Die Hebegebühr ist erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt.
Die Klägerin hatte nach einem Zivilrechtsstreit der Kläger Kosten zu erstattet. Die Klägerin hatte u.a. auch die die Festsetzung einer Hebegebühr i.H.v. 84,06 EUR netto (70,05 EUR gem. Nr. 1009 VV, 14,01 EUR Postentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV) für die Weiterleitung eines Betrages beantragt. Das LG hat diese Kosten festgesetzt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Erinnerung gewendet, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Das LG – Einzelrichter – hat die Erinnerung dann verworfen.
Nach Auffassung des LG ist die Hebegebühr i.H.v. 70,05 EUR entstanden. Eine Hebegebühr entstehe nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 1009 VV, wenn der Anwalt vereinnahmte Gelder weiterleitet und hierzu beauftragt war. Der Beklagtenvertreter sei hier aufgrund der vorliegenden Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO zur Empfangnahme der von der Klägerin zu erstattenden Kosten bevollmächtigt und beauftragt. Er habe die an ihn gezahlten Kosten i.H.v. 13.021,06 EUR an die Beklagte weitergeleitet.
Die Klägerin hat die Hebegebühr auch zu erstatten. Die Hebegebühr sei erstattungsfähig, wenn der Schuldner, ohne vom Gläubiger oder dessen Anwalt dazu aufgefordert zu sein, an den Rechtsanwalt des Gläubigers zahlt (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl., 2021, VV 1009 Rn 20 m.w.N.). Dies sei hier der Fall gewesen.
Der Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei der Zahlung nicht um die Hauptsache, sondern um die zu erstattenden Kosten handelte. Zwar entsteht die Hebegebühr gem. Anm. Abs. 5 zu Nr. 1009 VV nicht, soweit eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt werden. Dies gelte aber nur, wenn der Rechtsanwalt die Kosten eingezogen, also aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert habe (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., 2014, Nr. 1009 VV Rn 39). Demgemäß falle die Hebegebühr mangels Einziehung an, wenn der Rechtsanwalt nicht verbrauchte Gerichtskosten in Empfang nehme und an den Mandanten weiterleite (vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, Nr. 1009 VV Rn 39; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., VV 1009 Rn 12; a.A. HK-RVG/Hans Klees, 8. Aufl., 2021, VV 1009 Rn 16). Gleiches gelte, wenn der Gegner die zu erstattenden Kosten an den Rechtsanwalt zahle, ohne dass dieser die Kosten zuvor zur Zahlung an sich eingefordert hätte.
Die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 14,01 EUR ist nach Auffassung des LG Frankfurt ebenfalls entstanden
Die Entscheidung ist zutreffend. Der Rechtsanwalt hat die von der Klägerin an ihn gezahlten Kosten an die Beklagte weitergeleitet, sodass die Hebegebühr entstanden ist (AnwK-RVG/N. Schneider, VV 1009 Rn 16). Es greift auch nicht der Ausschluss der Anm. 5, denn die Kosten sind hier nicht „eingezogen“ worden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt sie aufgrund einer Kostenentscheidung eingefordert hätte. Zutreffend, wenn auch auf den ersten Blick ein wenig überraschend, ist es auch, wenn das LG eine (anteilige) Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV festgesetzt hat. Denn bei der Auszahlung handelt es sich um eine eigenständige Angelegenheit.
Die Hebegebühr ist i.Ü. auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO festsetzbar (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., VV 1009 Rn 20).
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