Beitrag

Kein Abzug von Pkw-Finanzierungskosten beim Kindesunterhalt

1. Ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten neben der geltend gemachten Kilometerpauschale ist regelmäßig nicht vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn gesundheitliche Beschränkungen die Inanspruchnahme des Pkw rechtfertigen.

2. Synergieeffekte aus dem Zusammenleben mit einem Partner sind grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen, wenn das Zusammenleben gesundheitlich bedingte Einschränkungen des anderen Partners ausgleichen soll.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2020 – 9 UF 166/19

I. Der Fall

Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht gegen den Antragsgegner für die Monate 01 bis 09/2018 geltend. Der Antragsgegner ist der Vater des minderjährigen Kindes. Er war nicht mit der Kindesmutter verheiratet. Zuletzt zahlte er für das Kind monatlich 15 EUR Kindesunterhalt. Der Antragsteller hat für dieses Kind in den streitgegenständlichen Monaten Unterhaltsvorschussleistungen im Gesamtumfang von 2.322 EUR (= 9 Monate x 258 EUR [467 – 194 – 15 EUR]) erbracht, auf deren Zahlung er den Antragsgegner in Anspruch nimmt.

Der Antragsgegner ist an Multipler Sklerose erkrankt und deshalb mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Er ist im Streitzeitraum als Angestellter mit einer 40-Stunden-Woche und einem monatsdurchschnittlichen Nettoverdienst von 1.570,93 EUR erwerbstätig gewesen. Er lebt mit einer weiteren Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammen.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Zahlungsantrages insgesamt beantragt und Leistungsunfähigkeit eingewandt. Er hat geltend gemacht, krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein; für den er mit näherer Darlegung Finanzierungs- und Versicherungskosten (insgesamt 274,97 EUR monatlich) sowie berufsbedingte Fahrtkosten von 324 EUR (= 27 km x 2 x 0,30 x 20 Arbeitstage) einkommensmindernd berücksichtigt wissen will. Außerdem habe er aus einer Umschuldung seit Juli 2017 monatliche Raten an die …-Bank zu leisten. Er hat ferner besondere Belastungen in Form von Kosten für eine Brille und monatliche Infusionen von 10 EUR eingewandt. Steuervorteile/-rückerstattungen seien nicht geflossen und ihm auch nicht zuzurechnen. Eine Reduzierung des Selbstbehalts sei nicht veranlasst. Hier sei zu berücksichtigen, dass seine Partnerin die krankheitsbedingt ansonsten notwendige Haushaltshilfe erspare.

Mit Beschl. v. 18.7.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 2.322 EUR verpflichtet. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.

II. Die Entscheidung

Der Senat hält das zulässige Rechtsmittel für weitgehend unbegründet.

Nach seiner Auffassung stehe die Barunterhaltspflicht des Antragsgegners gemäß
§§ 1601, 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinem minderjährigen Sohn dem Grunde nach außer
Frage.

Dieser Unterhaltsanspruch sei im Streitzeitraum gemäß § 7 Abs. 1 UVG in Höhe von
monatlich (bis zu) 258 EUR auf den Antragsteller übergegangen. Auch gegen die
Durchsetzbarkeit dieser allein rückständigen Unterhaltsansprüche nach § 1613 Abs. 1 BGB
keine Bedenken. Der Streit der Beteiligten konzentriere sich auf die Frage der
Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, die dahin zu beantworten sei, dass er zur Zahlung
monatlichen Kindesunterhalts von (noch) 255,65 EUR (nach Berücksichtigung der unstreitigen
Zahlung von 15 EUR monatlich) in der Lage und deshalb auch verpflichtet sei.

Im Einzelnen führt das OLG Brandenburg aus:

Der Antragsgegner erzielte im Streitzeitraum aus einer Vollzeittätigkeit ein
monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen von 1.570,93 EUR und schöpft damit unter
Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Erwerbsfähigkeit auch
nach Maßgabe von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB aus. Hinzu kommt grundsätzlich die – bei
Befolgung der Obliegenheit zur unverzüglichen Ausnutzung steuerlicher Vorteile – bereits im
Jahr 2018 für das Jahr 2017 zu erwartende Steuerrückerstattung, die sich nunmehr
monatsdurchschnittlich mit einem Betrag in Höhe von 39,09 EUR feststellen lässt. Es ist
mithin von Gesamteinkünften von 1.610,02 EUR auszugehen.

