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Erwerbsobliegenheit bei vorehelichen Kindern und weiterem Kind aus neuer Verbindung

1. Vermindert ein Elternteil, der zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Verbindung Barunterhalt schuldet, den Umfang seiner Erwerbstätigkeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, weil er das aus einer neuen Verbindung hervorgegangene Kind betreut, um der Mutter dieses Kindes eine qualifizierte Ausbildung (zur Gerichtsvollzieherin) zu ermöglichen, so ist die daraus folgende Verminderung der Einkünfte aufgrund der zu billigenden Rollenverteilung in der neuen Verbindung von den barunterhaltsberechtigten Kindern hinzunehmen. Denn der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen stehen nach Abschluss der Ausbildung als Gerichtsvollzieherin deutlich höhere Einkünfte zur Verfügung.

2. Der Aufwand für die Betreuung eines minderjährigen Kindes in einer staatlichen Einrichtung (hier: Kindertagesstätte) stellt keinen berufsbedingten Aufwand des Unterhaltspflichtigen dar. Insoweit handelt es sich um einen Mehrbedarf des Kindes, da eine solche Betreuung pädagogisch veranlasst ist.

3. Hat der Unterhaltsschuldner einen festgelegten Unterhaltsbetrag über einen längeren Zeitraum regelmäßig geleistet, diese Zahlung dann aber ohne Vorankündigung der Höhe nach vermindert, tritt Verzug im Sinne des § 1613 Abs. 1 BGB ohne Mahnung ein. Denn nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist aufgrund der bisherigen verlässlichen Zahlung der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt.

OLG Schleswig, Beschl. v. 18.12.202415 UF 136/23

I. Der Fall

Die Beteiligten streiten über die Höhe des von dem Antragsgegner an die Antragstellerinnen zu zahlenden Kindesunterhalts.

1. Die am […] 2009 geborene Antragstellerin zu 1 und die am […] 2011 geborene Antragstellerin zu 2 stammen aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit ihrer Mutter. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2016 leben die Antragstellerinnen bei der Mutter. Umgang mit dem Antragsgegner haben sie nicht.

2.a) Der Antragsgegner verblieb nach der Trennung in der angemieteten Eheimmobilie. Im März 2021 erwarben der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin jeweils zur ideellen Hälfte das Miteigentum an der Immobilie. Zur Finanzierung des Immobilienerwerbs nahmen sie zwei Darlehen auf. Die Darlehensraten betrugen zumindest anfänglich monatlich 802,08 EUR und 350 EUR pro Monat.

b) Am 18.11.2020 wurden der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin Eltern der Tochter. Bis Ende 2021 betreute die Lebensgefährtin das Kind zu Hause. Seit Anfang 2022 besucht die Tochter eine Kindertagesstätte. Für eine gebuchte Betreuungszeit von 39 Stunden pro Woche zahlen der Antragsgegner und seine Lebensgefährtin zusammen monatlich 308 EUR (einschließlich 82 EUR Verpflegungsgeld), der Antragsgegner trägt davon die Hälfte.

Die Lebensgefährtin absolvierte ab Anfang 2022 eine Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin, die sie im Oktober 2024 erfolgreich abschloss. Die Ausbildung beinhaltete wiederholt mehrmonatige Lehrgänge in Monschau bei Aachen. Seit November 2024 ist die Lebensgefährtin vollschichtig als Gerichtsvollzieherin tätig.

c) Der Antragsgegner erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Einmal im Jahr, nämlich mit der Gehaltsabrechnung für April, wird dem Antragsgegner eine – der Höhe nach uneinheitliche – Tantieme ausgezahlt.

Bis Ende 2021 war der Antragsgegner vollschichtig, mit 39 Stunden pro Woche, berufstätig. Zum 1.1.2022 reduzierte der Antragsgegner seine Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche. Hierzu schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Änderungsvereinbarung zu seinem Arbeitsvertrag ab, nach der die reduzierte Arbeitszeit bis zum 31.12.2025 befristet und im Gegenzug ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 30 % des rechnerischen Stundensatzes gewährt wird. Hintergrund für die Entscheidung des Antragsgegners, seine Arbeitszeit zu reduzieren, war der Entschluss seiner Lebensgefährtin, sich zur Gerichtsvollzieherin ausbilden zu lassen. Der Antragsgegner betreut die gemeinsame Tochter morgens, bis er sie gegen 8.30 Uhr in die Kindertagesstätte bringt, sowie nachmittags und abends, nachdem er sie in der Regel zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr von dort wieder abgeholt hat.

d) Dem Antragsgegner wird von seinem Arbeitgeber ein Mobiltelefon für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Dabei steht es ihm frei, sich entweder für ein einfaches, für ihn kostenloses Telefon zu entscheiden oder für ein hochwertigeres Gerät, an dessen Kosten er sich mit einem festen monatlichen Betrag beteiligen muss, der in seinen Gehaltsabrechnungen ausgewiesen wird. Bis einschließlich September 2023 nutzte der Antragsgegner ein iPhone (monatlicher Abzug: 24,92 EUR), seit Oktober 2023 nutzt er ein kostenfreies, einfacheres Gerät.

e) Sein Arbeitgeber stellt dem Antragsgegner des Weiteren sog. Menüschecks zur Verfügung, die er in teilnehmenden Restaurants für Mahlzeiten einlösen kann. An den Kosten der Menüschecks beteiligt sich der Antragsgegner mit einem Bruchteil, der in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen ist.

f) Für die Fahrten zur Arbeit und zurück nutzt der Antragsgegner teils seinen Pkw, teils öffentliche Verkehrsmittel. Er fährt mit dem Auto üblicherweise bis zur U-Bahn-Station U., wo ein kostenloser Parkplatz zu finden ist, und fährt den restlichen Arbeitsweg mit der U-Bahn. Während des ehelichen Zusammenlebens mit der Mutter der Antragstellerinnen, die die Kinderbetreuung im Wesentlichen übernahm, nutzte der Antragsgegner das Auto regelmäßig nur, um täglich nach A. zu gelangen und von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit weiterzufahren.

g) Der Antragsgegner zahlt Mitgliedsbeiträge für einen Berufsverband in Höhe von 25 EUR pro Monat.

h) Im Jahr 2021 erhielt der Antragsgegner Erstattungen auf seine Zahlungen betreffend die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag von insgesamt 1.135,41 EUR entsprechend monatlich 94,62 EUR (Einkommensteuerbescheid für 2020). Im Jahr 2022 (Einkommensteuerbescheid für 2021) wurden ihm umgerechnet monatlich 121,50 EUR, im Jahr 2023 (Einkommensteuerbescheid für 2022) 203,17 EUR pro Monat erstattet.

