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Erwerbsobliegenheit bei vorehelichen Kindern und weiterem Kind aus neuer Verbindung

1. Zur Erwerbsobliegenheit einer wiederverheirateten Mutter, die gegenüber zwei vorehelichen minderjährigen Kindern barunterhaltspflichtig ist, sich jedoch aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes aus der neuen Verbindung auf dessen Pflege und Erziehung beruft.

2. Macht die Mutter aufgrund der Betreuung eines Kindes aus der neuen Verbindung ihre fehlende Leistungsfähigkeit geltend, so muss sie nach den Grundsätzen der sogenannten Hausmann-Rechtsprechung des BGH darlegen und beweisen, dass sich die gewählte Rollenwahl in der neuen Verbindung als wirtschaftlich wesentlich günstiger erweist, weil der andere Elternteil dieses Kindes durch seine Erwerbstätigkeit deutlich höhere Einkünfte erzielt, als sie hierzu in der Lage wäre.

3. Die Anerkennung einer solchen Rollenwahl ist danach nur möglich, wenn das Interesse der Unterhaltspflichtigen und ihrer neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt.

4. Zur gebotenen Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der gewählten Rollenverteilung gehört auch der Vortrag, ob nach der Geburt des Kindes aus der neuen Verbindung Leistungen nach dem BEEG für die Dauer von zwölf bzw. 24 Monaten bezogen worden sind; insoweit entfällt grundsätzlich eine Erwerbsverpflichtung. Fehlt hierzu ein Vortrag, besteht grundsätzlich eine solche.

5. Schuldet die barunterhaltspflichtige Mutter auch dem aus der neuen Verbindung hervorgegangenen Kind Barunterhalt, weil der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist, hat sie aufgrund des Gleichrangs aller minderjähriger Kinder gemäß § 1609 Nr. 1 BGB die Voraussetzungen ihrer Einstandspflicht sowie deren Erfüllung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

6. Kann im Fall einer angenommenen Barunterhaltspflichtig die Mutter aufgrund des bestehenden Mangelfalls nicht den Kindesunterhalt jedenfalls in Höhe des Mindestunterhalts im Sinne des § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB leisten, scheidet eine Dynamisierung gemäß § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB aus, da Einkommensänderungen die geschuldete Unterhaltshöhe beeinflussen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.9.202411 UF 92/24

I. Der Fall

Die Antragsgegnerin ist die Mutter der Antragstellerinnen, die in 2014 und 2017 geboren wurden und zunächst bei ihr lebten. Die Kindeseltern heirateten im Jahr 2004 und sind seit dem 1.10.2022 rechtskräftig geschieden. Die Kindesmutter hat zusammen mit dem Vater der Antragstellerinnen insgesamt fünf Kinder.

Die Antragstellerinnen wechselten am 17.4.2023 von der Mutter zum Vater, leben seitdem bei diesem und erhalten seit dem 1.3.2024 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von jeweils 551 EUR monatlich abzüglich 250 EUR anzurechnendes Kindesgeldes, also 301 EUR pro Monat. Bis 11/2023 erhielt die Antragsgegnerin das Kindergeld für die beiden Antragstellerinnen, wobei das zu viel bezahlte Kindergeld in Höhe von 3.535 EUR derzeit durch die zuständige Familienkasse von der Antragsgegnerin zurückgefordert wird. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kindesvater das Kindergeld zwischenzeitlich erhalten hat. Es kam ein Vergleich bezüglich des Kindesunterhalts zustande, in dem sich der Vater der Antragstellerinnen verpflichtete, an die Antragsgegnerin ab dem 1.7.2021 für alle gemeinsamen Kinder jeweils 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts zu bezahlen.

Wegen Aufenthaltswechsels der Kinder zum 17.4.2023 ist bei dem Amtsgericht Heidenheim ein Antrag des Vaters anhängig, gerichtet auf Abänderung des vorgenannten Beschlusses (Az. des Abänderungsantrags: Amtsgericht Heidenheim zu 9 F 499/23). Für die Zeit ab Mai 2023 ist Herabsetzung des Kindesunterhalts auf Null beantragt.

