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Barunterhaltspflicht bei asymmetrischem Wechselmodell

1. Zum Umfang der Barunterhaltspflicht eines Elternteils auf der Grundlage einer gerichtlich vereinbarten Umgangsregelung, nach der der Umgangsberechtigte einen Betreuungsanteil von 40 % bzw. 43 % übernommen hat, sowie zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Geburt eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes aus einer anderen Verbindung.

2. Auch im Fall eines deutlich über den Umfang eines normalen Umgangs hinausgehenden Betreuungsanteils ist die Barunterhaltspflicht des Elternteils mit der geringeren Betreuungsquote auf der Grundlage des sogenannten Residenzmodells zu bestimmen. Allein eine zeitlich ausgeweitete Mitbetreuung reicht nicht aus, um die Hauptbetreuung des Elternteils mit dem überwiegenden Betreuungsanteil infrage zu stellen, soweit dieser die wesentlichen Teile der Erziehung und Pflege wahrnimmt.

3. Soweit ein Unterhaltspflichtiger, der nur beschränkt leistungsfähig ist, mit einem anderen Partner zusammenlebt, tritt bei diesem aufgrund der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Ersparnis der Lebenshaltungskosten ein; dies rechtfertigt die Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts um 5 %.

4. Hat der beschränkt Unterhaltspflichtige einem weiteren Kinder aus einer neuen Verbindung Barunterhalt zu leisten und erzielt der dieses Kind mitbetreuende Elternteil ebenfalls Erwerbseinkünfte, ist dies im Rahmen der Mangelfallberechnung gemäß § 1609 Nr. 1 BGB bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht des beschränkt Leistungspflichtigen bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Mangels eines entsprechenden Vortrags des beschränkt Leistungsfähigen ist insoweit von einer hälftigen Bedarfsdeckung des anderen Elternteils auszugehen und dies bei der Bestimmung des Barunterhalts zu berücksichtigen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.2.2024 – 9 UF 40/21

I. Der Fall

Die Beteiligten streiten um laufenden, sowie seit 02/2020 rückständigen Kindesunterhalt für ihren gemeinsamen Sohn, der nach Trennung seiner Eltern im Haushalt der Antragstellerin betreut und versorgt wird.

Mit Schreiben vom … ist der Antragsgegner wegen Kindesunterhalts zur Auskunftserteilung und sodann zur Titulierung des Mindestunterhalts aufgefordert worden. Eingehend in 06/2020 hat die Antragstellerin sodann den Antragsgegner wegen eines Unterhaltsrückstands aus 02 bis 06/2020 in Höhe von 1.335 EUR und auf Zahlung eines laufenden monatlichen Kindesunterhalts ab 07/2020 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe in Anspruch genommen. Für den Sohn werden seit 09/2020 Unterhaltsvorschussleistungen bezogen. Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsantrag (für den Rückstand und den laufenden Kindesunterhalt) entsprechend angepasst.

Der Antragsgegner hat insgesamt Antragsabweisung beantragt und behauptet, beide Eltern würden in annähernd gleichem Maße zur Betreuung und Versorgung des Kindes beitragen und erfüllten damit ihre Unterhaltsverpflichtung. Er hat weiter behauptet, zudem finanziell zu nicht unwesentlichen Versorgungsleistungen des Sohnes (Verpflegung in der Kita, Sportverein, Musikschule) beigetragen zu haben. Schließlich hat er den Einwand der Leistungsunfähigkeit erhoben.

Mit Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für 02/2020 bis einschließlich 01/2021 im Gesamtumfang von 2.441,40 EUR und für die Zeit ab 02/2021 zur monatlichen Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes und abzüglich des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Wegen der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er weiterhin die Abweisung der Zahlungsanträge zu erreichen sucht. Er wiederholt und vertieft hierzu sein Vorbringen aus erster Instanz. Er ergänzt sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren dahin, dass er seit 05/2021 (richtig seit 04/2021) als Kaufmann für Büromanagement in Vollzeit zu einem Bruttofestgehalt von 2.400 EUR beschäftigt ist. Er ist ferner am 6.6.2021 Vater eines weiteren Sohnes geworden, der in seinem – gemeinsam mit der Mutter dieses Kindes geführten – Haushalt betreut und versorgt wird; die Kindesmutter hat Elternzeit genommen und zu diesem Zwecke ihre Berufsausbildung unterbrochen. Mit Blick auf diese hinzugetretene Unterhaltsverpflichtung macht er eine jedenfalls nur noch eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend.

