Nach Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich hat das Gericht einen zuvor erteilten Auftrag an einen Sachverständigen zurückzunehmen. Unterbleibt dies, sind die Kosten für die gleichwohl erfolgte Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, soweit diese im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nicht bereits angefallen waren.
Sachverhalt
Die Parteien hatten vor dem LG um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestritten. Zu der behaupteten Erkrankung des Klägers hatte das LG Beweis erhoben und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Auf Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten forderte das LG mit Verfügung vom 11.8.2025 den Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme binnen sechs Wochen auf. Unmittelbar hiernach hatten die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Dessen Zustandekommen hat das LG mit Beschl. v. 1.9.2025 festgestellt. Eine Mitteilung durch das Gericht an den Sachverständigen über die Beendigung des Rechtsstreits unterblieb jedoch, sodass dieser sein Ergänzungsgutachten am 21.11.2025 dem Gericht vorlegte und abrechnete. In der anschließenden Gerichtskostenrechnung wurden die für das Ergänzungsgutachten angefallenen Kosten mit einbezogen. Daraufhin beantragte die Beklagte die Niederschlagung dieser Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung. Das LG hat diesen Antrag zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Überflüssige Beweisaufnahme ist grundsätzlich unrichtige Sachbehandlung
Es liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 21 GKG durch das Gericht vor.
Diese ist zwar nur bei schweren und eindeutigen Verstößen gegen die richterlichen Pflichten anzunehmen; ein solcher schwerer und eindeutiger Verstoß wird aber in der Regel in einer überflüssigen Beweisaufnahme gesehen, weil die Belastung der Parteien mit unnötigen Kosten einen eindeutigen Verstoß gegen die richterliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Prozessleitung und zugleich einen schweren Verstoß gegen die Beweisaufnahmevorschriften darstellt. Der schwere Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme liegt wiederum nach einhelliger Auffassung in der Beweiserhebung über nicht streitige oder nicht (mehr) entscheidungserhebliche Umstände (OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.5.2020 – 6 W 28/20; OLG München, Beschl. v. 10.3.2003 – 11 W 891/03; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.10.2013 – 14 W 533/13). So liegt der Fall hier: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet hatten, gab es keine entscheidungserheblichen Umstände mehr, denn eine Entscheidung war vom Gericht nicht mehr zu treffen. Daher hätte das Gericht unverzüglich den Sachverständigen über das Entfallen der Notwendigkeit seiner ergänzenden Begutachtung informieren müssen.
Ursächllichkeit liegt vor
Die unrichtige Behandlung muss für die Kosten objektiv ursächlich gewesen sein. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, denn angesichts des Zeitlaufes ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Kosten für das Ergänzungsgutachten im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht angefallen waren. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte mit Verfügung vom 11.8.2025, der Vergleichsabschluss wurde am 1.9.2025 festgestellt. Bereits die gerichtliche Fristsetzung für die Fertigstellung des Ergänzungsgutachtens von sechs Wochen lässt es nach der Lebenserfahrung gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, dass der Sachverständige bis zum 1.9.2025 auch nur Teile des Ergänzungsgutachtens fertiggestellt hatte. Belegt wird dies zusätzlich durch den Umstand, dass der Sachverständige tatsächlich sein Gutachten erst zum 21.11.2025, also noch weitere rund sieben Wochen nach Vergleichsabschluss vorgelegt hat.
Kein Mitverschulden
Ein etwaiges Mitverschulden, etwa in Form der unterlassenen Mitteilung der Prozessbevollmächtigten, auf die wohl das LG in seinem Ablehnungsbeschluss abstellen möchte, ist nicht zu beachten. I.Ü. käme ein solches auch der Sache nach in Betracht, da die ordnungsgemäße Prozessleitung Aufgabe des Gerichts ist.
Verschulden des Gerichts ist nicht erforderlich
Als Folge ist die Niederschlagung zwingend, eines Verschuldens bedarf es nicht. Während das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine richtige oder unrichtige Sachbehandlung vorlag, ein pflichtgemäßes Ermessen zusteht, muss es die von dieser unrichtigen Sachbehandlung betroffenen Kosten von Amts wegen niederschlagen (OLG Köln NJW 1988, 503).
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend.
Gegen den Kostenansatz, mit dem das Gericht Kosten in seine Rechnung aufnimmt, die nach Auffassung der Partei gem. § 21 GKG nicht hätten erhoben werden dürfen, ist zunächst die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegeben, der der Kostenbeamte abhelfen kann, anderenfalls das Gericht darüber entscheidet.
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist dann die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG gegeben, die allerdings eine Beschwer von mehr als 300,00 EUR erfordert.
Soweit das LG als Beschwerdegericht entschieden hat, kommt nach § 66 Abs. 3 GKG auch noch die weitere Beschwerde zum OLG in Betracht, die allerdings der Zulassung durch das LG bedarf.