Die Kindesmutter heiratete in 03/2023 wieder. Danach zogen die antragstellenden Kinder am 17.4.2023 zum Vater, die Mutter zog in 08/ 2023 zu ihrem neuen Ehemann.

In 2024 kam das Kind H. aus der neuen Ehe zur Welt. Der errechnete Geburtstermin war – wie belegt durch die Vorlage des Mutterpasses mit Entbindungstermin – der xx.xx.2024, so dass der Mutterschutz am xx.xx.2024 begann und am xx.xx.2024 endete. Die Empfängniszeit gem. § 1600d Abs. 3 S. 1 BGB begann am xx.xx.2023. Die Antragsgegnerin betreut und versorgt die Tochter H. seit ihrer Geburt, außerdem die Tochter des neuen Ehemannes aus anderer Beziehung. Diese ist Schülerin.

[Zu den Einkünften der Kindsmutter]

II. Die Entscheidung

Der Senat gesteht der zulässigen Beschwerde weitgehend Erfolg zu. Er führt folgendes aus:

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 1601 BGB verpflichtet, Kindesunterhalt an die Antragstellerinnen zu zahlen, jedoch nicht durchgehend und in geringerer Höhe als in der angefochtenen Entscheidung angenommen.

1. Zeitraum 05/2023 bis 29.4.2024 (bis zum Beginn des Mutterschutzes)

In den Monaten 05/2023 bis 08/2023 bestand keine Leistungsfähigkeit. Von 09/2023 bis einschließlich 01/2024 ergibt sich ein Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 170 EUR (im Jahr 2023) und jeweils 160 EUR (in 01/2024). Von 02/2024 bis Ende 04/2024 bestand keine Leistungsfähigkeit mehr.

Die Antragstellerinnen machen lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 BGB geltend, so dass der Unterhaltsbedarf des Kindes gem. § 1610 BGB keine besondere Darlegung erfordert. Der Bedarf bemisst sich nach §§ 1610 Abs. 1, 1612a BGB und beträgt mindestens 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 4 BGB i.V.m. der MindestunterhaltsVO, ab 1.1.2024. Das Kindergeld ist zur Hälfte auf den Bedarf anzurechnen, § 1612b Abs. 1 BGB, und mindert den Barbedarf, so dass sich ein Zahlbetrag von 426 EUR ergibt. Im Jahr 2023 war dies ein Tabellenbetrag von 502 EUR abzüglich des hälftigen Kindesgeldes von 125 EUR, womit sich ein Zahlbetrag von 377 EUR ergibt.

Die Unterhaltsbedürftigkeit der Antragstellerinnen i.S.v. § 1602 BGB steht außer Streit. Die Antragsgegnerin haftet auch in voller Höhe alleine für den Unterhalt der Antragstellerinnen. Der Vater der Antragstellerinnen haftet nicht gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Barunterhalt mit. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Als solcher kommt insbesondere der andere Elternteil, hier der Vater der Antragstellerinnen, in Betracht. Grundsätzlich erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht, wenn er das Kind betreut. Hiervon ist bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eltern abzuweichen, wofür vorliegend weder Anhaltspunkte gegeben sind noch hinreichender Vortrag gehalten wurde.

Die Antragsgegnerin ist für die Zahlung des Unterhalts zumindest teilweise i.S.d. § 1603 BGB leistungsfähig. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhalts greift der erhobene Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit nicht vollständig durch.

Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Diese beruht auf der besonderen Verantwortung der Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder. Die Anforderungen an dasjenige, was den Eltern zuzumuten ist, sind umso höher, je mehr es um die Deckung des notwendigen Kindesunterhalts, also des Existenzminimums in Form des Mindestunterhalts der Kinder geht. Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltsschuldners nicht aus, um seinen Bedarf und den Bedarf des Unterhaltsgläubigers zu decken, trifft jenen die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht mit einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit einher. Ein gemäß § 1603 Abs. 2 BGB verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Zu den Arbeitsplatzbemühungen gehört neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u.Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar sind. Denn der Arbeitsuchende muss einen zeitlichen Einsatz entsprechend einem vollschichtig Erwerbstätigen für die Arbeitssuche erbringen. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht ausreichend nachgekommen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Pflichten ist sie als Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet. Um den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist in nachprüfbarer Weise vorzutragen, welche Schritte im Einzelnen unternommen worden sind. Im Rahmen der auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber minderjährigen Kindern beruhenden gesteigerten Leistungsverpflichtung sind nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hohe Anforderungen zu stellen. Es reicht hin, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte, wovon auch im vorliegenden Verfahren zulasten der Antragsgegnerin auszugehen ist. Wegen Verstoßes gegen ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit sind der Antragsgegnerin grundsätzlich fiktive Einkünfte zuzurechnen. Die behaupteten und nicht belegten Erwerbsbemühungen sind weder qualitativ noch quantitativ geeignet, die Voraussetzungen für ausreichende Erwerbsbemühungen zu erfüllen.

Die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts. Dem neuen Partner ist die Unterhaltsbelastung des anderen aus der früheren Ehe bekannt, die Eheleute müssen ihre Lebensplanung nach ihr ausrichten. Dem Unterhaltsschuldner sind daher grundsätzlich fiktive Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Dabei ist vorliegend berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin auch in der Zeit bis zum xx.xx.2023 schwanger war und sie im Anschluss daran erneut schwanger war und am xx.xx.2024 die Tochter H. zur Welt brachte. Die Erwerbsobliegenheit ist im Ausgangspunkt auch während der Schwangerschaft zu bejahen, allerdings während einer Schwangerschaft aufgrund des Verbots der Mehrarbeit gem. §§ 4 ff. MuSchG modifiziert.

Ist wie vorliegend Einkommen wegen gesteigerter Erwerbsobliegenheit zu fingieren, ist das nach den individuellen Verhältnissen erzielbare Einkommen zu ermitteln. Dabei ist das fiktive Einkommen nicht an der untersten Grenze, sondern an den tatsächlichen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu orientieren). Bei ungelernten Arbeitnehmern ist in der Regel nur der Mindestlohn zugrunde zu legen. Der Höhe nach ist ein fiktives Einkommen für die Antragsgegnerin, die über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, in Höhe des Mindestlohnes anzusetzen.

In den Monaten 05/2023 bis 08/2023 bestand keine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin. Der Senat ist zwar der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin bis zu dem Beginn ihrer Fortbildung ab Anfang 02/2024 verpflichtet gewesen wäre, grundsätzlich im Rahmen von 40 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein. Hieran ändert auch die am 11.10.2023 erfolgte Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend nichts. Dabei ist allerdings zu sehen, dass aufgrund des durchaus unerwarteten Wechsels der Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin zu deren geschiedenen Ehemann, dem Vater der Antragstellerinnen, am 17.4.2023 eine mehrmonatige Übergangszeit einzuräumen ist. Während dieser Zeit arbeitete sie lediglich in Teilzeit mit geringen Einnahmen, die unter dem notwendigen Selbstbehalt gem. Ziffer 21.2 der SüdL von 1.370 EUR im Jahr 2023 lagen. Bis zum Einsetzen einer Vollerwerbsobliegenheit ist eine Übergangszeit auch vor dem Hintergrund angemessen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Antragstellerinnen geführt wurde und geführt wird. Ab 09/2023 bestand eine Obliegenheit der Antragsgegnerin, im Umfang von 40 Stunden pro Woche erwerbstätig zu sein.

Bei der Frage der Leistungsfähigkeit ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit ihrem neuen Ehemann, der der Vater der am xx.xx.2024 geborenen Tochter H. B. ist, zusammenlebt, zu berücksichtigen. Dabei ist der Antragsgegnerin kein Wohnvorteil zuzurechnen. Der Ansatz eines Wohnvorteils kommt grundsätzlich nur im Falle eines mietfreien Wohnens im eigenen Haus bzw. der eigenen Eigentumswohnung in Betracht. Selbst bei einem mietfreien Wohnen würde dies nicht zur Anrechnung eines Wohnvorteils auf Seiten der Antragsgegnerin führen können. Denn insoweit handelt es sich um eine freiwillige unentgeltliche Zuwendung durch die Mutter des neuen Ehemannes als Eigentümerin des Hausgrundstücks, welche die Unterhaltspflichtige von einem Dritten erhält, und die regelmäßig nicht den Unterhaltsberechtigten zugutekommen soll.