Diese Einkünfte sind um berufsbedingte Pkw-Fahrtkosten von monatlich 280,80 EUR zu
bereinigen. Die – auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Grunderkrankung
des Antragsgegners gründende – Notwendigkeit der Nutzung des Pkw für die Fahrten zur und
von der Arbeitsstelle mit einer einfachen Entfernung von 27 km ist grundsätzlich
unstreitig. Abweichend vom Amtsgericht berücksichtigt der Senat allerdings nicht 220
(= monatsdurchschnittlich 18,33 Arbeitstage), sondern nur 208 (= monatsdurchschnittlich
17,33 Arbeitstage), nachdem der Arbeitgeber den Antragsgegner an den Tagen der monatlichen
Infusionen unter Lohnfortzahlung freistellt. Die berufsbedingten Fahrtkosten errechnen sich
somit aus 27 km x 2 x 0,30 EUR x 208 Arbeitstage : 12 Monate und belaufen sich auf
lediglich 280,80 EUR.

Der Antragsgegner kann daneben nicht die Absetzung der Kfz-Versicherungskosten mit
74,97 EUR verlangen. In der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sind sämtliche
Pkw-Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und
zudem die Anschaffungskosten – dazu sogleich gesondert) enthalten. Die Versicherungskosten
können deshalb daneben nicht gesondert in Abzug gebracht werden.

Zu Recht hat das Amtsgericht allerdings den monatlichen Ratenzahlungen von 200 EUR
für die Finanzierung des im Streitzeitraum (ersatzweise) angeschafften Pkw die
unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit versagt. Abgesehen von der Frage, ob diese
Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach überhaupt als Bereinigungsposition Anerkennung finden
kann, ist festzustellen, dass sich der Ansatz der Raten für die Monate 01 bis 04/2018 von
vornherein verbietet, weil nach dem hier vorgelegten Kreditantrag (…) die erste Rate
keinesfalls vor Mai 2018 fällig geworden sein kann.

Tatsächlich ist aber ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten im
Streitfall auch seit Mai 2018 nicht veranlasst. Aus den vorstehenden Ausführungen zu den
berufsbedingten Aufwendungen ergibt sich, dass bei berechtigter Pkw-Nutzung für den
Arbeitsweg grundsätzlich auch die Anschaffungskosten zu den im Kern abziehbaren, aber in
der Kilometerpauschale von 0,30 EUR regelmäßig bereits enthaltenen berufsbedingten
Mehrkosten zählen. Das entspricht auch der vom Antragsgegner selbst zitierten
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 846); der BGH hat diese Entscheidung
allerdings mit dem – eine Öffnung für besondere Umstände im Einzelfall andeutenden – Zusatz
versehen, dass nicht dargetan sei, dass im dortigen Streitfall ausnahmsweise eine andere
Beurteilung geboten wäre. Der Umstand, dass der Antragsgegner für die Ausübung seiner
Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist, trägt schon
die Anerkennung der Kilometerpauschale und kann deshalb für sich betrachtet nicht noch
zusätzlich die Darlehensrate rechtfertigen, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, da es
nicht um eine Erstanschaffung eines Pkw geht. Im Streitfall fällt besonders ins Gewicht,
dass diese erhebliche Zahlungsverpflichtung in 03/2018 und damit nur kurze Zeit nach der
Inanspruchnahme wegen übergegangener/übergehender Unterhaltsansprüche des minderjährigen
Sohnes begründet worden ist. Insoweit ist aber unter Beachtung der erhöhten Anforderungen
an die Herstellung und Wahrung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aus § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB eine besonders kritische Würdigung der Begründung einer neuen erheblichen
Darlehensverpflichtung geboten. Dass die fortgesetzte Nutzung des vorhandenen Pkw nicht
mehr möglich gewesen wäre, ist nicht (substantiiert) vorgetragen. Aus der vorgelegten
Fahrzeugbewertung ergeben sich keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine nicht mehr
bestehende Fahrbereitschaft; eine Vorstellung zur nächsten Hauptuntersuchung war erst im
Januar 2019 fällig. Auch eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für eine Ersatzbeschaffung
gerade im Streitzeitraum ist nicht substantiiert dargetan. Der letzte Krankheitsschub des
Antragsgegners ereignete sich 2012/13, lag also Jahre zurück. Beachtlich ist weiter der
Umstand, dass der Antragsgegner nach Aktenlage auch vor 01/2018 lediglich 15 EUR an
Kindesunterhalt gezahlt hat. Bei dem vorhandenen Einkommen (rund 1.570 EUR netto) hätte
danach aber durchaus die Möglichkeit bestanden, für eine Ersatzbeschaffung eine Rücklage
anzusparen. Soweit der Antragsgegner substanzlos und ohne jeden tauglichen Beleg darauf
verweist, er habe schon vor der Ersatzbeschaffung ein Pkw-Darlehen zurückzuführen gehabt,
ist das unbehelflich. Im Übrigen standen ihm im Frühjahr 2018 aus einer nicht rückzahlbaren
Zuwendung Mittel von 5.439 EUR tatsächlich zur Verfügung. Dass mit eigenen Mitteln und
dieser Zuwendung eines – hier unterstellt notwendige – angemessene Ersatzbeschaffung eines
Gebrauchtfahrzeuges (auch eines SUV mit Automatikgetriebe) nicht möglich gewesen sein
sollte, ist nicht tragfähig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung
der in Rede stehenden besonderen Umstände des Streitfalles ist nach alledem eine mit
200 EUR monatlich erhebliche Neuverschuldung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer
Inanspruchnahme wegen Unterhalts des minderjährigen Sohnes unterhaltsrechtlich nicht
anzuerkennen. Dies gilt erst recht mit Blick auf den vorliegend mit neun Monaten sehr
überschaubaren Zeitraum der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme.

