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Beteiligtenwechsel nach Volljährigkeit und Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Betreuung eines zweitgeborenen, aus der neuen Beziehung hervorgegangenen Kleinkindes

1. Der allein sorgeberechtigte Elternteil, der für das minderjährige Kind Unterhalt geltend macht, kann, wenn das Kind nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig geworden ist und das Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht weiterführen will, einen Beteiligtenwechsel in 2. Instanz (Wechsel vom volljährigen Kind zur ehemals allein sorgeberechtigten Mutter) erklären, den Kindesunterhaltsanspruch ab Volljährigkeit des Kindes für erledigt erklären und hinsichtlich des Kindes Unterhaltsanspruchs aus der Minderjährigkeit des Kindes einen eigenen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in identischer Höhe geltend machen.

2. Ein Unterhaltsschuldner ist grundsätzlich nicht berechtigt, zum Nachteil eines außerhalb des Haushalts lebenden Erstgeborenen Kindes auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu verzichten, um ein zweitgeborenes, aus der neuen Beziehung hervorgegangenes Kleinkind zu betreuen.

3. Der Selbstbehalt eines zum Kindesunterhalt verpflichteten Unterhaltsschuldners kann um 10 % gemindert werden, wenn er mit einer Partnerin in Haushaltsgemeinschaft lebt, die mehr als der Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Schuldners, gemindert um 10 % Haushaltsersparnis monatlich verdient.

KG, Beschl. v. 15.08.202516 UF 44/24

I. Der Fall

Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Ehegatten und Eltern des in 02/2024 volljährig gewordenen gemeinsamen Kindes, das während der Minderjährigkeit zuletzt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stand. Sie streiten über familienrechtliche Ausgleichsansprüche.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an den (ursprünglichen) Antragsteller zur Händen seiner gesetzlichen Vertreterin – der Mutter – laufenden Kindesunterhalt ab 12/2023 i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Weiter wurde er verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der gesetzlichen Vertreterin rückständigen Kindesunterhalt aus dem Zeitraum vom 01/2019 bis zum 11/2023 i.H.v. 14.406,53 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus zu zahlen sowie schließlich einen rückständigen Mehrbedarfsunterhalt (Schulgeld) i.H.v. 966,89 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus.

Unter anderem beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er aufgrund der in 06/2022 erfolgten Geburt eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung, welches er als „Hausmann“ allein betreue, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um dem Antragsteller Unterhalt zu entrichten. Daneben wendet der Antragsgegner ein, der entsprechende Schulvertrag sei von ihm zu einem Zeitpunkt mitunterzeichnet worden sei, als ihm noch die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zugestanden habe.

Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ist der Antragsteller volljährig geworden mit der Folge, dass die gesetzliche Vertretung seiner allein sorgeberechtigten Mutter endete. Über seine Verfahrensbevollmächtigte hat der (volljährig gewordene) Antragsteller erklärt, dass er dem Verfahren „nicht beitreten“ will bzw. er das Beschwerdeverfahren nicht fortführt. Daraufhin erklärte die (frühere) gesetzliche Vertreterin des Antragstellers – die neue Antragstellerin – einen Beteiligtenwechsel; anstelle des bisherigen, von ihr bislang vertretenen Antragstellers führe sie das Beschwerdeverfahren persönlich fort. Weiter erklärte sie den Rechtsstreit in der Hauptsache, soweit Unterhaltsansprüche des (ursprünglichen) Antragstellers betroffen sind, die nach dessen Volljährigkeit entstanden seien, in der Hauptsache für erledigt. Hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die während der Minderjährigkeit des Antragstellers, bis einschließlich 01/2024, entstanden seien, stellte sie die ursprünglichen Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt nebst Zahlung eines Unterhaltsmehrbedarfs (Schulgeldrückstand) um auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, dessen sie sich gegen den Antragsgegner berühmt.

II. Die Entscheidung

Das Gericht führte in seiner Entscheidung folgendes aus:

1. a) Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.

Anschlussbeschwerde

b) Die nach erfolgtem Beteiligtenwechsel angebrachten Anträge der (neuen) Antragstellerin sind als Anschlussbeschwerde anzusehen und als solche zulässig (§ 66 FamFG). Denn die Antragstellerin ist durch die von ihr angefochtene Entscheidung insoweit beschwert, als in der Entscheidung eine Zahlung nicht an sie, sondern an den ursprünglichen Antragsteller zu Händen seiner (damaligen) gesetzlichen Vertreterin angeordnet wurde.