II. Die Entscheidung

Der 9. Senat des OLG Brandenburg hält die Beschwerde des Antragsgegners für zulässig und –entscheidend gründend auf der im laufenden Beschwerdeverfahren hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem weiteren minderjährigen Kind – für zumindest teilweise erfolgreich. Im Einzelnen führte er folgendes aus:

Leistungsfähigkeit gem. §§ 1601 ff. BGB

1. Der Antragsgegner ist nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit gemäß §§ 1601 ff. BGB und im gesamten Streitzeitraum weiterhin allein zur Zahlung des Barunterhalts für seinen Sohn verpflichtet.

Das Amtsgericht hat mit Recht und – der ausdrücklich zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit folgend – mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass auch in Ansehung des erweiterten Umgangs des Antragsgegners mit dem Sohn weiterhin das Schwergewicht der Betreuung bei der Antragstellerin liegt und diese deshalb ihre Unterhaltspflicht im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, während der Antragsgegner (allein) barunterhaltspflichtig bleibt. Diese Feststellungen werden durch das ergänzende Vorbringen im Beschwerderechtszug nicht tauglich in Frage gestellt. Zwar ergibt sich aus dem – unbestritten gebliebenen und deshalb hier zugrunde zu legenden – weiteren Vorbringen des Antragsgegners zum tatsächlichen Umfang seines Umgangsrechts in den Jahren 2020 und 2021, dass dieser zeitweise deutlich über den im Vergleich vom 5.5.2020 vereinbarten Umgang zwischen und dem Antragsgegner hinausgegangen ist und sich – jedenfalls in zeitlicher Hinsicht – einer Mitbetreuung angenähert hat (im Jahr 2020 Betreuungsanteile der Mutter von 60 : 40 Prozent und im Jahr 2021 Betreuung der Mutter von 57 : 43 Prozent). Dieser zeitlichen Dimension der Mitbetreuung kommt zwar eine Indizwirkung bei; sie ist jedoch allein nicht geeignet, die Feststellung der – auch durch das im Umgangsvergleich festgelegte Residenzmodell manifestierten – fortgesetzten Hauptbetreuung durch die Antragstellerin in Frage zu stellen.

Greifbare und belastbare Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Antragsgegner im Streitzeitraum dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbracht hat, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise gedeckt hat, sind auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis gestellt worden.

Einwand unzureichender Leistungsfähigkeit

2. Ausgehend von dieser unveränderten alleinigen Barunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners hat das Amtsgericht wiederum mit Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Einwand unzureichender Leistungsfähigkeit von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner nicht tragfähig erhoben worden ist und dieser sich deshalb jedenfalls fiktiv als uneingeschränkt leistungsfähig für den georderten Mindestunterhalt des Sohnes behandeln lassen muss – jedenfalls bis zur Geburt des weiteren Kindes in 2021. Der Senat teilt nach eigener kritischer Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners hierzu ausdrücklich die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Vorbildung eine leidensgerechte („Schreibtisch“-)Tätigkeit hätte ausüben können und müssen, mit der ein für den Mindestunterhalt eines Kindes auskömmliches Einkommen hätte erzielt werden können. Es soll nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Antragsgegner aufgrund seines Bandscheibenleidens nicht mehr als Tiefbauer arbeiten konnte; der Antragsgegner hatte aber neben seiner Ausbildung als Maurer auch eine solche als Bankkaufmann absolviert, in diesem Beruf tatsächlich auch zeitweise gearbeitet und war bis 2014 immer wieder auch als Verkäufer oder als Bürokraft erwerbstätig. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners stellt diese Feststellungen des Amtsgerichts – für den Streitzeitraum von 02/2020 bis einschließlich 05/2021 – nicht (tauglich) in Frage. Der Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Antragsgegner beträgt daher 09/2020 tatsächlich nur 2 EUR (= 322 EUR abzgl. UVG-Leistung von 220 EUR abzüglich hälftigem Coronabonus von 100 EUR) und in 10/2020 nur 52 EUR (= 322 – 220 – 50 EUR).

Jenseits dessen ist der Antragsgegner für die Zeit von 02/2020 bis einschließlich 05/2021 zu Recht auf der Grundlage uneingeschränkter Leistungsfähigkeit für 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes und abzüglich des ab 09/2020 geleisteten Unterhaltsvorschusses zur Zahlung verpflichtet worden. Es errechnet sich ein Unterhaltsrückstand für diesen Teilstreitzeitraum von insgesamt 2.291,50 EUR (= 2.441,50 – 150 EUR).

