Beitrag

Voraussetzungen eines unterhaltsrechtlich relevanten Wechselmodells

1. Zu den Voraussetzungen zur Annahme eines paritätischen unterhaltsrechtlichen Wechselmodells.

2. Die nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblichen Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell liegen nicht vor, wenn das gemeinsam betreute Kind von einem Elternteil mit einem zeitlichen Anteil von 45 % betreut wird. Denn bei einer tatsächlich vorliegenden 6:8-Verteilung besteht jedenfalls dann ein noch feststellbarer Schwerpunkt im Sinne der Rechtsprechung des BGH bei einem Elternteil, wenn einzelfallbezogen keine Besonderheiten gegeben sind.

OLG Dresden, Beschl. v. 30.9.202120 UF 4 21/21

I. Der Fall

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind beginnend ab 01/2021 jeweils monatlich im Voraus, fällig zum 3. eines jeden Monats, laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind und zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung i.H.v. monatlich 181,31 EUR und der hälftigen Kosten des Kindergartens i.H.v. monatlich117,79 EUR zu zahlen. Außerdem hat es den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind einen rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von 04 bis 12/2020 i.H.v. insgesamt 6.903,54 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsabweisung.

II. Die Entscheidung

Das OLG Dresden hält die zulässige Beschwerde nur für begründet, soweit sie sich gegen die titulierte Höhe des Kindergartenbeitrags wendet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Das OLG Dresden führt Folgendes aus:

Kein paritätisches Wechselmodell

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird das gemeinsame Kind der Beteiligten nicht im paritätischen Wechselmodell betreut. Vielmehr befindet sich A. in der Obhut der Antragstellerin i.S.v. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB.

a) Betreuen beide Eltern das Kind trotz ihrer Trennung weiter, so kommt es für die Beurteilung, ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, darauf an, bei wem der Schwerpunkt der Pflege und Erziehung des Kindes liegt. Nach den – vom Antragsgegner nicht angefochtenen – Feststellungen des Familiengerichts findet der Umgang des Antragsgegners mit seiner Tochter A. aufgrund einer Zwischenvereinbarung der Eltern vom 13.7.2020 14-tägig jeweils von Mittwoch nach dem Kindergarten (ca. 15:30 Uhr) bis zum darauffolgenden Dienstag (Verbringung zum Kindergarten) statt. Nach dieser Regelung betreut der Antragsgegner A. an sechs von 14 Tagen. Insoweit hat das Familiengericht den Schwerpunkt der Betreuung mit Recht auf Seiten der Mutter gesehen. Auch wenn der Antragsgegner nunmehr vorträgt, dass er statt des sich hieraus ergebenden rechnerischen Anteils von 43 % A. mit einem Anteil von 45 % betreut, gibt dies dem Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2014, 917 Rn 14 f.) keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn diese Rechtsprechung setzt keinen deutlich überwiegenden Betreuungsanteil eines Elternteils, sondern nur einen (noch) feststellbaren Schwerpunkt voraus, der jedenfalls bei einer 6:8-Verteilung ohne einzelfallspezifische Besonderheiten, für die hier nichts ersichtlich ist, gegeben ist.

b) Die Antragstellerin ist somit befugt, den Unterhalt für das gemeinsame Kind der Beteiligten im Wege der Verfahrensstandschaft gemäß § 1603 Satz 1 BGB geltend zu machen. Die Verfahrensstandschaft dauert über die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, solange – wie hier – der antragstellende Elternteil die elterliche Sorge hat. Bei dieser Sachlage ist die Antragstellerin lediglich hinsichtlich des Mehrbedarfs des Kindes (Kindergartenbeitrag) am Kindesunterhalt zu beteiligen.

Unterhalt nach niedrigerer Einkommensgruppe

2. Der Antragsgegner beruft sich zudem ohne Erfolg darauf, dass der Unterhalt nach einer niedrigeren Einkommensgruppe zu bemessen sei. Vielmehr sind die Beteiligten bislang übereinstimmend davon ausgegangen, dass beide über ein Einkommen über dem Höchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts verfügen, ohne dies im Einzelnen genauer darzulegen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner erstinstanzlich Unterlagen vorgelegt, wonach er allein aus abhängiger Beschäftigung ein monatliches Einkommen i.H.v. 7.274,95 EUR bezieht. Selbst wenn man die vom Antragsgegner für seine volljährigen Kinder S. (geboren am …1999) und J. (geboren am …2001) behaupteten monatlichen Zahlungen i.H.v. insgesamt 752,50 EUR als auch für das minderjährige Kind R. (geboren am …2008) i.H.v. 115,00 EUR in Ansatz brächte, wäre der Einkommensbetrag der höchsten Einkommensgruppe nicht unterschritten. Für das minderjährige Kind L. (geboren am …2005) ist die Unterhaltsgestaltung nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht geklärt, so dass auch dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung finden kann. Insoweit vermag das nicht näher konkretisierte Vorbringen des Antragsgegners keine Herabstufung zu rechtfertigen.