Das Zusammenleben der Antragsgegnerin mit ihrem neuen Ehegatten ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretenden Ersparnis zu berücksichtigen, wobei eine solche mit einer Reduzierung des Selbstbehalts um 10 % in Ansatz gebracht werden kann. Der Selbstbehalt der Antragsgegnerin ist daher entsprechend Ziffer 21.5.3 der SüdL um 10 % zu kürzen. Der Unterhaltspflichtige ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für die Behauptung darlegungs- und beweispflichtig, dass trotz des Zusammenlebens mit einem neuen Ehegatten oder Lebenspartner kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigender Synergieeffekt vorliegt, weil der Partner über keine eigenen Einkünfte verfügt. Da die Antragsgegnerin erwerbstätig ist, beträgt der ihr zuzubilligende notwendige Selbstbehalt grundsätzlich 1.450 EUR im Jahr 2024, 1.370 EUR im Jahr 2023. Nach Abzug von 10 % wegen der Haushaltsersparnis verbleiben an reduziertem Selbstbehalt somit 1.233 EUR im Jahr 2023 und 1.305 EUR im Jahr 2024. Die Antragsgegnerin hat trotz erteilten Hinweises nicht zu den Einkommensverhältnissen ihres neuen Ehemannes vorgetragen. Es ist somit unklar, ob und in welcher Höhe sie einen Taschengeldanspruch gegen den neuen Ehemann hat, der gegebenenfalls auch zur Bestreitung des Kindesunterhalts einzusetzen wäre. Ebensowenig ist mangels Vortrags und Belegvorlage ein möglicher Familienunterhaltsanspruch nach § 1360a BGB zu bestimmen.

Nachdem die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass ihr neuer Ehemann nicht leistungsfähig sei, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch bei Mindestlohn und einer Tätigkeit von 40 Stunden pro Woche ab September 2023 mehr verdient hätte als der neue Ehemann, nämlich ein fiktives Bruttoeinkommen von 2.078,40 EUR pro Monat (40 Stunden x 4,33 Wochen x 12 EUR pro Stunde); im Jahr 2024 sind es 2.149,41 EUR brutto pro Monat (12,41 EUR pro Stunde Mindestlohn).

Damit ist bei der Antragsgegnerin, die (fiktiv) über mehr Einkommen als ihr Ehemann verfügt, eine Besteuerung nach der Steuerklasse 3 vorzunehmen, da grundsätzlich steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen sind. Beim Kindesunterhalt ist der Splittingvorteil der neuen Ehe generell für alle Kinder zu berücksichtigen. Es ist stets das vorhandene Einkommen und damit auch die tatsächlich gegebene Steuerlast einschließlich aller Steuervorteile anzusetzen.

Nach alledem ergibt sich ab 09/2023 ein Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.654,40 EUR pro Monat (Lohnsteuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge, Zusatzbeitrag Krankenversicherung in Höhe von 1,6 %), wobei ein Vorteil aus Zusammenveranlagung in Höhe von 142 EUR – in Form einer um diesen Betrag geringeren Lohnsteuer – enthalten ist. Im Jahr 2024 sind dies 1.709,85 EUR netto (139,58 EUR Vorteil aus Zusammenveranlagung).

Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin besteht auf der Grundlage dieses fiktiven Einkommens, soweit dieses über dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.370 EUR nach Abzug von 10 % Haushaltsersparnis liegt. Danach beläuft sich die Verteilungsmasse auf 338,68 EUR (1.654,40 EUR netto abzüglich 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 82,72 EUR abzüglich des auf 1.233 EUR reduzierten Selbstbehalts). Dies führt zu Kindesunterhaltsansprüchen in Höhe von 169,34 EUR, die gem. Ziffer 25 SüdL auf monatlich jeweils 170 EUR aufzurunden sind. Für den Monat 01/2024 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von jeweils 159,68 EUR, aufgerundet von jeweils 160 EUR (1.709,85 EUR abzüglich 5 % pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 85,49 EUR abzüglich des auf 1.305 EUR reduzierten Selbstbehalts ergibt 319,36 EUR, geteilt durch zwei). Von 02/2024 bis Ende 04/2024 war es der Antragsgegnerin neben der anzuerkennenden Fortbildung nur noch möglich, in Teilzeit zu arbeiten, nämlich montags und dienstags jeweils acht Stunden, mithin 16 Stunden pro Woche und damit pro Monat 69,28 Stunden (16 Stunden x 4,33 Wochen). Dies führt zu einem Bruttoeinkommen von 859,76 EUR pro Monat und liegt damit unter dem notwendigen Selbstbehalt. Ein Unterhaltsanspruch errechnet sich dadurch nicht mehr. Damit ist selbst für die geringeren Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 1.3.2024 in Höhe von 301 EUR für jede der Antragstellerinnen keine Leistungsfähigkeit gegeben.

2. Zeitraum vom 30.4.2024 bis zum 9.8.2024 (Zeitraum des Mutterschutzes)

Vom xx.xx.2024 bis zum xx.xx.2024, mithin dem Zeitraum des Mutterschutzes, bestand keine Erwerbsobliegenheit und keine Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin. Nachdem der errechnete Geburtstermin der xx.xx.2024 war, begann die Schutzfrist nach dem MuSchG am xx.xx.2024. Während der Schutzfristen nach dem MuSchG vor und nach der Geburt eines Kindes, die die sechs Wochen vor der Geburt und die acht Wochen nach der Geburt umfassen, gilt ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.

Relevanz der Beschäftigungsverbote für die Erwerbsobliegenheit ist dadurch eingeschränkt, dass der in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Frau während der Beschäftigungsverbote Leistungen in Höhe des bisher erzielten durchschnittlichen Arbeitsentgelts zustehen, so dass regelmäßig keine Einkommenseinbuße vorliegt. Vorliegend sind dafür, da sich das Mutterschaftsgeld aus den „letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung“ berechnet die Monate 01/2024 (Vollzeit 40 Stunden pro Woche), 02/2024 und 03/2024 an (Teilzeit 16 Stunden pro Woche) zu betrachten. Das fiktiv anzurechnende Mutterschaftsgeld bis zum xx.xx.2024 ist mithin gering, da das im Durchschnitt der Monate 01/2024 bis 03/2024 anzusetzende Nettoeinkommen gerade einmal 1.033,35 EUR beträgt. Damit liegt es nur knapp über dem anzusetzenden Einkommen aus Teilzeiterwerbstätigkeit ab 02/2024 und unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nicht-Erwerbstätigen in Höhe von 1.200 EUR.

3. Zeit ab dem 10.8.2024 (nach dem Ende des Mutterschutzes)

Für die Zeit ab dem Ende des Mutterschutzes ist mangels Vortrags der Antragsgegnerin unklar, ob sie Elternzeit in Anspruch nimmt und Elterngeld bezieht.

Auch ist nicht hinreichend dargelegt und belegt, wie sich die Einkommensverhältnisse des neuen Ehemannes darstellen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob der wohl durchgeführte Rollenwechsel der Antragsgegnerin, die seit der Geburt der Tochter H. am xx.xx.2024 nicht mehr zu arbeiten scheint, sondern sich der Kinderbetreuung – auch einer noch schulpflichtigen Tochter des neuen Ehemannes – widmet, zu akzeptieren ist, weil er sich gegebenenfalls wesentlich günstiger für die neue Familie darstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern nicht ohne weiteres dadurch entfällt, dass der Unterhaltspflichtige die Betreuung eines weiteren Kindes übernommen hat.

