1. Nach § 117 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 94 Abs. 1a SGB XII kann eine Auskunft nur verlangt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beruflichen Position der potentiell unterhaltspflichtigen Person ergeben oder auch im Wege der Amtsermittlung aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Presseberichten und Internetauftritten beschafft werden.
2. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzwert überschreitendes Einkommen vor, ist das Auskunftsverlangen in einem ersten Schritt auf die Frage nach den Einkommensverhältnissen zu beschränken. Erst wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für einen möglichen Anspruchsübergang vorliegen, können auch Auskünfte zur Höhe des Vermögens verlangt werden.
3. Ein Auskunftsbescheid, der die immanenten Grenzen des § 117 SGB XII überschreitet, ist unheilbar rechtswidrig. Der Inhalt eines solchen Bescheides wird dabei auch durch die nach den beigefügten Formularen erwarteten Angaben konkretisiert.
I. Der Fall
Der Kläger wendet sich gegen ein Auskunftsverlangen des beklagten Sozialhilfeträgers.
Der Beklagte bewilligte dem Vater des Klägers (im Folgenden Leistungsempfänger), der seit 2014 in einer stationären Pflegeeinrichtung lebte, ab dem 1.12.2018 laufend Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Der Leistungsempfänger ist geschieden; im Ehevertrag war 2003 ein Unterhaltsverzicht vereinbart. Er hat neben dem Kläger einen weiteren Sohn, der finanziell nicht leistungsfähig ist.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit, für den Leistungsempfänger monatlich rund 1.700 € aufzuwenden; bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf ihn übergegangen. Er verlangte vom Kläger Auskünfte zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab 11/2019 und ermittelte auf dessen Widerspruch hin im Wege einer Internetrecherche u.a. die berufliche Tätigkeit des Klägers auf der Geschäftsleitungsebene einer Unternehmensberatungsgesellschaft mit einer dreistelligen Zahl an Mitarbeitenden, einem siebenstelligen Honorarumsatz, mehreren Zweigniederlassungen in Deutschland sowie verschiedener Referenzkunden, was für eine erhebliche Marktbedeutung des Unternehmens spreche. Damit bestünden hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der für den Auskunftsanspruch maßgeblichen Jahreseinkommensgrenze i.H.v. 100.000 €.
Das SG Köln hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, zwar komme der Kläger als Unterhaltspflichtiger in Betracht, ein überleitbarer Anspruch sei dem Grunde nach gegeben und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € brutto überschreite, lägen vor. Es sei aber nur ein gestuftes Auskunftsverlangen vorgesehen und die Auskunftspflicht in einem ersten Schritt auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen des potenziell Unterhaltspflichtigen begrenzt. Der Beklagte habe dies nicht beachtet, indem er sogleich auch die Vermögensverhältnisse des Klägers erfragt habe. Eine geltungserhaltende Reduktion des Auskunftsverlangens scheide aus. Das fehlerhafte Auskunftsverlangen bewirke die Rechtswidrigkeit des gesamten Auskunftsverwaltungsakts.
II. Die Entscheidung
Das BSG hält die zulässige Revision des Beklagten für unbegründet. Es führt folgendes aus:
[Zur Zulässigkeit der Revision]
Zulässigkeit Revision
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist er – anders als der Kläger meint – nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Das Auskunftsverlangen des Beklagten ist aber in der Sache rechtswidrig. Die Auskunftspflicht, die § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII mit einem Rechtsfolgenverweis auf § 117 SGB XII begründet, ist auf die Einholung von Auskünften zu den Einkommensarten beschränkt, die für abschließende Prüfung der seit dem 1.1.2020 geltenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € maßgeblich sind; denn nur an diese Grenze ist in Fällen wie dem vorliegenden nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes überhaupt noch ein Anspruchsübergang geknüpft. Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass eine geltungserhaltende Reduktion hinsichtlich des Auskunftsverlangens im Übrigen ausscheidet.
