Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch Zweigstellen.
Sachverhalt
Für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem BVerwG hatte die Klägerin die Rechtsanwälte B. und S. beauftragt, die sowohl Kanzleiräume in Würzburg als auch Leipzig unterhalten. Zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem BVerwG in Leipzig sind die Rechtsanwälte B. und S. aus Würzburg angereist und haben insoweit Reisekosten nach Nr. 7003 VV gegenüber der Klägerin abgerechnet. Diese Reisekosten hat die Klägerin anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht. Der Urkundsbeamte hat die Festsetzung dieser Reisekosten abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte insoweit keinen Erfolg.
Keine Geschäftsreise
Die Kosten für die Reise der Rechtsanwälte B. und S. von Würzburg nach Leipzig zur mündlichen Verhandlung sind keine Auslagen i.S.d. § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO i.V.m. Teil 7 VV. Die Reise war keine Geschäftsreise i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 2 VV. Nach dieser Vorschrift liegt eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befinden. Der Begriff Kanzlei umfasst nicht nur den Hauptsitz, sondern auch an anderen Orten betriebene Zweigstellen (BVerwG NJW 2017, 3542 Rn 3). Da ein Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss, kann eine weitere Niederlassung allerdings auch eine selbstständige Kanzlei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass eine in der Niederlassung tätige Rechtsanwältin bzw. ein dort tätiger Rechtsanwalt Mitglied der für die Niederlassung örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist (vgl. BVerwG NJW 2017, 3542). Dass Rechtsanwältin Dr. H., die im Briefkopf neben Rechtsanwalt B. der Zweigstelle Leipzig zugeordnet war, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen (gewesen) sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Nach dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehört Rechtsanwältin Dr. H. der Kammer Bamberg an. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Niederlassung in Leipzig keine gegenüber der Kanzlei in Würzburg selbstständige Kanzlei, sondern – wie im Briefkopf angegeben – eine Zweigstelle dieser Kanzlei war, das Reiseziel also nicht außerhalb der Gemeinde lag, in der sich die Kanzlei befand.
Der Auffassung, dass eine Geschäftsreise unabhängig vom Ort der Kanzlei vorliege, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Wohnsitz des Rechtsanwalts befindet (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 764 = AGS 2012, 167), folgt der Senat nicht (wie hier OLG Koblenz NJW-RR 2015, 1408 = AGS 2015, 507; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.2.2016 – 3 Ws 409/15, juris Rn 6 = AGS 2016, 332; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 7003–7006 Rn 10). Aufwendungen für Reisen zwischen der Wohnung eines Rechtsanwalts und seiner Kanzlei gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten; einem besonderen Geschäft können sie nicht zugeordnet werden. Liegt das Gericht in der Gemeinde, in der sich der Sitz seiner Kanzlei befindet, entstehen durch die Fahrt vom Wohnsitz zum Gericht keine zurechenbaren Mehrkosten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., VV 7003–7006 Rn 18).
Bedeutung für die Praxis
1.Gesetzliche Grundlage
Ein Rechtsanwalt darf Zweigstellen betreiben, also weitere unselbstständige Geschäftsräume an einem anderen Ort. Die Errichtung einer solchen Zweigstelle ist der eigenen Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 BRAO). Eine Zweigstelle ist auch im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer zulässig. Eine Mitgliedschaft in dieser Rechtsanwaltskammer ist damit aber nicht verbunden.
Mehrere Kanzleien an verschiedenen Orten können sich andererseits aber auch zu einer überörtlichen Sozietät, einer überörtlichen Partnerschaftsgesellschaft, GmbH oder AG zusammenschließen. In diesem Fall werden nicht (unselbstständige) „Zweigstellen“ unterhalten, sondern eigenständige Kanzleien mit eigenen Anwälten, die am jeweiligen Kanzleistandort tätig und zugelassen sind. Das kann je nach örtlichen Gegebenheiten auch dazu führen, dass die Mitglieder einer überörtlichen Sozietät, Partnerschaft, GmbH oder AG bei verschiedenen Rechtsanwaltskammern zugelassen sind.
2.Kostenerstattung bei Zweigstellen
Unterhält ein Anwalt eine Zweigstelle, betreibt er also neben seiner Kanzlei am Hauptsitz weitere Kanzleiräume an einem anderen Ort, dann sollen nach der Rspr. beide Standorte zum Betrieb derselben Kanzlei gehören (OLG Koblenz NJW-RR 2015, 1408 = AGS 2015, 507 = NJW-Spezial 2015, 699 = FamRZ 2016, 256 = MDR 2015, 860; OLG Dresden AGS 2011, 275 = NJW 2011, 869 = Rpfleger 2011, 240 = RVGreport 2011, 145 = RVGprofessionell 2011, 87). Die Kanzlei des Anwalts habe also faktisch mehrere Geschäftssitze. Dies führt wiederum dazu, dass eine Geschäftsreise nur dann vorliegt, wenn das Ziel der Reise weder am Ort des Hauptsitzes noch am Ort einer Zweigstelle liegt, also an einem dritten Ort.
