Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, mit dem die Verzinsung auf Kapitalkonten verbuchter Gesellschafterdarlehen beendet werden soll, ist der Streitwert gem. § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Zinsen zu berechnen.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer GmbH hatten einen Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach eine Klage gegen zwei Gesellschafter auf Feststellung der Beendigung der Verzinsung ihrer auf den Kapitalkonten verbuchten Gesellschafterdarlehen erhoben werden sollte. Gegen diesen Beschluss haben die zwei Gesellschafter Klage erhoben. Der BGH hat Streitwert für diesen Antrag mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert angesetzt.
Dreieinhalbfacher Jahreswert
Wenn eine Beschlussmängelklage das Ziel hat, die Beendigung von wiederkehrenden Leistungen (hier: Zinsen auf Darlehen) zu verhindern, ist das Interesse der Kläger gem. § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der entfallenden Verzinsung zu berechnen.
Bedeutung für die Praxis
Bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt handelt es sich grds. nicht um wiederkehrende Leistungen, sodass deren Wert nach § 3 ZPO frei zu schätzen ist (BGH NJW 1981, 2360; OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 166).
Beispiel
Das Gericht gibt der Klageforderung statt, weist aber den Zinsantrag ab. Dagegen legt der Kläger Berufung ein.
Der Wert des Zinsantrags ist nach § 3 ZPO zu schätzen, und zwar danach, wie lange erwartungsgemäß die Verzinsung laufen wird, also wann die Klageforderung gezahlt werden wird.
Werden Zinsen allerdings – wie hier – für Vermögensanlagen verlangt, dann handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 9 ZPO.
Beispiel
Der Kläger klagt auf künftige Zahlung von Hypothekenzinsen.
Jetzt handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die nach § 9 ZPO grds. mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu bewerten sind.