3. Die Antragstellerinnen befinden sich seit März 2021 in kieferorthopädischer Behandlung. Diese wurde zunächst in der Praxis Z. in A. durchgeführt, wo die Antragstellerinnen jeweils eine lose Zahnspange erhielten. Die gesetzliche Krankenversicherung der Antragstellerinnen übernahm 90 % der gesetzlichen Behandlungskosten mit der Zusage, den verbleibenden Eigenanteil von 10 % nach Abschluss der Behandlung zu erstatten. Die Mutter der Antragstellerinnen traf mit der Praxis Z. eine Vereinbarung über private, nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse umfasste Zusatzleistungen, für die gemäß den Kostenvoranschlägen vom 10.3.2021 für jede Antragstellerin 1.017,94 EUR zu zahlen waren. Zugleich vereinbarte sie mit der Praxis, einen Teilbetrag von jeweils 1.017,72 EUR in 36 monatlichen Raten von 28,27 EUR zu zahlen. Ab dem 15.7.2021 begann die Mutter der Antragstellerinnen, monatlich 28,27 EUR für jede Antragstellerin zu zahlen.

Den Antragsgegner informierte die Mutter der Antragstellerinnen im Mai 2021 über die kieferorthopädische Behandlung. Er bat sie daraufhin, ihm eine Kopie der laufenden Rechnungen zur Verfügung zu stellen, und sagte zu, sodann den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil an den notwendigen Behandlungskosten auszugleichen. Die Rechnungen über jeweils 1.017,72 EUR, die Grundlage für die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10.3.2021 waren, stellte ihm die Mutter der Antragstellerinnen in der Folgezeit nicht zur Verfügung. Für beide Antragstellerinnen besteht seit Dezember 2020 eine private Zahnzusatzversicherung, die kieferorthopädische Leistungen umfasst. Diese Versicherung hatte die Mutter der Antragstellerinnen für sie abgeschlossen, ohne sich darüber mit dem Antragsgegner abzustimmen. Für die Kosten der Behandlung in der Praxis Z. hat die Mutter der Antragstellerinnen bislang nicht versucht, die private Zahnzusatzversicherung in Anspruch zu nehmen. Seit Januar 2024 befinden sich die Antragstellerinnen in Behandlung bei einer anderen kieferorthopädischen Praxis, wo sie eine feste Zahnspange erhalten haben. Insoweit hat die Mutter der Antragstellerinnen Erstattungsleistungen der privaten Zahnzusatzversicherung beantragt und bekommen.

4. Der Antragsgegner zahlte zunächst Unterhalt zugunsten der Antragstellerinnen in Höhe von 128 % des jeweiligen Mindestunterhalts. Nach der Geburt der Tochter Y. im November 2020 reduzierte er die Zahlungen eigenmächtig auf 120 % des Mindestunterhalts. Er zahlte im Jahr 2021 durchgehend jeweils 120 % des Mindestunterhalts an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter, wobei er die Zahlungen im Juni 2021 jeweils um 75 EUR kürzte – vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Antragstellerinnen einen Corona-Kinderbonus von je 150 EUR erhalten hatte. Von Januar 2022 bis einschließlich Juni 2023 zahlte der Antragsgegner jeweils 110 % des Mindestunterhalts an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter, wobei er die Zahlungen im August 2022 jeweils um 50 EUR kürzte – vor dem Hintergrund, dass die Mutter der Antragstellerinnen einen weiteren Corona-Kinderbonus von je 100 EUR erhalten hatte.

II. Die Entscheidung

Der Senat gesteht der zulässigen Beschwerde teilweisen Erfolg zu. Er führt folgendes aus:

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, während die zulässige Anschlussbeschwerde in der Sache erfolglos bleibt.

1. Regelbedarf seit Januar 2021

Den Antragstellerinnen steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt nach den §§ 1601 ff. BGB zu, den sie als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts unter Abzug des hälftigen Kindergelds verlangen können (§§ 1612a, 1612b BGB).

a) Für die Unterhaltsberechnung geht der Senat von Folgendem aus:

(1) Maßgeblich ist durchgehend das tatsächlich erzielte Nettogehalt des Antragsgegners.

(a) Dies gilt auch für die Zeit von Januar 2022 bis – perspektivisch – Dezember 2025, in der der Antragsgegner nicht mehr vollschichtig, sondern mit 30 Stunden pro Woche berufstätig war und ist, weil er seine im November 2020 geborene weitere Tochter betreut.