Zuständigkeit Auskunftsverlangen
Die Zuständigkeit für das Auskunftsverlangen folgt der Zuständigkeit für die Leistungserbringung. Nach den Feststellungen des LSG zum Landesrecht war der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die von ihm geleistete Hilfe zur Pflege auch sachlich zuständig.
Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein VA inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz der Entscheidung. Dies bedeutet, dass der Adressat des VA unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers – unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann – in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten.
VA/Auslegung
Nach den Feststellungen des LSG sind dem angefochtenen Bescheid als Anlage Vordrucke mit konkreten Fragen beigefügt gewesen, auf die im Bescheid Bezug genommen worden ist. Anlagen und Bescheid bilden insoweit eine rechtliche Einheit. Die Auslegung eines VA kann nicht nur anhand der Begründung des VA, sondern auch mittels ihm beigefügter Anlagen erfolgen. Damit ist das Auskunftsverlangen näher konturiert und eingegrenzt worden und es ist dem Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass der Kläger als potentiell Unterhaltsverpflichteter Auskunft über sein Einkommen und Vermögen wegen eines möglichen Unterhaltsanspruchs für die letzten zwölf Monate zu geben habe. Ob die Reichweite der Fragen im beigefügten Fragebogen mit der Ermächtigungsgrundlage vereinbar ist, ist keine Frage der Bestimmtheit des Verwaltungsakts, sondern seiner materiellen Rechtmäßigkeit.
materielle Rechtmäßigkeit
Die materielle Rechtmäßigkeit des auf die Erteilung konkreter Auskünfte und Nachweiserbringung gerichteten Verlangens beurteilt sich nach § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII i.V.m. § 117 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII. Mit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 01.01.2020 ist der Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen – die hier allein im Raum stehen – in bestimmten Fällen beschränkt worden und zugleich ein veränderter normativer Rahmen für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern und Eltern einer leistungsberechtigten Person geschaffen worden. Im Grundsatz bestimmt § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII zwar, dass bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche einer leistungsberechtigten Person gegen ihre Eltern und ihre volljährigen Kinder mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch für die Zeit, für die Sozialhilfeleistungen erbracht werden, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergehen. Weiter einschränkend sind aber nach § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 € (Jahreseinkommensgrenze); insoweit ist der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ausgeschlossen. Dabei wird im Ausgangspunkt (gesetzlich) vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Schließlich normiert § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII wegen der Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen wörtlich: „Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 [SGB XII] anzuwenden“.
Der Kläger ist als Sohn des Leistungsempfängers diesem im Grundsatz unterhaltspflichtig. Ein Fall der sogenannten Negativevidenz liegt nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Recherche/Amtsermittlung
Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen auf Grundlage der Feststellungen des LSG auch „hinreichende Anhaltspunkte“ i.S.d. § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII dafür vor, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII überschritten ist. Dies begründet über den Verweis auf § 117 SGB XII die Pflicht des Klägers zur Auskunft. Der Beklagte hat solche Anhaltspunkte auf das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze, die sich aus der beruflichen Stellung des Klägers ergeben, im Wege der Amtsermittlung (vgl. § 20 SGB X) zulässigerweise durch eine Internetrecherche erlangt. Der Sozialhilfeträger ist zur Widerlegung der in § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII aufgestellten gesetzlichen Vermutung nicht auf Auskünfte des Leistungsberechtigten beschränkt. § 94 Abs. 1a S. 4 SGB XII legt lediglich (auch) eine Auskunftsverpflichtung des Leistungsberechtigten fest. Zur Widerlegung der Vermutung sind vielmehr auf Grundlage der allgemeinen Regelung in § 21 Abs. 2 SGB X alle Beweismittel zulässig; es gilt der Freibeweis. Der Beklagte kann sich die Informationen auch aus öffentlich zugänglichen Quellen – wie etwa Presseberichten oder dem Internet – beschaffen.
hinreichende Anhaltspunkte
Wann Anhaltspunkte als „hinreichend“ anzusehen sind, bestimmt das Gesetz nicht. Auch die Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 1a SGB XII wie schon die Gesetzesmaterialien zu den gleichlautenden Vorläufervorschiften in § 2 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben keinen Auslegungsmaßstab für diesen unbestimmten Rechtsbegriff vor.
