Gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt oder versagt worden ist, steht der Gegenpartei kein Beschwerderecht zu.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte als Kindesvater vor dem FamG einen Antrag zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind der Beteiligten gestellt. Die Ehefrau hatte daraufhin zur Verteidigung gegen den Antrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt. Das FamG hat den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen wendet sich nunmehr der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, die Ablehnung des VKH-Gesuchs der Mutter ohne jegliche Begründung – dem Beschwerdeführer wurde der Beschluss in beglaubigter Teilausfertigung, ohne Ausführungen zu den Gründen, übersandt – stelle einen schweren Verfahrensfehler dar und sei nicht nachvollziehbar. Aus seinem weiteren Vortrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise zu befürchten scheint, er müsse für die Verfahrenskosten der Mutter – etwa aufgrund eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs – aufkommen, weil mit dem von ihm angegriffenen Beschluss der Mutter die nachgesuchte VKH versagt worden sei. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat sie gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verworfen.
Kein Beschwerderecht des Gegners
Bei dem VKH-Prüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, in dem der Beschwerdeführer der VKH nachsuchenden Mutter als Gegner gegenübersteht. Es handelt sich vielmehr um ein nichtstreitiges, einseitiges Verfahren, in dem über den VKH-Anspruch der Mutter gegen den Staat, repräsentiert durch das das Hauptsacheverfahren führende Gericht, entschieden wird (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Aufl., 2020, Rn 178 f.). Der Beschwerdeführer ist zwar, wie es sich aus § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, im Bewilligungsverfahren regelmäßig zu hören, aber dadurch erlangt er keine Beteiligtenstellung in dem allein von der Mutter vor dem Gericht der Hauptsache geführten (Neben-)Verfahren. Weitergehende Rechte stehen ihm nicht zu. Dem Beschwerdeführer als Gegner der Hauptsache durften, wie es sich aus §§ 117 Abs. 2 S. 2, 127 Abs. 1 S. 3 ZPO ergibt, auch nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter – der alleinigen Beteiligten im VKH-Prüfungsverfahren – eröffnet werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt es daher gerade keinen Verfahrensfehler dar, dass ihm der VKH-Beschluss lediglich in abgekürzter Form, ohne Ausführungen zu den Gründen, übersandt worden ist. Das Vorgehen des FamG entspricht vielmehr geltendem Recht (§ 127 Abs. 1 S. 3 ZPO) und der gängigen, allgemeinen Praxis der Gerichte, wonach ein mit Gründen versehener, die VKH versagender Beschluss nur dem antragstellenden Beteiligten zugestellt wird, wohingegen dessen Gegner lediglich eine Beschlussausfertigung ohne Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten erhält. Da der Beschwerdeführer – wie das FamG im Nichtabhilfebeschluss völlig zu Recht herausgestrichen hat – weder Verfahrensbeteiligter noch in irgendeiner Weise durch die Gewährung oder Versagung von VKH beschwert ist (BGH NJW 2002, 3554), war sein Rechtsmittel mit der gebührenrechtlichen Folge nach Nr. 1912 FamGKG KV als unzulässig zu verwerfen.
Bedeutung für die Praxis
Das Verfahren auf Bewilligung von PKH und VKH ist kein kontradiktorisches Verfahren. Es findet nur zwischen der (vermeintlich) bedürftigen Partei und dem Gericht statt. Der Gegner in der Hauptsache ist lediglich zur Erfolgsaussicht anzuhören. Er wird aber nicht Beteiligter und damit auch nicht beschwerdeberechtigt.