Neubeurteilung der Leistungsfähigkeit

3. Die Tatsache, dass der Antragsgegner in 2021 Vater eines weiteren Kindes geworden ist, gibt jedoch Anlass zu einer Neubeurteilung seiner Leistungsfähigkeit und führt zu der Feststellung, dass diese seither nur noch eingeschränkt ist. Der Antragsgegner übt seit 04/2021 eine ausbildungsgerechte Vollzeittätigkeit (40-Stunden-Woche) aus, aus der er ein Bruttofestgehalt von 2.400 EUR erwirtschaftet hat. Er hat hierfür eine einfache Wegstrecke von 58 km zurückzulegen und benötigt knapp zwei Stunden täglich für den Arbeitsweg. Damit ist der Rahmen, den das Arbeitszeitgesetz vorgibt, durch diese Erwerbstätigkeit ausgeschöpft, so dass die Verweisung auf einen Zuverdienst aus Nebentätigkeit unzumutbar ist. Die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bemisst sich daher für die Folgezeit nach dem tatsächlich erzielten Nettoverdienst, für die Zeit von 06 bis einschließlich 12/2021 also mit 1.569,64 EUR. Mit Blick auf die vom Antragsgegner aufzuwendenden (Pkw-)Fahrtkosten ist die Bereinigung um pauschal monatlich 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen (= 78,48 EUR) nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen auch nicht entgegen getreten.

Kürzung des (notwendigen) Selbstbehalts

Entgegen der Berechnung des Antragsgegners steht ihm danach allerdings nicht lediglich ein Betrag von 331,16 EUR für den Unterhalt seiner beiden Söhne zur Verfügung. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner einen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter des nachgeborenen Sohnes führt, was die Annahme rechtfertigt, dass die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung mit Ersparnissen einhergeht, die die Reduzierung des Selbstbehalts um regelmäßig 10 Prozent rechtfertigt. Diese höchstrichterlich anerkannte Kürzung des (notwendigen) Selbstbehalts setzt zwar voraus, dass die Lebenspartnerin aus eigenen Einkünften angemessen zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beitragen kann. Im Streitfall hat der Antragsgegner sich jedoch darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Mutter seines jüngsten Sohnes ihre Berufsausbildung unterbrochen und Elternzeit genommen hat. Dann aber muss erwartet werden, dass sie Elterngeld bezieht und damit zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beitragen kann, wenn auch nur in eingeschränktem Maße. Der Senat geht bei dieser Sachlage davon aus, dass der notwendige Selbstbehalt (zunächst) um 5 Prozent auf dann noch 1.102 EUR zu reduzieren ist. Für den Unterhalt beider Kinder stehen danach aus einem bereinigten Nettoerwerbseinkommen von 1.491,16 EUR unter Wahrung des dem Antragsgegner zu belassenden, allerdings auf 1.102 EUR gekürzten Selbstbehalts 389,16 EUR zur Verfügung. In diesem Mangelfall ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch für die Zeit von 06 bis einschließlich 12/2021 in Höhe von 212,64 EUR monatlich. Da für den Sohn jedoch bereits Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 232 EUR erbracht wurden und der Unterhaltsanspruch insoweit auf den Landkreis übergangen ist, steht der Antragstellerin für den Sohn gegen den Antragsgegner ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu. Dasselbe gilt für den Anschlusszeitraum von 01 bis einschließlich 05/2022. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die nachstehende Tabelle Bezug genommen.