Das vom Gesetzgeber verwendete Begriffspaar „hinreichende Anhaltspunkte“ erschließt sich aber aus dem Regelungsgefüge des § 94 Abs. 1a SGB XII. Schon aus dem Begriff der „Anhaltspunkte“ verstanden als Synonym zu u.a. „Fingerzeig, Hinweis, Indiz“ wird deutlich, dass jedenfalls nicht „Gewissheit“ gemeint ist, sondern nur die Möglichkeit. „Hinreichend“ beschreibt ergänzend einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Es ist weder der Vollbeweis noch die überwiegende Wahrscheinlichkeit i.S.d. Glaubhaftmachung erforderlich. Der mit der gesetzlichen Vermutung in § 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII und den folgenden Regelungen zu ihrer Widerlegung verfolgte Schutz (auch) der Angehörigen lässt nicht schon jede entfernt liegende Möglichkeit genügen, die es dem Sozialhilfeträger erlaubt, detaillierte Nachfragen an den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze keine nur entfernte Möglichkeit ist, sondern nach den bisher erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat. Diesen Maßstab hat das LSG auch zugrunde gelegt, wenn es für die hinreichenden Anhaltspunkte eine nicht fernliegende Möglichkeit fordert, ohne dass gesicherte Annahmen notwendig wären. Die Schlussfolgerungen, die das LSG aus den ermittelten Umständen, nämlich der langjährigen Tätigkeit im Unternehmen, dem Aufstieg des Klägers in eine Führungsposition sowie dem Umsatz und der Mitarbeiteranzahl des Unternehmens, gezogen hat, sind im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, ist die Auskunftspflicht, die § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII mit dem Verweis auf § 117 SGB XII normiert, zunächst auf die Einkommensverhältnisse beschränkt, die für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 €, also das jährliche Gesamteinkommen i.S.v. § 16 SGB IV, maßgeblich sind.
Einkommensverhältnisse
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist im Gesetz ein gestuftes Verfahren angelegt. Zwar ist der Wortlaut von § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII mit dem Verweis auf § 117 SGB XII für sich genommen nicht eindeutig. Aus Sinn und Zweck der Norm, wie er sich insbesondere aus der Gesetzeshistorie ersehen lässt, ergibt sich aber, dass der Verweis auf § 117 SGB XII nicht die Ermächtigung zur umfassenden Einholung von Auskünften „über Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ eröffnet, sondern es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, die zunächst auf die Einkommensverhältnisse beschränkt ist. Dieses Ergebnis stimmt mit der Binnensystematik der Regelung des § 117 SGB XII überein, weil auch die Auskunftspflicht in § 117 SGB XII nur so weit geht, wie die Durchführung dieses Buches es erfordert – also je nach den im Einzelfall verfolgten Zielen. Wie nach den Vorläuferregelungen ist die Einholung von Auskünften im Rahmen des § 94 Abs. 1a SGB XII – auf der ersten Stufe – nur erforderlich, soweit es um die Feststellung eines Jahreseinkommens von mehr als 100.000 € geht. Steht nicht fest, dass die Jahreseinkommensgrenze mit den im Gesetz genannten Einkommensarten überschritten wird, ist ein Unterhaltsanspruch ungeachtet der sonstigen (Einkommens- und) Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen. Erst bei Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a S. 1 SGB XII kommt es zum Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII und es können im weiteren Verfahren – auf der nächsten Stufe – Ermittlungen auf Grundlage der unmittelbaren Anwendung von § 117 SGB XII (oder im Wege der Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB), insbesondere zum Vermögen oder weiteren, von § 16 SGB IV nicht erfassten Einkommensquellen erforderlich sein.
