BGH,Urt. v.20.3.2020–V ZR 317/18
I. Der Fall
Die Parteien, eine Wohnungseigentümerin und die Eigentümerin des Nachbargrundstücks, streiten um die Nutzung eines mit der Nr. 47 bezeichneten Raumes, an dem ein Sondernutzungsrecht besteht, Die der Klägerin gehörende Einheit ist mit dem Sondereigentum an einem Hobbyraum und dem Sondernutzungsrecht an einer ca. 1240 qm großen parkähnlichen Grünfläche verbunden. Das Sondereigentum ist seinerseits mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines angrenzenden Grundstücks belastet. Diese als „Hobbyraumnutzungsrecht“ bezeichnete Dienstbarkeit berechtigt den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks, diesen Raum Nr. 47 einschließlich des zugehörigen Sondernutzungsrechtes mitzubenutzen, was das Recht umfasst, „die Hälfte des Hobbyraums für eigene Zwecke zu nutzen.“ Die Wohnungseigentümerin meint, die Dienstbarkeit sei nicht entstanden und verlangt die Unterlassung der Nutzung. Die Klage hatte in der Berufung keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die die Herausgabe der Grünfläche verlangt.
II. Die Entscheidung
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Grunddienstbarkeit weist einen hinreichend bestimmten Inhalt auf. Mit „Hobbyraumnutzungsrecht“ ist der Hauptinhalt des Rechts selbst ohne weiteres aus der Eintragung selbst ersichtlich; für die genaueren Modalitäten genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung.
Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann auch eine Fläche sein, an der ein Sondernutzungsrecht besteht. Zwar kann nach einhelliger Auffassung ein Sondernutzungsrecht nicht selbstständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden, da es weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht, sondern ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht ist (s. etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1076; OLG München ZWE 2013, 321). Umstritten ist dagegen, ob die Belastung des Sondereigentums, mit dem ein Sondernutzungsrecht verbunden ist, auch dessen Nutzung umfasst (hiergegen etwa OLG Zweibrücken MittBayNot 1999, 378; OLG Schleswig DNotZ 2012, 359, 263 f.; hierfür etwa Bärmann/Suilmann, WEG 14. Aufl. § 13 Rn 56; Staudinger/Weber, BGB [2017] § 1018 Rn 60). Der BGH folgt der letztgenannten Auffassung. Zwar muss ein Wohnungs- oder Teileigentum als Ganzes belastet werden. Ist das Sondernutzungsrecht aber im Grundbuch eingetragen, wird es zur Inhaltsbestimmung des Sondereigentums und kann daher wie jede andere Befugnis aus dem Sondereigentum zum Gegenstand der Ausübung einer Dienstbarkeit gemacht werden.
Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann sogar alleine die Sondernutzungsfläche sein, die dem Sondereigentum zugeordnet ist. Dem steht nicht entgegen, dass auch ein grundbuchlich gewahrtes Sondernutzungsrecht eine schuldrechtliche Nutzungsberechtigung bleibt. Denn dies besagt nicht, dass es nicht Ausübungsobjekt einer Dienstbarkeit an dem Sondereigentum sein kann. Ebenso wenig ist dies deswegen ausgeschlossen, weil hiervon das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird. Denn auch der Wohnungseigentümer ist im Umfang des Sondernutzungsrechtes berechtigt, das Gemeinschaftseigentum unter Ausschluss der Miteigentümer zu nutzen. Ihre Interessen werden auch im Übrigen nicht beeinträchtigt. Bei Änderung, Aufhebung oder Übertragung des Sondernutzungsrechtes bedarf es zwar der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten. Hier stehen die Miteigentümer aber nicht anders als bei der Belastung mit Grundpfandrechten. Soweit die Miteigentümer ausnahmsweise aus § 10 Abs. 2 S. 3 WEG eine Änderung oder Aufhebung des Sondernutzungsrechtes verlangen können, ist auch der Dienstbarkeitsberechtigte zur Zustimmung verpflichtet. Verletzt er bei der Ausübung seiner Rechte Regelungen der Gemeinschaftsordnung, sind die Miteigentümer berechtigt, von ihm, ähnlich wie von einem Mieter aus § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung der Störung zu verlangen. Denn auch er leitet wie der Mieter sein Recht nur vom Eigentümer ab und kann es nicht über die jenem gezogenen Grenzen hinaus nutzen.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung äußert sich noch ausführlich, was im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsrecht von geringerer Bedeutung ist, zur Abgrenzung von Grunddienstbarkeit und Nießbrauch. Der BGH übernimmt hierbei die so genannte formale Abgrenzung. Maßgeblich ist danach alleine, ob in der Eintragungsbewilligung eine umfassende Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten oder nur eine bestimmte Nutzungsart genannt ist. Die nach der so genannten materiellen Abgrenzung maßgebliche Frage, ob dem Eigentümer eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt, ist unerheblich. Sofern das Nutzungsrecht einem Miteigentümer eingeräumt werden soll, besteht neben der Dienstbarkeit auch die Möglichkeit einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung (OLG München, Beschl. v. 10.4.2019 – 34 Wx 92/18; MietRB 2019, 270).










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