Nettoerwerbseinkommen

Das für die Jahre 2022 und 2023 eingesetzte höhere Nettoerwerbseinkommen fußt auf dem Umstand eines höheren Grundfreibetrages und ist nach dem Programm Stotax errechnet. Für das laufende Kalenderjahr hat der Senat – der allgemeinen Lohnentwicklung folgend und unter Berücksichtigung eines dann inzwischen rund 2 3/4 Jahre andauernden Arbeitsverhältnisses – eine zu erwartende Steigerung des Bruttoverdienstes um 150 EUR monatlich als realistisch zugrunde gelegt und daraus ein Nettoerwerbseinkommen von 1.686,51 EUR errechnet. Mangels konkreten weitergehenden Vortrages des für jeden tatsächlichen Aspekt seiner (eingeschränkten) Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegners ist der Senat zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass die Kindesmutter nach Ende des ersten Lebensjahres des nachgeborenen Sohnes L… – also ab 06/2022 – die Elternzeit beendet und ihren beruflichen Werdegang wiederaufgenommen und daraus Einkünfte erzielt hat. Dies rechtfertigt die Annahme, dass seither nicht mehr der Antragsgegner allein für den Barunterhalt des Sohnes einstehen musste. Vielmehr erbringen im hier dann vorliegenden Fall wechselseitiger Erwerbstätigkeit beide Eltern sowohl Betreuungs- wie auch Finanzierungsleistungen für den (geschuldeten Natural-)Unterhalt des gemeinsamen Kindes. Wollte man den – in tatsächlicher Hinsicht gerade nicht allein von ihm getragenen – Barunterhalt für den jüngeren Sohn allein dem Antragsgegner zurechnen, würde der hier betroffene ältere (Halb-)Bruder trotz der Gleichrangigkeit nach § 1609 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Liegt aber – wovon hier für die Zeit ab 06/2022 auszugehen ist – tatsächlich eine Beteiligung auch der Mutter nicht nur in der Betreuung, sondern auch in der Finanzierung des gemeinsamen Kindes vor, ist es gerechtfertigt und zur Wahrung der Gleichrangigkeit aller minderjährigen Kinder tatsächlich auch erforderlich, den auf Seiten des Antragsgegners in eine etwaige Mangelfallberechnung einzusetzenden „Barunterhaltsanspruch“ des nachgeborenen Kindes anteilig nach den wechselseitigen (unterhaltsrechtlich bereinigten) Erwerbseinkünften der Kindeseltern zu berechnen. Die gelebte finanzielle Mitverantwortung der Mutter für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes wird also praktisch bedarfsdeckend angerechnet. Der Senat legt in solchen Fällen grundsätzlich das tatsächlich vorhandene Einkommen des anderen Elternteils (hier der Mutter) dieses weiteren Kindes zugrunde, weil sich etwaige Erwerbsobliegenheitsverstöße seiner Mutter jedenfalls nicht zurechnen lassen muss. Da für die Bemessung der „Haftungsquote“ des Antragsgegners für den „Barunterhalt“ ein tragfähiger Vortrag fehlt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer hälftigen Beteiligung beider Eltern aus. Daraus folgt, dass in die Mangelfallberechnung ab 06/2022 der Unterhaltsanspruch nur mit der Hälfte des Tabellen(zahl)betrages einzustellen ist. Außerdem ist es unter den vorbeschriebenen Umständen, namentlich also der hier anzunehmenden Einkünfte der Kindesmutter aus wiederaufgenommener Berufs(ausbildungs)tätigkeit ab 06/2022 nicht mehr gerechtfertigt, die Reduzierung des Selbstbehalts des Antragsgegners auf 5 Prozent zu beschränken.

[Berechnung Rückstände]

Ein Anspruch auf laufende Unterhaltszahlung ab März 2024 besteht danach nicht.

III. Der Praxistipp

Der 9. Senat des OLG Brandenburg bestätigte mit dieser Entscheidung die bekannte Rechtsprechung, dass sich der Kindesunterhalt entsprechend dem Residenzmodell auch bei zeitlich umfangreicher Betreuung des gemeinsamen Kindes durch den Unterhaltsschuldner bestimmt.

Ein paritätisches Wechselmodell liegt nicht vor.

Grundsätzlich kommt zum Ausgleich des betreuungsbedingten Mehraufwands des umgangsbefugten Elternteils angesichts eines nicht unerheblichen Kostenaufwands eine Herabstufung des Bedarfssatzes der Düsseldorfer Tabelle um zwei Einkommensgruppen als angemessen in Betracht. Diese Variante scheidet vorliegend jedoch aus, da ein Mangelfall besteht.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das nachgeborene zweite Kind des Unterhaltspflichtigen seine Lebensstellung aus den Einkünften beider Elternteile ableitet. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer bestehenden Lebensgemeinschaft beider Elternteile. Diese tragen damit auf der Grundlage des danach geschuldeten Unterhalts im Wesentlichen in Form von Naturalunterhaltsleistungen anteilig die Unterhaltslast. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Eltern über Einkünfte verfügen, soweit diese über dem notwendigen Selbstbehalt liegen.

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