Beispiel
Der Anwalt hat seine (Haupt-)Kanzlei in München und eine Zweigstelle in Augsburg.
In diesem Fall erhält der Anwalt weder für Geschäftsreisen zum Gericht in München noch zum Gericht in Augsburg Reisekosten, weil seine Kanzlei als an beiden Orten ansässig anzusehen ist.
Insoweit ist es auch unerheblich, von wo der Anwalt anreist. Hat der Anwalt also bspw. einen Termin beim AG Augsburg wahrzunehmen und reist er zu diesem Termin von seinem Hauptsitz in München an, kann er nach der Rspr. dennoch keine Reisekosten verlangen, weil es tatbestandlich bereits an einer Geschäftsreise i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 2 VV fehlt.
Diese Rspr. widerspricht allerdings der Rspr. zur Ortsverschiedenheit von Wohnsitz und Kanzleisitz des Anwalts. Nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV liegt eine Geschäftsreise auch dann nicht vor, wenn der Anwalt am Ort des Gerichtes wohnt, seine Kanzlei allerdings außerhalb hat. Hier stellt die Rspr. jedoch darauf ab, ob der Anwalt von seiner Kanzlei oder von seinem Wohnort aus zum Gericht fährt.
Beispiel
Der Anwalt wohnt in Augsburg und hat seine Kanzlei (nur) in München. Er nimmt an einem Gerichtstermin in Augsburg teil.
Fährt der Anwalt morgens von Zuhause zum Gerichtstermin, dann liegt nach der Rspr. keine Geschäftsreise vor. Fährt er dagegen morgens vor dem Termin noch in seine Kanzlei nach München und anschließend dann zum Termin nach Augsburg, wird von der Rspr. eine Geschäftsreise angenommen und die dadurch angefallenen Kosten werden als erstattungsfähig angesehen (OLG Düsseldorf AGS 2012, 167 = NJW-RR 2012, 764).
3.Kostenerstattung bei verschiedenen Kanzleien
Anders verhält es sich, wenn eine Rechtsanwaltsgemeinschaft mehrere eigenständige Kanzleien an verschiedenen Orten betreibt. In diesem Fall liegt auch dann eine Geschäftsreise vor, wenn der Anwalt einer Kanzlei zu einem Gerichtstermin an einen Ort anreist, an dem sich ein weiterer Standort befindet. Dies gilt sowohl für eine überörtliche Partnerschaft (BVerwG AnwBl 2017, 1006 = zfs 2017, 586 = NJW 2017, 3542) als auch für eine überörtliche Sozietät (BGH AGS 2008, 368 = FamRZ 2008, 1241 = NJW 2008, 2122 = MDR 2008, 829 = Rpfleger 2008, 433 = JurBüro 2008, 430 = AnwBl 2008, 552 = RVGreport 2008, 267 = RVGprofessionell 2008, 165).
Beispiel
Die überörtliche Partnerschaftsgesellschaft unterhält Standorte in Köln, Hamburg, München und Berlin. Der in Köln wohnende Mandant erteilt in der dortigen Kanzlei das Mandat, das dann auch von einem dortigen Anwalt bearbeitet wird. Später kommt es zu einem Gerichtstermin vor dem LG Berlin, zu dem der Anwalt aus Köln anreist.
In diesem Fall liegt eine Geschäftsreise vor, obwohl die Partnerschaftsgesellschaft in Berlin auch eine eigene Kanzlei unterhält. Die Reisekosten sind auch erstattungsfähig. Es besteht keine Obliegenheit, für die Wahrnehmung des Termins einen Anwalt aus Berlin zu beauftragen. Ein Mandant hat grds. das Recht, dass ihn „sein“ Anwalt an „seinem“ Standort auch im Termin vertritt. Es liegt weder im Interesse des Mandanten noch des Anwalts, für die Wahrnehmung des Termins einen anderen Anwalt zu beauftragen, der sich dann erst in die Sache einarbeiten muss.
Einschränkend sieht dies allerdings das LG Tübingen (Beschl. v. 12.1.2021 – 5 T 3/21). Danach soll bei mehreren Standorten die Obliegenheit bestehen, den gerichtsnächsten Standort zu beauftragen, jedenfalls dann, wenn das betreffende Rechtsgebiet grds. von allen Standorten aus betrieben wird.
4.Fazit
Hinsichtlich der Frage der Kostenerstattung bei mehreren Standorten ist danach zu differenzieren, ob lediglich eine bloße Zweigstelle i.S.d. § 27 Abs. 2 BRAO vorliegt oder ob es sich um eine überörtliche Gemeinschaft mit mehreren Standorten handelt. Im Fall einer bloßen Zweigstelle liegt keine Geschäftsreise vor. Bei einer überörtlichen Berufsausübung mit mehreren Standorten dagegen schon. Reisekosten sind in diesem Fall zu erstatten.











