a. nachweisen, dass er sich vergeblich um staatliche Hilfen bemüht hat. Anderenfalls muss er sich so stellen lassen, als hätte er staatliche Hilfen erhalten. Der bloße Hinweis auf allgemein bekannte Umsatzverluste in der Gastronomie würde hier schwerlich genügen.