2. Die Beschwerde, die sich aufgrund der in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragsumstellung gegen die familiengerichtliche Entscheidung in Gestalt der von der Antragstellerin zuletzt gestellten (Anschlussbeschwerde-)Anträge richtet, ist nicht begründet. Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet mit der Folge, dass die (neue) Antragstellerin vom Antragsgegner die von ihr im Rahmen des geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs begehrte Zahlung verlangen kann. Im Einzelnen:

erledigt erklärter Antrag

a) Die Antragstellerin hat die teilweise Erledigung bzgl. derjenigen Unterhaltsansprüche erklärt, die nach Erreichen der Volljährigkeit des ursprünglichen Antragstellers, entstanden sind. Folge davon ist, dass die Rechtshängigkeit des diesbezüglichen, übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags endete und die ergangene, noch nicht rechtskräftige familiengerichtliche Entscheidung insoweit – hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers nach dessen Volljährigkeit – wirkungslos ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf. In der Beschwerdeinstanz ist deshalb nur noch über die Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers aus der Zeit seiner Minderjährigkeit in Gestalt des von der (neuen) Antragstellerin geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu entscheiden.

Ausgleichsanspruch/Voraussetzungen

b) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Unterhaltsansprüche des ursprünglichen Antragstellers aus der Zeit seiner Minderjährigkeit ist unbegründet. Da die Voraussetzungen für den geltend gemachten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch vorliegen, hat die Anschlussbeschwerde Erfolg.

(aa) (i) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsgegner gegenüber seinem minderjährigen Sohn 01/2019 bis zum Eintritt der Volljährigkeit in 02/2024 barunterhaltspflichtig ist.

(ii) Die hiergegen geführten Rügen der Beschwerde greifen nicht durch:

Unterhaltspflicht

Es ist allgemeine Meinung, dass sich niemand seiner Unterhaltspflicht dadurch entziehen kann, indem er eine neue Familie gründet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich allein auf die Haushaltsführung und die Versorgung eines nachgeborenen Kindes beschränkt. Das ergibt sich einerseits aus dem Bestehen einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2 BGB) und anderseits aus dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob sie einer ersten oder einer späteren Beziehung entstammen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Die Übernahme der Kinderbetreuung in einer weiteren Beziehung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich daher nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Allerdings kann die Möglichkeit, eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie gleichzeitig dazu führt, dass sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten aus einer weiteren, früheren Beziehung auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nämlich nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt.

kindesbetreuender Hausmann

In der vorliegenden Konstellation, in der Kombination mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch, gilt nichts anderes: Ein das Unterhaltsinteresse des erstgeborenen Sohnes überwiegendes besonderes Interesse des Antragsgegners, das geeignet wäre, seine Entscheidung, die zweitgeborene Tochter zu betreuen, zu rechtfertigen, wurde weder vorgetragen noch sind derartige Gründe ersichtlich geworden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Unterhaltsverhältnisse innerhalb der neuen Familie des Antragsgegners dadurch, dass seine Lebenspartnerin voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet als es der Fall wäre, wenn diese die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil – der Antragsgegner – (weiterhin) voll erwerbstätig wäre: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hinsichtlich der Frage, ob ein vom unterhaltspflichtigen Elternteil in der neuen Partnerschaft vorgenommener Rollenwechsel hin zu einem kinderbetreuenden „Hausmann“ gerechtfertigt ist, ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten muss, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt. Der Antragsgegner, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, hat hierzu nichts vorgetragen. Daher bleibt es dabei, dass er trotz der Geburt seiner Tochter unterhaltsrechtlich gehalten ist, unverändert in Vollzeit erwerbstätig zu sein.

Mehrbedarf

(bb) (i) Weiter hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Antragsgegner dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber auch zur Leistung eines Mehrbedarfs i.Hv. 966,89 € wegen des rückständigen Schulgeldes verpflichtet ist: Der Anspruch des ursprünglichen Antragstellers gegen den Antragsgegner ergibt sich aus § 1610 Abs. 2 BGB. Denn die Kosten der Privatschule, die der ursprüngliche Antragsteller besucht hat, sind regelmäßig über einen längeren Zeitraum angefallen und werden von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst, sondern sind neben dem laufenden Unterhalt gesondert zu berücksichtigen.

(ii) Zusätzlich – insoweit jedoch nur im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzw. nur im Verhältnis der neuen Antragstellerin zum Antragsgegner – ergibt sich der Anspruch auch aus §§ 427, 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Da der Antragsgegner den Schulvertrag gemeinsam mit der (neuen) Antragstellerin abgeschlossen hat (§ 427 BGB), haftet er im Zweifel auf die Hälfte der Forderung (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) und die neue Antragstellerin kann, nachdem sie die Forderung gegenüber der Schule in vollem Umfang bezahlt hat, von ihm hälftigen Ausgleich verlangen (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB).

fiktives Einkommen

(cc) (i) Im Ergebnis ist der Antragsgegner daher, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem ursprünglichen Antragsteller gegenüber im hier streitigen Unterhaltszeitraum uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Sein Einwand, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um den geforderten Unterhaltsbetrag zahlen zu können, verfängt nicht, weil er sich gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtiger ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss.