Das Recht von Partnern einer Beziehung, eigenverantwortlich und frei zu entschieden, wie sie die Haushaltsführung und die Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder untereinander aufteilen, gilt uneingeschränkt nur im Verhältnis zu den Mitgliedern dieser Familie. Der unterhaltsrechtliche Gleichrang von Kindern aus einer früheren Beziehung mit denen aus der aktuellen Partnerschaft und die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, die ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, verwehrt es dem Unterhaltspflichtigen deshalb, sich ohne Weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken oder seine Arbeitszeit zu reduzieren, um ein aus der aktuellen Beziehung hervorgegangenes Kind betreuen zu können. Inwieweit die Unterhaltsberechtigten aus der früheren Partnerschaft eine geringere Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und die damit verbundenen Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, hängt von einer Interessenabwägung ab. Die Unterhaltsberechtigten aus einer früheren Beziehung haben die veränderte Rollenverteilung nur hinzunehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt, etwa weil die gewählte Aufgabenverteilung zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt, oder wenn sonstige Gründe von gleichem Gewicht vorhanden sind, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, wie z.B. die Beendigung eines Studiums durch die neue Partnerin. Nach diesem Maßstab ist es unterhaltsrechtlich anzuerkennen, dass der Antragsgegner seine Arbeitszeit kraft der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber für die Zeit bis Dezember 2025 auf 30 Stunden pro Woche reduziert hat. Die gewählte Rollenverteilung hat es der Lebensgefährtin des Antragsgegners ermöglicht, eine Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin zu absolvieren, die mit wiederholten mehrmonatigen Lehrgangsaufenthalten verbunden war. Nach Abschluss dieser Ausbildung steht der neuen Familie ein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung. Das Interesse der Antragstellerinnen muss nach den Umständen des Einzelfalls hinter diesem Belang zurückstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des Antragsgegners dem Antragsgegner aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 2021 einen zusätzlichen Ausgleich von 30 % des rechnerischen Stundensatzes gewährt – mit der Folge, dass das gesetzliche Nettogehalt des Antragsgegners bei reduzierter Arbeitszeit im Jahr 2022 4.503,93 EUR statt, wie 2021, 4.788,59 EUR betrug und damit im Ergebnis nur um ca. 6 % sank. Infolgedessen verringerte sich der an die Antragstellerinnen zu zahlende Unterhalt 2022 auch lediglich um eine Stufe von 128 % auf 120 % des Mindestunterhalts und lag damit weiterhin deutlich oberhalb des Mindestunterhalts. Für die Zeit ab Januar 2023 wirkt sich die Einkommensreduzierung praktisch nicht aus, weil der Antragsgegner auch bei um ca. 300 EUR höheren Einkünften als den tatsächlich erzielten jeweils in dieselbe Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen wäre.

Aufgrund der besonderen, mit der Vereinbarung vom Dezember 2021 zusammenhängenden Umstände ist es dem Antragsgegner auch zuzugestehen, seine Arbeitszeit für insgesamt vier Jahre zu reduzieren und damit für einen deutlich längeren Zeitraum, als seine Lebensgefährtin benötigt hat, um ihre Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin abzuschließen. Hätte der Antragsgegner seine Arbeitszeit nur für die Zeit bis zum voraussichtlichen Ausbildungsabschluss Mitte 2024 befristet, wäre ihm der zusätzliche finanzielle Ausgleich verwehrt geblieben, der seine Einkommenseinbußen weitgehend auffängt. Dies hätte dazu geführt, dass er den Antragstellerinnen über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren einen deutlich geringeren Unterhalt hätte zahlen können, als er es 2021 vermochte und auch als es ihm ungeachtet der reduzierten Arbeitszeit derzeit möglich ist.

Aus dem gleichen Grund begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Antragsgegner seine Arbeitszeit nicht lediglich bis November 2023 reduziert hat, als die jüngste Tochter das 3. Lebensjahr vollendete. Im Übrigen ermöglicht allein der Umstand, dass diese in einer Kindertagesstätte 39 Stunden pro Woche fremdbetreut werden kann, dem Antragsgegner, der während der ausbildungsbedingten Abwesenheiten seiner Lebensgefährtin alleinerziehend ist, nicht bereits eine vollschichtige Tätigkeit von ebenfalls 39 Stunden pro Woche.

(b) Dem Antragsgegner ist ebenso wenig ein höheres Gehalt mit Blick auf eine ihm etwa obliegende andere Wahl der Lohnsteuerklasse oder des Kinderfreibetrags zuzurechnen. Eine Option, die Steuerklasse II in Anspruch zu nehmen, hat der Antragsgegner nicht. Denn diese besteht nur für Alleinerziehende i.S.d. § 38b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 24b EStG. Zu ihnen zählt der Antragsgegner nicht, weil er eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin als einer anderen volljährigen Person bildet (vgl. § 24b Abs. 3 EStG). Wie sich den Gehaltsabrechnungen, aber auch den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2020 bis 2021 entnehmen lässt, werden steuerlich für den Antragsgegner durchgehend anteilig Freibeträge für alle seine drei Kinder berücksichtigt (Kinderfreibetrag von 1,5), wie es ihm zusteht.

(2) Die in den Gehaltsabrechnungen bis September 2023 ausgewiesene Position „Funktelefon“ erhöht das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners ebenso wenig, wie sie es verringert. Wie sich aus der persönlichen Anhörung des Antragsgegners durch den Senat ergeben hat, nutzt er das Telefon ausschließlich für dienstliche Zwecke, sodass es sich nicht um eine von seinem Arbeitgeber gewährte Sachleistung handelt. Umgekehrt vermindert sich das Einkommen des Antragsgegners nicht um die in den Gehaltsabrechnungen als Abzugsposten aufgeführten 24,92 EUR. Diese Kosten wurden dem Antragsgegner nur deshalb von seinem Gehalt abgezogen, weil sein Arbeitgeber ihm auf seinen Wunsch bis September 2023 ein hochwertiges iPhone zur Verfügung gestellt hatte, an dessen (Mehr-)Kosten er sich beteiligen musste. Dies kann sich nicht zulasten des Unterhalts für die Antragstellerinnen auswirken, weil es dem Antragsgegner freistand, ein einfacheres, für ihn kostenloses Mobiltelefon zu nutzen, wie er es auch seit Oktober 2023 macht.

