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Individuelle Abwehr von Störungen eines Sondernutzungsrechtes

Individuelle Abwehr von Störungen eines Sondernutzungsrechtes

BGH, Versäumnisurt. v. 1.10.2021 – V ZR 48/21

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer aus zwei Eigentumswohnungen bestehenden Liegenschaft ohne Verwalter, streiten um die Beseitigung eines Zaunes und einer Toranlage. Die Klägerin begehrt vom Beklagten deren Beseitigung, weil sie das Rangieren vor dem Stellplatz erschweren, an dem ihm ein grundbuchlich gewahrtes Sondernutzungsrecht zusteht. Die Klage blieb in der Berufungsinstanz ohne Erfolg, da das Berufungsgericht nach Inkrafttreten des WEMoG die Prozessführungsbefugnis der Klägerin verneinte. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Die Klage ist zulässig. Zwar fehlt dem Kläger nach Inkrafttreten des WEMoG die Aktivlegitimation für Ansprüche aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, da diese im Gegensatz zur Vorgängernorm (§ 15 Abs. 3 WEG a.F.) den Beseitigungsanspruch alleine der Wohnungseigentümergemeinschaft zuweist. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen der Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechtes. Diese kann der einzelne Wohnungseigentümer zwar ähnlich wie bei der Störung von Sondereigentum kraft eigener Prozessführungsbefugnis abwehren, auch wenn zugleich Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Hieran hat § 9a Abs. 2 WEG nichts geändert. Denn bei der Abwehr von Störungen eines dinglichen Sondernutzungsrechtes handelt es sich nicht um ein aus dem Gemeinschaftseigentum resultierendes Recht. Allerdings liegen die Voraussetzungen eines Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht vor, da die Tor- und Zaunanlage nur das Rangieren auf der vor dem Stellplatz gelegenen Fläche, nicht aber den Zugang zum Stellplatz selbst erschwert.

Die Klägerin hat aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes mit Inkrafttreten des WEMoG nicht ihre Prozessführungsbefugnis für Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen des Gemeinschaftseigentums verloren. In Altprozessen bleibt nach dem Rechtsgedanken von § 48 Abs. 5 WEG die Prozessführungsbefugnis bestehen, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des entgegenstehenden Willens der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter als vertretungsberechtigtem Organ zukommt (BGH v. 7.5.2021 – V ZR 299/19; ZMR 2021, 680 = ZWE 2021, 325).

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung lässt leider die spannende Frage offen, von wem die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Äußerung ihres entgegenstehenden Willens vertreten wird, von den übrigen Wohnungseigentümern (so LG München I v. 1.9.2020 – 1 S 17376/19, IMR 2021, 174; LG Frankfurt/M v. 15.7.2021 – 2-13 S 5/21, IMR 2021, 382) oder von einem Prozesspfleger (so AG Wiesbaden v. 4.5.2021 – 91 C 944/21, MietRB 2021, 308 = IMR 2021, 475).

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