(ii) Bereits unter Zugrundelegung des Ende 2022 tatsächlich verfügbaren Nettoeinkommens von 2.008,67 € ergibt sich – unter Außerachtlassung eines eventuellen Wechsels des Antragsgegners in eine günstigere Steuerklasse – damit folgende fiktive Unterhaltsberechnung:

fiktive Unterhaltsberechnung

[Fiktive Unterhaltsberechnung]

(iii) Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des fiktiv erwerbstätigen Antragsgegners gegenüber einem minderjährigen Kind hat im Jahr 2024 1.450 €/Monat betragen.

Der Selbstbehalt des Antragsgegners ist allerdings entsprechend LL Nr. 21.5 um 10 % zu mindern, weil er mit einer leistungsfähigen Partnerin in Haushaltsgemeinschaft lebt und deshalb eine 10%-ige Haushaltsersparnis vorliegt mit der Folge, dass sein Selbstbehalt auf (1.450 € ./. [10 % aus 1.450 € = 145 €] =) 1.305 € reduziert werden kann.

c) Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber begründet, weil der neuen Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch i.H.v. (16.118,01 € + 966,89 € =) 17.084,90 € zusteht:

Ausgleichsanspruch

(aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der familiengerichtliche Ausgleichsanspruch in allen Fällen anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere Elternteil dem Kind ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der richterrechtlich entwickelte Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber dem gemeinsamen Kind und resultiert aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann anerkannt, wenn Unterhaltsrückstände bestehen und das Kind im Verlauf des Unterhaltsverfahrens volljährig geworden ist. Der Anspruch setzt über die hier bestehende Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber dem gemeinsamen Kind weiter voraus, dass dessen Unterhaltspflicht von der (neuen) Antragstellerin erfüllt wurde und dass die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind. Das ist hier der Fall:

Barunterhaltspflicht

(bb) Die gegenüber dem ursprünglichen Antragsteller, dem gemeinsamen, minderjährigen Kind seinerzeit bestehende Barunterhaltspflicht des Antragsgegners (§§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 BGB) ist im streitgegenständlichen Zeitraum von der Antragstellerin in vollem Umfang erfüllt worden, weil sie – abgesehen vom bezogenem Kindergeld und den erlangten Unterhaltsvorschussleistungen – in dieser Zeit den gesamten Lebensbedarf des Kindes, also nicht nur den von ihr nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) „lediglich“ geschuldeten Betreuungsunterhalt geleistet hat, sondern darüber hinaus auch den vollständigen Barunterhaltsanspruch des Kindes i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts getragen hat, der nach dem Gesetz (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) und entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. oben, unter Ziff. II.2b) vom Antragsgegner zu leisten gewesen wäre.

Inverzugsetzung

(cc) Schließlich ist erforderlich, dass die (neue) Antragstellerin den Antragsgegner entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug setzt. Auch das ist hier der Fall: Denn es ist anerkannt, dass im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs an die Inverzugsetzung des anderen, zahlungspflichtigen Elternteils keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Denn regelmäßig ist, wenn der betreuende Elternteil zusätzlich auch für den von ihm nicht geschuldeten Barunterhalt des Kindes aufkommt, nicht davon auszugehen, dass er den anderen, eigentlich zahlungspflichtigen Elternteil begünstigen will. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge wird der Inverzugsetzung im Hinblick auf die Geltendmachung eines familiengerichtlichen Ausgleichsanspruch deshalb bereits dadurch genügt, dass der betreffende Elternteil als (früherer) gesetzlicher Vertreter des Kindes den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend gemacht hat, da auf diese Weise sowohl der andere Elternteil in Verzug gesetzt wird als auch dem notwendigen Schuldnerschutz gedient ist.

d) Damit erweist sich die Anschlussbeschwerde als begründet und der Antragsgegner ist antragsgemäß zur Zahlung zu verpflichten.

III. Der Praxistipp

Diese Entscheidung bietet dem Praktiker eine Möglichkeit dem allein sorgeberechtigten Elternteil, der für das minderjährige Kind Unterhalt geltend (ge)macht (hat) eine Lösung für den – oftmals den Augen des Elternteils unbefriedigenden – Sachverhalt anzubieten, dass das nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung volljährig gewordene Kind das Verfahren in der Beschwerdeinstanz gegen den anderen Elternteil nicht fortführen will.

Die Lösung ist die Erklärung eines Beteiligtenwechsels in 2. Instanz mit Erledigterklärung des Kindes Unterhaltsanspruchs des Kindes ab Volljährigkeit und die Geltendmachung des Kindes Unterhaltsanspruchs aus der Minderjährigkeit des Kindes als eigener familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in identischer Höhe.

Zur Frage der vorliegend anzuwendenden Anspruchszeichen auf Hausmann-Rechtsprechung“ kann auf den Infobrief 12/2025 hingewiesen und Bezug genommen werden.

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