(3) Auch die Gewährung von Menüschecks ist unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Diese Menüschecks werden dem Antragsgegner durch seinen Arbeitgeber als Sachleistungsbestandteil seines Bruttogehalts zur Verfügung gestellt, damit er in teilnehmenden Restaurants Mahlzeiten einnehmen kann, ohne dass ein Bezug zu besonderen Verpflegungsmehraufwendungen bestände. Dass der Antragsgegner einen Eigenanteil übernehmen muss, ist ebenfalls unerheblich, weil dem Ersparnisse wegen des Wegfalls von Aufwendungen für häusliche Mahlzeiten gegenüberstehen.

(4) Berufsbedingte Fahrtkosten berücksichtigt der Senat dem Grunde nach in dem Umfang, wie sie dem Antragsgegner tatsächlich entstehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsgegner an fünf Tagen pro Woche von seinem Wohnort mit dem Pkw zur U-Bahn-Station U. und ab dort mit der U-Bahn weiter zur Arbeitsstätte fährt. Die einfache Wegstrecke, die der Antragsgegner mit seinem Pkw zurücklegt, beträgt richtigerweise 23 km, sodass sich insoweit Kosten von 253 EUR (2021, Pauschale von 0,30 EUR pro km einfache Entfernung) bzw. von 354,20 EUR (seit 2022, Pauschale von 0,42 EUR pro km einfache Entfernung) errechnen. Hinzu kommen die Kosten für das Jobticket, wie sie jeweils als Abzugsposition in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesen sind. Eine Interessenabwägung ergibt, dass der Antragsgegner nicht gehalten ist, ausschließlich oder weit überwiegend öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrt zur Arbeit zu nutzen. Dafür, dass dem Antragsgegner zuzugestehen ist, einen Großteil des Arbeitswegs mit dem Pkw zurückzulegen, spricht zunächst der Umstand, dass die Fahrtkosten dennoch 15 % des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Auch ist der Antragsgegner in der Lage, an die Antragstellerinnen auch bei einer vollständigen Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten deutlich mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen. Hinzu kommt, dass er anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch den Senat nachvollziehbare Gründe dafür benannt hat, die Fahrt zur Arbeitsstätte überwiegend mit dem Pkw zurückzulegen: Das ist zum einen die höhere Flexibilität, um die Tochter bei Bedarf kurzfristig vorzeitig aus der Kindertagesstätte abholen zu können. Diese Möglichkeit bestände nicht in vergleichbar verlässlicher Weise, wenn der Antragsgegner auf die Nutzung der verkehrenden Regionalbahn angewiesen wäre. Zum anderen hat der Antragsgegner – ebenso plausibel – angegeben, die Pkw-Fahrten zwischen seinem Wohnort und der U-Bahn-Station U. für Telefonate mit Kunden zu nutzen, weshalb seine Arbeitgeber diese Fahrten als Arbeitszeit anerkenne.

Der Senat legt seiner Fahrtkostenberechnung zugrunde, dass der Antragsgegner an fünf Tagen pro Woche seine Arbeitsstätte in H. aufsucht. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit hat, in Heimarbeit tätig zu sein. Der Senat hat keine Zweifel an den Angaben, die der Antragsgegner anlässlich seiner persönlichen Anhörung gemacht hat. Danach stellt ihm der Arbeitgeber zwar eine PC-Ausstattung für die Heimarbeit zur Verfügung, wobei er die genutzten Geräte leasen muss. Tatsächlich arbeitet der Antragsgegner teilweise auch von zu Hause aus, um seine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden zu erreichen. Dies ist ihm, wie die Anhörung ergeben hat, nicht allein während der Präsenz auf der Arbeitsstätte und der Fahrten mit dem Pkw dorthin und zurück möglich. Denn das würde voraussetzen, dass der Antragsgegner während dieser Zeit von montags bis freitags durchgehend sechs Stunden arbeitet. Er ist jedoch auf seiner Arbeitsstelle regelmäßig nur zwischen 9.30 Uhr und 13.00 Uhr, also für ca. 3,5 Stunden. Selbst wenn die Pkw-Fahrtzeiten von zweimal 30 bis 45 Minuten addiert würden, errechnete sich nur eine Arbeitszeit von höchsten fünf Stunden ohne Abzug etwaiger Pausenzeiten. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Antragsgegner regelmäßig tageweise ausschließlich von zu Hause aus arbeitet. Dass er Pendelfahrten regulär an fünf Tagen pro Woche wahrnimmt und auch während des Lockdowns im Zuge der Corona-Pandemie wahrgenommen hat, steht nicht nur im Einklang mit den Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern auch den durch die Einkommensteuerbescheide anerkannten Werbungskosten. Der Einwand der dies verneinenden, für ihren Bedarf und somit für die angeblich geringeren berufsbedingten Fahrtkosten aber darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerinnen, ihre Mutter habe den Pkw des Antragsgegners häufig und insbesondere in den frühen Morgenstunden vor dem Wohnhaus stehen sehen, ist nicht geeignet, die Darstellung des Antragsgegners infrage zu stellen.

(5) Von dem Nettogehalt des Antragsgegners sind – neben den sich aus den Gehaltsabrechnungen ergebenden Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in wechselnder Höhe, den Abzügen für die betriebliche Altersversorgung von monatlich 112,48 EUR und den Beiträgen zum Berufsverband von 25,00 EUR pro Monat – auch die Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge von monatlich 51,13 EUR und für die eigene Zahnzusatzversicherung von 12,20 EUR pro Monat abzusetzen, deren tatsächliche Zahlung der Antragsgegner jeweils nachgewiesen hat.