Gegenüber den Kindern, die nicht betreut werden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen ist und im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernommen hat. Dass die Ehegatten nach § 1356 Abs. 1 BGB die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen regeln und diese dabei einem von ihnen allein überlassen können, entlastet den Ehegatten nur gegenüber den Mitgliedern der neuen Familie, und auch dies nur im Regelfall. Die Antragsgegnerin erfüllt ihre gegenüber der Tochter H. bestehende Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung dieser Tochter (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Den minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Haushaltsführung in dieser Familie weder unmittelbar noch mittelbar zugute. Da die Kinder, auch die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren, unterhaltsrechtlich indessen nach § 1609 Satz 1 Nr. 1 BGB gleichrangig mit der jüngsten Tochter H. sind, darf sich der Unterhaltspflichtige auch nicht ohne weiteres auf die Betreuung des aus der aktuellen Verbindung hervorgegangenen Kindes beschränken. Nachdem vorliegend geltend gemacht wird, es bestehe eine neue Partnerschaft, aus der ein Kind hervorgegangen ist, das nun betreut werden müsse, ist die so genannte Hausmann-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heranzuziehen.

Entschließt sich der Unterhaltspflichtige in der neuen Verbindung, das hieraus hervorgegangene betreuungsbedürftige Kind zu pflegen und zu erziehen, während der Partner einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist diese Rollenwahl unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall dann zu akzeptieren, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, dass der andere Partner voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger gestaltet, als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltspflichtige Elternteil voll erwerbstätig wäre. Die Übernahme der Kinderbetreuung und die sich daraus ergebende Minderung der Erwerbseinkünfte können unterhaltsrechtlich nur dann akzeptiert werden, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall die Rollenwahl rechtfertigen. Die Kinder aus einer früheren Verbindung müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung deutlich überwiegt. Hinsichtlich der Frage, ob die Rollenwahl gerechtfertigt ist, muss ein strenger, auf enge Ausnahmefälle begrenzter Maßstab gelten, der einen wesentlichen, den Verzicht auf die Aufgabenverteilung unzumutbar machenden Vorteil für die neue Familie voraussetzt. Solches hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren weder dargelegt noch bewiesen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, ob die Antragsgegnerin Elternzeit in Anspruch nimmt und Elterngeld erhält. Der Elterngeldbezug wäre bei Basiselterngeld für zwölf Monate möglich (Mindestbetrag von 300 EUR), wobei das Mutterschaftsgeld angerechnet wird, oder bei Elterngeld Plus (Mindestbetrag 150 EUR) auch über einen längeren Zeitraum mit Elterngeld in halber Höhe. Im Falle einer zu respektierenden Rollenwahl besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezuges, auch nicht bei verdoppelter Bezugsdauer. Da somit die gewählte Rollenwahl der Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich nicht zu akzeptieren ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob der neue Ehegatte der Antragsgegnerin ermöglichen müsste, ihre häusliche Tätigkeit auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und grundsätzlich wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um auch zum Unterhalt der ersten Familie beitragen zu können. Nach alledem war und ist die Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich gehalten, trotz der Geburt des weiteren Kindes H. ihre Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben und sie nach Ablauf der Mutterschutzzeit fortzusetzen. Umstände, die dem entgegenstünden, hat sie nicht dargelegt.

