Beitrag

Beweiserhebung bei Kündigung wegen Lärmbelästigung

Beweiserhebung bei Kündigung wegen Lärmbelästigung

BGH, Beschl. v. 22.6.2021 – VIII ZR 134/20

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Nach zwei Abmahnungen wegen Lärmbelästigungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen zweier weiterer Ruhestörungen fristlos. Dies begründete sie im Kündigungsschreiben vom 20.9.2017 mit Ruhestörungen am 2.9.2017 in Form von „lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen und Poltern“ und wegen weiterer Störungen der Mittagsruhe am 3.9.2017. Die Klage blieb nach antragsgemäßer Verurteilung erster Instanz in der Berufungsinstanz ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht behauptet habe, dass die in der Wohnung der Beklagten lebenden Erwachsenen getrampelt hätten und im Übrigen nicht vorgetragen hätten, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte einstweilen Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es durfte das Vorliegen wichtiger Gründe für eine Kündigung nicht ohne Erhebung der hierzu angebotenen Beweise verneinen. Erst recht durfte es keinen Vortrag dazu verlangen, was genau in der Wohnung passiert sei. Zudem durfte sich die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin darauf beschränken, das erstinstanzliche Urteil gegen die Angriffe der Beklagten zu verteidigen und im Übrigen auf den früheren Vortrag vorsorglich wiederholen.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung nimmt noch auf die zu Fragen der Mietminderung ergangene Rechtsprechung Bezug, wonach nicht erforderlich ist, ein detailliertes Lärmprotokoll zur Substanzierung des Vortrags anzufertigen (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – VIII ZR 226/16). Dies gilt auch für den Vermieter, der wegen dieser Störungen kündigt. Zugleich wiederholt der BGH seine in dieser Entscheidung betonte Auffassung, dass die für Kinderlärm zu fordernde Toleranz auch Grenzen hat, die sich im Einzelfall nach Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Immissionen und ihrer Vermeidbarkeit etwa durch objektiv gebotene erzieherische Maßnahmen oder bauliche Maßnahmen bestimmen

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…