(6) Nicht abzugsfähig ist dagegen der vom Antragsgegner aufgebrachte Beitrag zur Zahnzusatzversicherung für die Antragstellerin zu 1. Diese Versicherung war und ist objektiv nicht notwendig, weil der Antragsgegner sie zu einem Zeitpunkt abgeschlossen hat, zu dem für die Antragstellerin zu 1 bereits eine Zahnzusatzversicherung über ihre Mutter bestand. Diese unnötige Doppel-/Überversicherung ist dem Antragsgegner vorwerfbar – mit der Folge, dass die Beitragszahlungen unberücksichtigt bleiben. Es hätte ihm oblegen, sich vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für die Antragstellerin zu 1 mit deren Mutter als betreuendem, mitsorgeberechtigten Elternteil darüber abzustimmen, ob dies notwendig und sinnvoll ist.

(7) Ebenso wenig sind die Zahlungen, die der Antragsgegner seit Januar 2022 für die Betreuung seiner Tochter in der Kindertagesstätte leistet als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes, die pädagogisch veranlasst sind, wie etwa in Kindertagesstätten, mindern das Einkommen nicht; es handelt sich um Mehrbedarf des Kindes. Eine Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie Kindertagesstätten gilt (stets) als pädagogisch veranlasst. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Eltern sie im Einzelfall nur deshalb in Anspruch nehmen, um einer Erwerbstätigkeit nachkommen zu können.

(8) Das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners mindert sich auch nicht um die von ihm geltend gemachten Zahlungen auf gewährte Privatdarlehen, die er bis Ende 2022 an seinen Bruder und anschließend an seine Lebensgefährtin in Höhe von jeweils 300 EUR pro Monat gezahlt haben will. Über die Frage, inwieweit der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten Verbindlichkeiten entgegenhalten kann, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen zu entscheiden, für die es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und auf seine Möglichkeiten ankommt, seine Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen. Die Angaben des Antragsgegners dazu, warum er die Privatkredite in der angegebenen Höhe aufgenommen und zurückgeführt haben will, sind bereits nicht ausreichend substantiiert, um eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung vorzunehmen. So lässt sich nicht feststellen, in welcher Höhe Kosten für die Anschaffung von Möbeln entstanden sein sollen, die der Antragsgegner für die Ausstattung eines Kinderzimmers aufgewandt haben will. Ebenso wenig hat der Antragsgegner konkrete Angaben zu den Anwalts- und Gerichtskosten gemacht, die er aufgrund einer Vielzahl an Verfahren über die Sorge und den Unterhalt der Antragstellerinnen gehabt haben will und die Grundlage dafür gewesen sein sollen, dass seine Lebensgefährtin ihm im Dezember 2022 ein Darlehen über 14.100 EUR gewährte, damit er sein im Soll befindliches Konto ausgleichen konnte. Soweit der Privatkredit des Bruders dem Antragsgegner zufolge auch dazu gedient haben soll, Schulden aufgrund des Kindesunterhalts für die Antragstellerinnen und des Trennungsunterhalts für deren Mutter auszugleichen, ist dies schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerinnen anderenfalls über eine solche Abzugsposition ihren eigenen (früheren) Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt für ihre Mutter sachwidrig mitfinanzieren müssten.

(9) Für die Zeit ab März 2021 berücksichtigt der Senat – übereinstimmend mit den Antragstellerinnen – einen das Einkommen des Antragsgegners erhöhenden Wohnvorteil, der nach Abzug entsprechender Kreditbelastungen 86,78 EUR beträgt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner zur ideellen Hälfte Miteigentümer des von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhauses in C.

Den Wohnwert bemisst der Senat mit 50 % x 1.326,49 EUR = 663,24 EUR. Abzuziehen sind die Darlehensbelastungen, die der Antragsgegner ebenfalls zur Hälfte übernimmt. Danach ergibt sich ein zu berücksichtigender Wohnvorteil in Höhe von 663,24 EUR – 401,04 EUR – 175,42 EUR = 86,78 EUR.

(10) Den nach dem einzusetzenden Einkommen des Antragsgegners maßgeblichen Unterhalt ermittelt der Senat in der Weise, dass zwar im Grundsatz die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich sind, jedoch um eine Einkommensgruppe herabgestuft wird. Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel – und so auch hier – um eine Stufe herabzustufen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerinnen überzeugen den Senat nicht. Sie betreffen zunächst nur die Zeit ab Januar 2022, als der Antragsgegner seine Arbeitszeit reduzierte, um die Betreuung der jüngsten Tochter im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Kindertagesstätte sicherzustellen. 2021 wurde diese Betreuung durch die seinerzeit nicht erwerbstätige Lebensgefährtin des Antragsgegners übernommen. Dass der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner weiteren Tochter zumindest auch durch ihre Betreuung erfüllt, ändert wegen der gesetzlichen Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt nichts an dem grundsätzlichen Bedürfnis, den Unterhaltspflichtigen durch Herabstufung zu entlasten, wenn er mehr als zwei Berechtigten Unterhalt leistet. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner auch für den Barbedarf der Tochter aufkommt, indem er seit 2022 weiterhin mit vergleichsweise überschaubaren Einkommenseinbußen berufstätig ist, während sich seine Lebensgefährtin von Januar 2022 bis Oktober 2024 in einer Ausbildung befunden hat. Auch zahlt der Antragsgegner die Hälfte der für den Kindertagesstättenbesuch anfallenden Gebühren als Mehrbedarf dieses Kindes.

Von einer Herabstufung ist auch nicht deshalb abzusehen, weil die Antragstellerinnen mit dem Antragsgegner keinen Umgang haben und für ihn daher umgangsbedingte Mehrkosten entfallen. Insbesondere dient die Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhaltsbetrag nicht dazu, Umgangskosten des barunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils auszugleichen. Vielmehr ordnet § 1612b Abs. 1 die hälftige Anrechnung des Kindergelds an, weil es insoweit den Barbedarf des Kindes mindert.

b) Im Einzelnen ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen daher wie folgt entstanden:

(1) Januar 2021

Für Januar 2021 schuldete der Antragsgegner den Antragstellerinnen jeweils 128 % des Mindestunterhalts entsprechend je 468,00 EUR.

