Besteht gegen den Mieter der dringende Tatverdacht eines Tötungsdeliktes zu Lasten des Vermieters, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 31.3.2021 – 2 U 13/20
Einwendungen wegen der Corona – Krise können im Urkundsprozess nicht geltend gemacht werden. Sofern man eine Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt für anwendbar hält, muss das Festhalten am Vertrag für den Mieter zu einem untragbaren Ergebnis führen, was er hier nicht dargelegt hat.
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 19.3.2021 – 2-U 143/20; zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ähnlich LG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2010 – 8 O 1268/20; LG Stuttgart, Urt. v. 29.1.2021 – 2 O 246/20
Der Umstand, dass Gewerberäume wie Läden oder Gaststätten aufgrund öffentlich – rechtlicher Anordnung infolge der Corona – Krise geschlossen werden mussten und daher keine Einnahmen generieren konnten, stellt zwar keinen Mangel der Mietsache, aber nach Einführung von Art. 240 § 7 EGBGB eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung der Miete.
LG Dortmund, Urt. v. 23.2.2021 – 12 O 359/20; ähnlich KG, Urt. v. 1.4.2021 – 8 U 1099/20; LG Münster,Urt. v. 19.2.2021 – 23 O 18/20
Die künstlerische oder soziale Ausrichtung der Nutzung von Gewerberäumen durch den Mieter führt nicht dazu, dass der Vermieter in analoger Anwendung von § 573 BGB ein berechtigtes Interesse an der Kündigung darlegen müsste.
LG Köln, Urt. v. 20.1.2021 – 4 O 84/20
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