Auskunftspflicht § 43 Abs. 5 SGB XII
In ihrem Anwendungsbereich hat die Auskunftspflicht auf Grundlage von § 43 Abs. 5 SGB XII als lex specialis den allgemeinen Auskunftsanspruch des § 117 SGB XII verdrängt. Der Träger der Grundsicherung sollte über die in § 16 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Einkommensarten hinaus keine weitergehenden Informationen zu den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen erlangen, auch wenn diese für die Beurteilung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit unmittelbar von Bedeutung sind. Diese Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht hat schon der Gesetzgeber der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewusst hingenommen. Die Gründe dafür liegen zum einen in der informationellen Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Person und ihrer engsten Angehörigen, zum anderen wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Leistungsberechtigte aus Furcht vor umfassender behördlicher Ausforschung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer unterhaltspflichtigen Eltern und Kinder von der Beantragung der Grundsicherung Abstand nehmen.
Damit hat der Gesetzgeber die Entlastung von Angehörigen und ihren Familienmitgliedern von Beginn an in den Vordergrund gestellt und mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz noch verstärkt. Der Gesetzgeber hat die zuvor nur für Leistungen nach dem Vierten Kapitel geltenden Grundsätze auf die gesamte Sozialhilfe ausgeweitet und damit insbesondere auch solche Sozialhilfeleistungen erfasst, die an pflegebedürftige Personen in stationären Einrichtungen erbracht werden. Damit wird der Schutz von Angehörigen gerade im Hinblick auf die kostenintensivere Leistung der Hilfe zur Pflege gestärkt. Eine gleichzeitige Ausweitung der Auskunftspflichten auf das Vermögen, wie der Beklagte es meint, ließe sich mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbaren. Der nunmehr in § 94 Abs. 1a S. 5 SGB XII enthaltene Verweis auf § 117 SGB XII erfolgte nach den Materialien lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten (Verschlankung der Norm), inhaltliche Änderungen zur bisher bestehenden Rechtslage sollten sich daraus jedoch nicht ergeben.
Besteht damit keine Auskunftspflicht über das Vermögen, kann der Auskunftsverwaltungsakt i.Ü. nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion erhalten bleiben. Zwar geht das Sozialverwaltungsrecht grundsätzlich von einer Teilbarkeit von Verwaltungsakten aus. Das zeigen exemplarisch schon die Vorschrift über die Teilnichtigkeit in § 40 Abs. 4 SGB X (vgl. Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 40 Rn 23) und die Bestimmung über die Wirksamkeit in § 39 Abs. 2 SGB X mit der dortigen Wendung „solange und soweit“. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Teilbarkeit eines Verwaltungsakts zulässig ist, richtet sich nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht und der Auslegung des angegriffenen Bescheids. Auskunftsverlangen sind regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, weswegen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausscheidet. Der Beklagte hat vorliegend – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht aufgezeigt, dass nur die Einkommensangaben Pflichtangaben sein könnten. Schon deshalb stellt sich das geltend gemachte Auskunftsverlangen des Beklagten aus der Sicht des Empfängers als nicht teilbar dar. Dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids insgesamt.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung des BSG es liest sich für den Familienrechtler durchaus sperrig, ist aber die Lektüre wert.
Einschränkung Auskunftsanspruch
Das hier dargestellte Urteil schränkt den Auskunftsanspruch ein, was nicht ohne Folgen für das Unterhaltsrecht ist bzw. bleibt, wie Schürmann in FamRZ 2025, S. 941 ausführt.
Auskunftssperre
Schließlich verfolgt das BSG mit dieser Entscheidung zudem das hervorgehobene Ziel des Gesetzes, die Leistungsberechtigten und Ihre Familienmitglieder nicht nur finanziell, sondern auch bereits bei den behördlichen Verfahren wirksam zu entlasten. So bewirkte Einkommensgrenze eine Auskunftssperre. Die Sozialbehörden können keine Informationen zu den Lebens- und Einkommensverhältnissen des durch § 94 Abs. 1a SGB XII begünstigenden Personenkreis erhalten.











