Anforderungen an den Rückstand gemäß §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a), 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB
BGH, Urt. v. 8.12.2021 – VIII ZR 32/20
I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Die Beklagte mietete 2005 eine Wohnung der Klägerin für eine Bruttomiete von 704 EUR an. Im Januar 2018 zahlte sie nur 568,59 EUR, im Februar 2018 gar keine Miete. Hierauf kündigte die Vermieterin fristlos, hilfsweise ordentlich. Die in erster Instanz erfolgreiche Räumungsklage wies das Berufungsgericht ab, weil für Januar kein „nicht unerheblicher Teil der Miete“ offen geblieben sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zu Unrecht ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Zahlungsverzug gemäß §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a), 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB in beiden Monaten jeweils einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen müsse. Nach diesen Vorschriften ist es nur erforderlich, dass die rückständige Miete insgesamt eine Monatsmiete übersteigt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes findet schon im Wortlaut der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a), 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB keine Stütze. Ansonsten hätte § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a) etwa „für jeweils einen nicht unerheblichen Teil der Miete“ formuliert werden müssen. Zudem regelt § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB die Anforderungen an den Rückstand abschließend, so dass für eine Anhebung der diesbezüglichen Voraussetzungen durch die Gerichte kein Raum ist. Dies entspricht auch der Gesetzgebungsgeschichte. Denn der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Reichsgerichtes, das auf das Verhältnis des Rückstandes zur einzelnen Rate abstellte, gerade nicht fortgesetzt.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung entspricht der ganz h.M. Grobe Unzuträglichkeiten wie den Rückstand in einem Monat mit einem Cent korrigiert der BGH zu Recht nicht mit einer gesetzeswidrigen Auslegung der Norm, sondern über § 242 BGB.