Ein Kläger, der durch seinen Rechtsanwalt vorgerichtlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu sein, im Prozess dann zutreffend Ansprüche der Bank geltend macht, der das Fahrzeug als Sicherheit übereignet war, hat gegen den Unfallverursacher insoweit keinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beauftragt. Mit Schreiben vom 7.9.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Haftpflichtversicherers des Unfallgegners mit, der Kläger mache als Eigentümer Schadensersatzansprüche aus dem Unfall geltend.
Mit seiner anschließenden Klage hat der Kläger die den Halter, den Fahrer und den Versicherer als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 28.965,48 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsvergütung i.H.v. 3.644,57 EUR jeweils nebst Verzugszinsen in Anspruch verklagt. Nachdem die Beklagten nicht nur Einwendungen zur Höhe geltend gemacht, sondern auch das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug bestritten haben, hat der Kläger erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über eine Bank finanziert sei, die den Kläger zur Geltendmachung des Schadens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ermächtigt habe. Im Termin hat er klargestellt, dass er mit der Klage Ansprüche der Bank im eigenen Namen geltend mache.
Das LG hat dem Kläger den in Prozessstandschaft geltend gemachten Fahrzeugschaden i.H.v. 25.600,00 EUR zugesprochen. Weiter könne der Kläger als berechtigter Besitzer aus eigenem Recht 3.365,48 EUR wegen Nutzungsausfalls, Sachverständigenkosten und eine Kostenpauschale verlangen.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger nur aus dem Gegenstandswert von 3.365,48 EUR zu, weil die eingeklagten Ansprüche im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nur in diesem Umfang berechtigt gewesen seien. Der Höhe nach sei nur eine 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kostenpauschale und Umsatzsteuer anzusetzen. Die Beklagten würden deshalb vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur i.H.v. 453,87 EUR schulden.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert zu berechnen, der auch den Fahrzeugschaden einschließe. Als berechtigter Besitzer und Inhaber eines Anwartschaftsrechts habe ihm ein Zahlungsanspruch auf Ersatz des Sachschadens am Fahrzeug aus eigenem Recht zugestanden. Wie sich aus der Vollmacht der finanzierenden Bank ergebe, habe es von Anfang an dem Willen der Bank entsprochen, dass er sämtliche insbesondere auch fiktive Ansprüche aus den bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis an dem finanzierten Fahrzeug eingetretenen Schäden im eigenen Namen geltend mache. Ferner sei der Berechnung eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 zugrunde zu legen.
Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen.
Fahrzeugschaden ist bei Erledigungswert nicht zu berücksichtigen
1.Rechtsverfolgungskosten zählen grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden
Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten umfasst, wobei der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, sondern nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 2.11.2021 – VI ZR 731/20; BGH, Urt. v. 5.12.2017 – VI ZR 24/17). Kosten, die aus der Verfolgung eines unbegründeten Anspruchs entstehen, können dem Schädiger dagegen nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 2.11.2021 – VI ZR 731/20).
2.Anspruch auf Sachschaden war vorgerichtlich unbegründet
Zu Recht hat das LG einen Anspruch des Klägers verneint, da er in Bezug auf den Schaden am Fahrzeug außergerichtlich Ansprüche wegen Verletzung seines Eigentums geltend gemacht hat, die nicht begründet waren. Der Kläger war nämlich nicht Eigentümer des Fahrzeugs, da er es der finanzierenden Bank als Sicherheit übereignet hatte.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Ansprüche hätten im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auf anderer Rechtsgrundlage bestanden. Der Kläger hat vorgerichtlich ausschließlich nicht begründete Ansprüche aufgrund der unzutreffenden Behauptung verfolgt, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Das schließt die Annahme, der Kläger habe im Widerspruch dazu Rechte wegen der Verletzung eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Sicherungsvertrages mit der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümerin geltend gemacht, genauso aus wie die Verfolgung von Ansprüchen der finanzierenden Bank im eigenen Namen, zumal dem Kläger die dafür erforderliche Befugnis erst im Verlauf des Rechtsstreits durch die Ermächtigung der Bank erteilt wurde. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit könnte allenfalls erwogen werden, wenn der Kläger von Anfang an offengelegt hätte, ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1993 – IV ZR 267/91), was hier nicht geschehen ist.
Soweit Schadensersatzansprüche aus der Stellung als berechtigtem Besitzer abgeleitet werden können, bestand das behauptete Eigentum des Klägers als Grundlage eines solchen Besitzrechts gerade nicht. Die Rechtsstellung als berechtigter Besitzer aufgrund eines mit der Bank vereinbarten Besitzkonstituts (§ 930 BGB) hat der Kläger vorgerichtlich nicht geltend gemacht. Zudem hat das LG zutreffend darauf abgestellt, dass die Dispositionsbefugnis, eine andere Art der Schadensberechnung zu wählen als den Ersatz tatsächlich entstandener Reparaturkosten nicht beim Besitzer, sondern beim Eigentümer liegt (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2019 – VI ZR 481/17). Der Kläger hat nicht Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend gemacht, sondern hat auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands abgerechnet, wozu er erst aufgrund der nach Klageerhebung erteilten Ermächtigung durch die Bank als Eigentümerin befugt war.
3.1,3-Geschäftsgebühr ist angemessen
Soweit das LG einen Anspruch auf vorgerichtliche Kosten zugesprochen hat, ist nicht zu beanstanden, dass es lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr angesetzt hat, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Sache besonders umfangreich oder schwierig und deshalb eine darüber hinaus gehende 1,5-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt wäre.
Die Rspr., die dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV einen Ermessensspielraum und eine Toleranzgrenze von 20 % zubilligt, ändert nichts daran, dass eine Erhöhung der Gebühr über den Regelsatz hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 195/12, AGS 2013, 111; BGH, Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11, AGS 2012, 373). Die tatrichterliche Feststellung des LG, dass es sich nach den Umständen des Falles um keine umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit handelt, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt der Vortrag des Klägers zum Umfang der vorgerichtlichen Korrespondenz keine andere Beurteilung.
Bedeutung für die Praxis
In Verkehrsunfallsachen kommt es häufig vor, dass das beschädigte Fahrzeug geleast oder finanziert ist. In diesem Fall muss der Anwalt prüfen, welche Ansprüche er überhaupt für den Halter geltend machen kann. Liegt ein Reparaturschaden vor, dann ist der Halter in der Regel verpflichtet, die Reparatur auf eigene Rechnung durchzuführen. Dann kann er auch insoweit Schadensersatz verlangen. Bei einem Totalschaden und hinsichtlich einer Wertminderung dürfte es allerdings in der Regel an einem eigenen Anspruch des Halters fehlen, sodass insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bestehen kann.