(a) Der Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach steht nicht entgegen, dass Unterhalt für die Vergangenheit erst von dem Zeitpunkt an gefordert werden kann, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Antragsgegner befand sich mit Unterhaltszahlungen, soweit sie 128 % des Mindestunterhalts unterschritten, in Verzug, nachdem er ab November 2020 die bis dahin in dieser Höhe geleisteten Unterhaltszahlungen reduzierte. Einer Mahnung der Antragsgegnerinnen bedurfte es nicht, weil aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt gewesen ist. Der Verzug tritt danach insbesondere dann sofort ein, wenn der Schuldner, nachdem über einen längeren Zeitraum regelmäßig (Unterhalts-)Zahlungen erbracht hat, diese Zahlungen plötzlich einstellt. Mit dieser Konstellation vergleichbar ist es, wenn – wie hier – bislang verlässlich geleistete regelmäßige Zahlungen der Höhe nach reduziert werden.

(b) Der Unterhaltsberechnung liegt ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.900,89 EUR zugrunde.

Ausgangspunkt ist ein Nettogehalt von 4.788,59 EUR. Dieser Betrag, von dem auch das Familiengericht und der Antragsgegner ausgehen, ergibt sich aus dem Jahresbruttogehalt von 86.508,54 EUR gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 abzüglich der Jahressteuern und -sozialabgaben. Das Jahresbruttogehalt enthält auch die im April 2021 ausgezahlte Tantieme, sodass diese nicht gesondert zu berücksichtigen ist. Der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses 458,11 EUR. Die Fahrtkosten, in denen Kosten für das Jobticket von 70,40 EUR enthalten sind, beliefen sich auf 323,40 EUR.

(c) Insgesamt ergibt sich – mit Blick auf die oben zu a dargestellten Grundsätze – für Januar 2021 folgende Einkommensberechnung:

[Einkommensberechnung]

Der Antragsgegner war danach vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 128 % des Mindestunterhalts.

(2) Februar 2021

Die Unterhaltsschuld bestand in gleicher Höhe. Der Antragsgegner war zur Zahlung dieses Rückstands (auch) infolge der Aufforderung vom 7.2.2021, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen, verpflichtet.

(3) März bis Mai 2021

Das einzusetzende Einkommen erhöhte sich um den Wohnvorteil, der dem Antragsgegner zuzurechnen war, nachdem er das Miteigentum an dem von ihm mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus erworben hatte. Der Wohnvorteil beträgt nach Abzug der anteiligen Raten für die Immobilienkredite 86,78 EUR, sodass für die Unterhaltsberechnung nunmehr ein Einkommen von 3.987,67 EUR zur Verfügung stand. Der Antragsgegner schuldete damit nach wie vor 128 % des Mindestunterhalts. Da die Antragstellerin zu 1 im März 2021 12 Jahre alt wurde und demnach die 3. Altersstufe erreichte, hatte der Antragsgegner an sie nunmehr monatlich 566,50 EUR zu zahlen.

(4) Juni 2021

Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners blieben unverändert. Seine Unterhaltsschuld gegenüber den Antragstellerinnen reduzierte sich jedoch um jeweils 75,00 EUR vor dem Hintergrund, dass an sie zu Händen der Mutter einmalig ein Corona-Kinderbonus von 150 EUR pro Kind ausgezahlt wurde. Der Corona-Kinderbonus ist wie Kindergeld zu behandeln und damit nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB hälftig auf die Nenn-Unterhaltsschuld zu verrechnen. Der Antragsgegner hatte damit im Juni 2021 noch 491,50 EUR an die Antragstellerin zu 1 und 393,50 EUR an die Antragstellerin zu 2 zu zahlen.

(5) Juli bis Dezember 2021

Es gelten die Ausführungen oben zu (3) für den Zeitraum März bis Mai 2021 entsprechend.

(6) Januar bis Juli 2022

Der Antragsgegner schuldete den Antragstellerinnen jeweils 120 % des Mindestunterhalts entsprechend 530,50 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw. 436,50 EUR (Antragstellerin zu 2).

(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 3.627,79 EUR.

Wegen der reduzierten Arbeitszeit verringerte sich das Nettogehalt des Antragsgegners auf 4.503,93 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Jahresbruttogehalt gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2022 abzüglich der Einkommensteuer und der Sozialabgaben für das gesamte Jahr. Die Einkommensteuererstattung belief sich auf umgerechnet 121,50 EUR monatlich. Als berufsbedingte Fahrtkosten sind nunmehr 425,50 EUR abzuziehen. Die Kosten für die anteilige Nutzung des Pkw erhöhen sich aufgrund des seit 2022 geltenden Kilometersatzes von 0,42 EUR auf 354,20 EUR. Hinzu kommen Aufwendungen für das Jobticket von nunmehr 71,30 EUR. Die übrigen Positionen bleiben unverändert.

(b) Damit errechnet sich das einzusetzende Einkommen wie folgt:

[Einkommensberechnung]

(c) Dementsprechend war der Antragsgegner vorläufig in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 128 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 120 % des Mindestunterhalts, also 530,50 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw. 436,50 EUR (Antragstellerin zu 2).

(7) August 2022

Eine Änderung ergibt sich nur insoweit, als erneut ein Corona-Kinderbonus an die Antragstellerinnen zu Händen ihrer Mutter ausgezahlt wurde, und zwar diesmal in Höhe von jeweils 100 EUR. Der hälftige Betrag, also je 50 EUR, ist nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Nenn-Unterhaltsschuld zu verrechnen (s.o. zu (4)). Der Antragsgegner hatte damit im August 2022 nur 480,50 EUR an die Antragstellerin zu 1 und 386,50 EUR an die Antragstellerin zu 2 zu zahlen.

