Eine Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Pauschale schon dann verlangen, wenn sie unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel Mitteilungen an das Gericht übersandt hat.
Sachverhalt
Nach Abweisung der Klage hatte die Beklagte die Festsetzung ihrer Kosten gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO i.H.d. Pauschalbetrages nach Nr. 7002 VV verlangt. Das VG hat antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.
Behörde kann Pauschale verlangen
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht entschieden, dass der Kläger der Beklagten einen Pauschalbetrag von 20,00 EUR zu erstatten hat.
Gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 7002 VV bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Die Gewährung der Pauschale setzt zwar voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind. An deren Geltendmachung sind aber nur geringe Anforderungen zu stellen: Die Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Pauschale schon dann verlangen, wenn sie unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel Mitteilungen an das Gericht übersandt und die Pauschale geltend gemacht hat. Dies hat das BVerwG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 21.10.2025 – 11 KSt 2.25, juris Rn 23; im Ergebnis ebenso z.B. VG München, Beschl. v. 6.3.2018 – M 25 M 17.45954, juris Rn 12; VG Hannover, Beschl. v. 7.2.2023 – 10 B 2889/22; VG Würzburg, Beschl. v. 19.8.2019 – W 3 M 19.307, juris Rn 16). Für diese Rspr., der das erkennende Gericht folgt, sprechen der Wortlaut, der Zweck und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung (vgl. dazu im Einzelnen z.B. BVerwG und VG Hannover, jeweils a.a.O.).
Unabhängig davon lässt sich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierten Kommentierung von Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., 2025, RVG VV 7001) – entgegen der Darstellung des Prozessbevollmächtigten – keine gegenteilige Auffassung entnehmen. Soweit in der Kommentierung verlangt wird, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind, entspricht dies der zitierten Rspr.; die Kommentierung äußert sich hingegen nicht zu der entscheidungserheblichen, in der zitierten Rspr. erörterten Frage, wann die Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts die Pauschale bei der Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel beanspruchen kann (vgl. dazu auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn 21a).
Die Beklagte hat dem Gericht im Klageverfahren wiederholt Mitteilungen unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel übersandt und die Pauschale geltend gemacht. Sie kann daher vom Kläger gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO die Kostenerstattung i.H.d. Pauschalbetrages verlangen.
Bedeutung für die Praxis
Die Rechtsfrage dürfte zwischenzeitlich ausgetragen sein, sodass Erinnerungen – wie hier – keine Aussicht haben.
Die Pauschale kann für jede Instanz gesondert verlangt werden (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 10.2.2014 – 1 K 71/12.NW).
Für das Gerichtsverfahren und das Widerspruchsverfahren kann sie dagegen insgesamt nur einmal angesetzt werden (VG Sigmaringen, Beschl. v. 8.10.2004 – 2 K 1923/03).


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