Demnach verbleibt es bei der Verpflichtung des Antragsgegners, 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Der rechnerische Wert für den monatlichen Zahlbetrag (519,50 EUR) wäre zwar nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Einer entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, so dass es bei dem vom Familiengericht titulierten Zahlbetrag (519,50 EUR) verbleibt.

Kosten für die private Krankenversicherung

3. Die Antragstellerin hat die vom Antragsgegner zu erstattenden Beiträge für die Krankenversicherung (von April bis Dezember 2020: 160,27 EUR; ab 1.1.2021: 181,31 EUR) hinreichend dargelegt und belegt. Ausweislich der Mitteilung der xxx vom 20.11.2020 werden die Beiträge vom Konto der Antragstellerin eingezogen. Die Kosten für die private Krankenversicherung gehören zum Bedarf des Kindes und sind allein vom Antragsgegner zu tragen. Auch insoweit kann sich der Antragsgegner nicht auf die Voraussetzungen für ein paritätisches Wechselmodell berufen.

Kosten des Mehrbedarfs

4. Lediglich die Kosten des Mehrbedarfs (Kindergartenbeitrag) sind der Höhe nach zu korrigieren. Die Antragstellerin zahlte – entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (monatlich 235,57) – ausweislich der ihr vorgelegten Bescheinigung der Kindereinrichtung vom 4.3.2021 im April 2020 nur einen Beitrag i.H.v. 85,76 EUR und ab Mai 2020 190,57 EUR.

Folglich ist der vom Familiengericht titulierte Rückstand wie folgt neu zu berechnen:

[Berechnung des Rückstands]

Die vom Familiengericht vorgenommene hälftige Aufteilung des Mehrbedarfs ist dabei nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem Antragsgegner im Ausgangspunkt darin, dass beide Elternteile für den Mehrbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen zu haben. Angesichts des bisherigen Sachvortrags der Beteiligten vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Antragstellerin zu einem größeren Anteil als der Antragsgegner an den Mehrbedarfskosten zu beteiligen hat. Denn nach dem erstinstanzlichen – und vom Antragsgegner nicht bestrittenen – Vortrag der Antragstellerin verfügen beide Elternteile jeweils über ein Einkommen über dem Höchstbetrag der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts. Hierauf gestützt hat die Antragstellerin den Mehrbedarf berechnet, indem sie diesen zu gleichen Anteilen festgelegt hat. Demnach ist das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass beide Eltern über ein nahezu gleiches Einkommen (und jedenfalls nicht sie über ein höheres als der Antragsgegner) verfügen. Nunmehr wäre der Antragsgegner gehalten gewesen darzulegen, dass die Antragstellerin entgegen ihrer Aussage über ein deutlich höheres Einkommen als er selbst verfüge, mithin mehr als die Hälfte der Kindergartenkosten zu tragen habe. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass es bei der hälftigen Verteilung dieser Kosten zu verbleiben hat.

III. Der Praxistipp

Diese Entscheidung ist in Zusammenhang mit dem Beschluss des BGH vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13 (FamRZ 2014, 917) zu betrachten, der die strenge Grenze zur Annahme eines paritätischen Wechselmodell etabliert hat, welche sich mittlerweile offenbar in der Rechtsprechung verfestigt.

Bislang ist das Justizministerium der Forderung nach der Einführung einer flexibleren gesetzlichen Regelung des Wechselmodells mit wenig Elan nachgekommen. Die diesbezüglich eingesetzte Arbeitsgruppe präsentierte bislang keinerlei konkrete Vorschläge.

Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung des OLG Dresden darstellenswert, da sie sich gerade nicht mit dem in der Entscheidung des BGH vom 12.3.2014 geprägten Rechtssatz befasste, wonach die gemäß der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Tabellensätze herabgesetzt werden können, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente deckt (BGH, FamRZ 2014, 917 Rn 37 bis 39). Im Hinblick auf die doch erhebliche Betreuungsquote in Form einer 6:8-Verteilung drängt sich der Schluss auf, dass die vom BGH in seinen Ausführungen angestellte Erwägung gerade nicht zur Geltung kommt, dass der durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil in Natur erfüllte Unterhalt (§ 1612 Abs. 2 BGB) in Bezug auf ersparte Kosten für Verpflegung und Energiekosten unwesentlich ins Gewicht falle und deshalb im Rahmen der Einstufung zur Düsseldorfer Tabelle vernachlässigt werden könne. Die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Dresden berühren lediglich die Frage, ob bei Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Kindern eine Herabstufung in Betracht kommt, was im Hinblick auf die ersichtlich überdurchschnittlichen Einkünfte des Antragsgegners verneint wurde.

Auf die Anmerkungen zur Entscheidung von Borth wird hingewiesen (FamRZ 2022, 32).

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…