(8) September bis Dezember 2022

Es gelten die Ausführungen oben zu (6) für den Zeitraum Januar bis Juli 2022 entsprechend.

(9) Januar bis April 2023

Der Antragsgegner schuldete den Antragstellerinnen jeweils 128 % des Mindestunterhalts entsprechend 628 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw. 518 EUR (Antragstellerin zu 2).

(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 4.034,67 EUR.

Das Nettogehalt des Antragsgegners erhöhte sich auf 4.852,21 EUR (vgl. Gehaltsabrechnung für Dezember 2023, Blatt 110 OLG-E-Akte). Die Einkommensteuererstattung betrug umgerechnet 203,17 EUR monatlich, der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) durchschnittlich 479,18 EUR, die berufsbedingten Fahrtkosten 427,50 EUR (Jobticket: 73,30 EUR).

(b) Demnach gilt folgende Rechnung:

[Einkommensberechnung]

(c) Damit war der Antragsgegner vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldete er 128 % des Mindestunterhalts, also 628 EUR (Antragstellerin zu 1) bzw. 518 EUR (Antragstellerin zu 2).

(10) Mai bis Dezember 2023

Ungeachtet dessen, dass sich das einzusetzende Einkommen auf 4.061,42 EUR erhöht, bleibt es bei einer Verpflichtung des Antragsgegners, an die Antragstellerinnen Unterhalt in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Die Einkommensänderung ergibt sich aus dem Umstand, dass das Jobticket nur noch 46,55 EUR kostet – mit der Folge insgesamt auf 400,75 EUR reduzierter berufsbedingter Fahrtkosten. Der Antragsgegner hatte damit an die Antragstellerin zu 1 weiterhin Unterhalt von monatlich 628 EUR zu zahlen. Gegenüber der Antragstellerin zu 2 bestand eine Zahlungspflicht in Höhe von 518 EUR bis einschließlich Juli 2023. Im August 2023 wurde die Antragstellerin zu 2 12 Jahre alt, sodass sich ab diesem Monat ein neuer Zahlbetrag von 628 EUR ergab.

(11) Januar bis Dezember 2024

Auch für das Jahr 2024 ist zugunsten beider Antragstellerinnen ein Unterhaltsanspruch in Höhe von jeweils 128 % des Mindestunterhalts entstanden, das heißt in Höhe von nunmehr monatlich je 701 EUR.

(a) Einzusetzen ist ein Einkommen von 4.124,85 EUR.

Den Ausgangspunkt dafür bildet ein durchschnittliches Nettogehalt von 4.914,89 EUR. Dieser Betrag ergibt sich, wenn zunächst das sich aus den Gehaltsabrechnungen Januar bis Oktober 2024 jeweils ergebende Nettogehalt addiert, das für Oktober 2024 maßgebliche Nettogehalt (4.224,80 EUR) für die Monate November und Dezember 2024 sodann fortgeschrieben und das so prognostizierte Jahresnettogehalt schließlich durch 12 dividiert wird. Die im Jahr 2023 angefallene Einkommensteuererstattung schreibt der Senat auch für 2024 fort, da der Antragsgegner keinen Einkommensteuerbescheid für 2023 vorgelegt hat und seine Angabe, die Einkommensteuererstattung habe insgesamt knapp über 1.000 EUR betragen, nicht überprüfbar ist. Die Beiträge des Antragsgegners zu seiner Kranken- und Pflegeversicherung betragen nunmehr (nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses) 478,43 EUR.

(b) Das einzusetzende Einkommen errechnet sich damit wie folgt:

[Einkommensberechnung]

(c) Damit ist der Antragsgegner vorläufig in die 7. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (entsprechend 136 % des Mindestunterhalts) einzuordnen. Nach Herabstufung schuldet er 128 % des Mindestunterhalts, also jeweils 701 EUR.

(12) Ab Januar 2025

Die für 2024 maßgeblichen Positionen gelten prognostisch auch 2025 fort, sodass der Antragsgegner den Antragstellerinnen weiterhin 128 % des Mindestunterhalts schulden wird. Der Zahlbetrag beläuft sich künftig auf je 706 EUR pro Monat.

c) Unterhaltsrückstand von Januar 2021 bis einschließlich Dezember 2024

[Berechnung der Unterhaltsrückstände]

2. Anspruch auf Beteiligung an den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung

Die Antragstellerinnen haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch, die Kosten ihrer kieferorthopädischen Behandlung für den Zeitraum vom 1.7.2021 bis zum 30.9.2023 in Höhe von jeweils 381,65 EUR sowie in Höhe von jeweils monatlich 14,14 EUR ab dem 1.10.2023 zu übernehmen.

a) Eine Zahlungspflicht des Antragsgegners ergibt sich nicht aus §§ 1601 ff. i.V.m. § 1610 Abs. 2 BGB. Im Grundsatz kann der Unterhaltsberechtigte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf geltend machen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Dazu gehört auch Bedarf, der – wie im Falle der kieferorthopädischen Behandlungskosten – zwar voraussehbar ist, auf den sich der Berechtigte aber von der Kenntniserlangung bis zum Anfall nicht mehr rechtzeitig durch Ansparen ausreichender Beträge oder durch Realisierung des zusätzlichen Bedarfs hat einstellen können.

Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich an den hier geltend gemachten Behandlungskosten zu beteiligen, setzt jedoch voraus, dass diese tatsächlich angefallen sind. Hiervon kann der Senat nicht ausgehen, weil die Antragstellerinnen bislang nicht, wie von dem Antragsgegner bereits außergerichtlich erbeten, die ihren Forderungen zugrunde liegenden Rechnungen vorgelegt haben. Der Antragsgegner ist auch deshalb nicht zur Beteiligung an den hier streitigen Behandlungskosten zu verpflichten, weil die Mutter der Antragstellerinnen davon abgesehen hat, wegen dieser Kosten die private Zahnzusatzversicherung der Antragstellerinnen in Anspruch zu nehmen. Dem Unterhaltsberechtigten, der sich ein Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss (§ 278 Satz 1 BGB), obliegt es im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verpflichteten vermeidbare Kostenlasten möglichst zu ersparen. Hierzu gehört es, Kosten einer ärztlichen Behandlung vorrangig und unverzüglich gegenüber einer bestehenden Krankenversicherung abzurechnen. Diese Obliegenheit hat die Mutter der Antragstellerinnen verletzt. Für den Senat steht auch nicht fest, dass die private Zahnzusatzversicherung die Kosten für die vereinbarten Leistungen gar

Im Übrigen ist Voraussetzung dafür, dass der Barunterhaltspflichtige bereits angefallene Behandlungskosten zumindest anteilig zu erstatten und den Unterhaltsberechtigten von laufenden Behandlungskosten (teilweise) freizustellen hat, dass die Kosten zwischen den Eltern abgesprochen oder aber medizinisch notwendig waren. Dies vermag der Senat bei den hier im Streit stehenden Kosten ebenfalls nicht festzustellen. Es handelt sich zunächst nicht um Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung der Antragstellerinnen als erforderliche Behandlungsaufwendungen angesehen und damit entweder sogleich übernommen oder zugesagt hat, sie nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zu erstatten. Grundlage für den Anfall dieser Behandlungskosten ist vielmehr eine Vereinbarung, die die Mutter der Antragstellerinnen mit der Praxis Z. über private Zusatzleistungen abgeschlossen hat. Die für ihren Bedarf darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerinnen haben weder dazu vorgetragen, dass und warum diese Zusatzleistungen Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung gewesen sein sollen, noch haben sie die entsprechenden Rechnungen vorgelegt. Ebenso wenig gab es eine Absprache mit dem Antragsgegner darüber, dass die Mutter der Antragstellerinnen eine Vereinbarung über zusätzliche, vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckte Behandlungsmethoden und Materialien abschließen darf. Die Mutter der Antragstellerinnen informierte den Antragsgegner lediglich nachträglich über die bereits vereinbarten Leistungen.

b) Ebenso wenig ist der Antragsgegner aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung mit der die Antragstellerinnen vertretenden Mutter verpflichtet, die hier im Streit stehenden Kosten zu übernehmen. Er hat der Mutter lediglich zugesagt, den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil an den notwendigen Behandlungskosten auszugleichen, wenn sie ihm eine Kopie der laufenden Rechnungen zur Verfügung stellt. Dem Antragsgegner liegen jedoch nach wie vor nicht die entsprechenden Rechnungen vor, auf deren Grundlage er auch prüfen könnte, inwieweit es sich bei den enthaltenen Beträgen tatsächlich um notwendige Behandlungskosten handelt.

3. [zur Vorlage von Einkommensteuerbescheiden durch den Antragsgegner]

III. Der Praxistipp

Ebenso wie in der im Infobrief 11/2025 dargestellten Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.9.2024 – 11 UF 92/24, macht der Senat deutlich, dass das Recht von Partnern einer Beziehung, eigenverantwortlich und frei zu entscheiden, wie sie die Haushaltsführung und Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder untereinander aufteilen, uneingeschränkt im Verhältnis zu den Mitgliedern dieser Familie gelte. Der unterhaltsrechtliche Gleichrang von Kindern aus einer früheren Beziehung mit denen aus der aktuellen Partnerschaft und die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen, die ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, verwehrt es dem Unterhaltspflichtigen deshalb, sich ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner neuen Familie zu beschränken oder seine Arbeitszeit zu reduzieren, um ein aus der aktuellen Beziehung hervorgegangenes Kind betreuen zu können. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn die gewählte Aufgabenverteilung zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt.

Ebenso wie das OLG Stuttgart führt der Senat die Voraussetzungen für eine solche Rollenverteilung in der aktuellen Partnerschaft aus.

Im Weiteren beschäftigt er sich jedoch umfangreich mit den sich daraus ergebenden recht komplexen Fragen hinsichtlich der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. Der Senat behandelt die unterhaltsrechtliche Bewertung von Sachbezügen, nämlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon sowie Verzehrgutscheine, berufsbedingte Fahrtkosten im Detail mit vorzunehmender Interessenabwägung und die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Zahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Betreuung seines jüngsten Kindes in einer Kindertagesstätte leistet. Nach Auffassung des Senats handelt es sich hierbei um Aufwendungen für die Betreuung des Kindes, die pädagogisch veranlasst sind und daher nicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen mindern, sondern als Mehrbedarf des Kindes zu bewerten sind.

Nebenbei liefert der Senat ein Prüfungsraster für die Frage, ob – dem Praktiker immer wieder begegnende – Zahlungen auf Privatdarlehen gegenüber Familienmitgliedern oder Partnern bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens mindernd zu berücksichtigen sind.

Außerdem ist Gegenstand der Entscheidung auch der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung. In diesem Zusammenhang macht der Senat deutlich, dass eine Beteiligung des Unterhaltspflichtigen an diesen Kosten voraussetzt, dass die Kosten zwischen Eltern abgesprochen oder aber medizinisch notwendig waren. Vor dem Hintergrund, dass der Eigenanteil an einer kieferorthopädischen Behandlung durch den privatrechtlichen Abschluss von Zusatzleistungen entsteht, ist die Frage der diesbezüglichen Absprache mit dem Unterhaltspflichtigen von Relevanz. Außerdem führt der Senat aus, dass es im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben dem Unterhaltsgläubiger obliegt, dem Unterhaltspflichtigen vermeidbare Kosten möglichst zu ersparen. Insofern besteht auch eine Obliegenheit, Kosten einer ärztlichen Behandlung vorrangig und unverzüglich gegenüber einer bestehenden Krankenversicherung abzurechnen.

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