Nachdem keine Schwangerschaft mehr gegeben ist, ist im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB eine Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft anzunehmen, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden beinhaltet, wie das Familiengericht bereits angenommen hat. Der Antragsgegnerin ist daher bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR im Jahr 2024 und 48 Stunden ein Bruttomonatsgehalt von (48 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen ergibt 207,84 Stunden pro Monat) 2.579,29 EUR zuzurechnen. Bei Steuerklasse 1, einem Kinderfreibetrag und einem Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % ergibt sich daraus ein monatliches Nettogehalt von 1.825,61 EUR, bei Abzug eines pauschalen Berufsaufwandes von 5 % 1.734,32 EUR. Die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf der Grundlage dieses fiktiven Einkommens besteht, soweit dieses über dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.450 EUR nach Abzug von 10 % Haushaltsersparnis liegt. Danach beläuft sich die Verteilungsmasse auf 429,33 EUR (1.734,33 EUR abzüglich des auf 1.305 EUR reduzierten Selbstbehalts). Dies führt zu Kindesunterhaltsansprüchen in Höhe von 214,66 EUR, die gem. Ziffer 25 SüdL auf monatlich jeweils 215 EUR aufzurunden sind. Für den Monat August 2024 ergibt sich ein anteiliger Anspruch ab dem 10.8.2024 bis zum 31.8.2024 in Höhe von (214,66 EUR geteilt durch 31 Tage x 22 Tage) 152,33 EUR, gerundet von jeweils 153 EUR. Dieser Unterhaltsanspruch liegt unter den Unterhaltsvorschussleistungen an beide Antragstellerinnen in Höhe von monatlich 301 EUR und beruht auf der Annahme eines fiktiven Einkommens. Die Voraussetzungen des § 7a UVG sind nicht gegeben. Die Antragsgegnerin als der Elternteil, bei dem die Antragstellerinnen nicht leben, hat zwar kein eigenes Einkommen, allerdings bezieht sie keine Leistungen nach dem SGB II.

Eine Berücksichtigung weiteren Kindesunterhalts hat nicht zu erfolgen. Auch die Tochter H. B. aus der neuen Ehe, geboren am xx.xx.2024, ist eine Unterhaltsberechtigte. Die Antragsgegnerin hat allerdings nicht zur Höhe und auch nicht zur tatsächlichen Erfüllung dieser Ansprüche vorgetragen. Der Unterhaltspflichtige hat Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit wegen seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nach den allgemeinen Grundsätzen zur Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen, die Darlegungs- und Beweislast umfasst sowohl den Grund und die Höhe des konkurrierenden Unterhaltsanspruchs, dessen Vor- oder Gleichrang und die tatsächliche Erfüllung.

Eine Dynamisierung des Kindesunterhalts kommt im vorliegenden Mangelfall nicht in Betracht, da bereits geringfügige Veränderungen des Einkommens die Leistungsfähigkeit und damit die Unterhaltshöhe beeinflussen können. Anderenfalls würde ein Titel bei einer ohne Rücksicht auf die Erhöhung des Durchschnittseinkommens erfolgten Anhebung des Mindestunterhalts den notwendigen Selbstbehalt eines nur beschränkt leistungsfähigen Barunterhaltspflichtigen berühren und damit sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen.

III. Der Praxistipp

Diese Entscheidung beschäftigt sich mit einem Thema, das dem Praktiker immer wieder begegnet:

Wie verhält es sich mit der Unterhaltsverpflichtung einer Kindsmutter, die die minderjährigen Kinder aus einer früheren Partnerschaft nicht – mehr –, aber aus einer neuen Partnerschaft/Ehe ein weiteres, denknotwendig ebenfalls minderjähriges Kind betreut.

Diese Entscheidung liefert dem Praktiker ein Prüfungsschema für die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder aus 1. Ehe entlang der Hausmann-Rechtsprechung des BGH und der sich daraus möglicherweise ergebenden – auch verschärften – Haftung der Kindsmutter für den Barunterhalt der aus der früheren Beziehung stammenden minderjährigen Kinder – trotz Betreuung eines jüngeren minderjährigen Kindes.

So weit so gut …!

Außerdem beschäftigt sich diese Entscheidung im Detail mit der Ermittlung des – auch fiktiven – Einkommens der Kindsmutter unter Berücksichtigung einer Schwangerschaft, der sich in diesem Zusammenhang ergebenden geringeren Erwerbsobliegenheit (16 Wochenstunden), einer Erwerbsobliegenheit von 48 Wochenstunden (!) unter Zugrundelegung des Mindestlohns in der jeweils gültigen Höhe, kostenlosem Wohnen als unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Zuwendung des neuen Partners, Berücksichtigung eines Synergieeffektes aufgrund des Zusammenlebens mit dem neuen Partner und schließlich Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts im Mangelfall.

Die Summe dieser einzelnen unterhaltsrechtlich relevanten Themenkomplexe macht die vorliegende Entscheidung zum einen sehr komplex, zum anderen aber auch sehr informativ und lesenswert.

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