Abzugsfähig als gesundheitlicher Mehrbedarf sind die dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen Kosten des Antragsgegners für monatliche Infusionen in Höhe von 10 EUR.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestimmt nicht die Leistungsfähigkeit die
Berücksichtigungsfähigkeit einzelner (Mehr-)Aufwendungen. Vielmehr ist ein – wie hier
krankheitsbedingt kontinuierlich anfallender und unterhaltsrechtlich anzuerkennender –
Mehrbedarf maßgebend für die ggf. entsprechend eingeschränkte Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Schließlich ist auch die Ratenzahlungsverpflichtung des
Antragsgegners gegenüber der Bank in Höhe von monatlich 76,57 EUR als einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine bereits seit Juli 2017, also vor dem
Streitzeitraum begründete Ratenzahlungsverpflichtung, der eine Umschuldung eines
bestehenden Dispo-Kredits zugrunde liegt. Eine solche Umschuldung ist mit Blick auf die
unverhältnismäßig hohe Zinsbelastung bei der Inanspruchnahme eines Dispo-Kredits
wirtschaftlich vernünftig; die monatliche Belastung ist in Ansehung der vorhandenen
Einkommensverhältnisse nicht unangemessen. Erhebliche Gründe, weshalb vorliegend diese vor
der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme eingegangene Alt-Verbindlichkeit keine
unterhaltsrechtliche Berücksichtigung finden soll, zeigt der Antragsteller auch nicht auf.
Der bloße Verweis auf dadurch eintretende Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ist kein
tragfähiges Argument. Insgesamt ist das verfügbare Einkommen von 1.610,02 EUR somit um
367,37 EUR auf 1.242,65 EUR zu bereinigen.

Zu Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners
allerdings dessen notwendigen Selbstbehalt wegen der Kostenersparnis aus der gemeinsamen
Haushaltsführung mit seiner Lebenspartnerin um 10 % reduziert. Der Umstand gemeinsamen
Wohnens und Wirtschaftens mit einem Partner rechtfertigt die Annahme, dass insgesamt
weniger Kosten für die allgemeine Lebensführung, aber auch für das Wohnen aufgewendet
werden müssen, als dies bei einem Einpersonenhaushalt zu erwarten ist. (Im Streitfall
wenden der Antragsteller und seine Partnerin nach Lage der Akten tatsächlich nur rund
650 EUR monatlich brutto warm für ihre 4-Zimmer-Wohnung mit eine Größe von 80 qm auf,
sodass hälftig spürbar weniger als die im notwendigen Selbstbehalt berücksichtigten Kosten
von 380 EUR (brutto warm) anfallen, ohne dass dies ersichtlich auf eine besonders
bescheidene Wohnsituation zurückzuführen wäre; hinzu treten regelmäßig weitere Ersparnisse
aus dem gemeinsamen Wirtschaften, z.B. für Strom, Medienkonsum, Lebensmittel.) Eine etwa
bestehende unzureichende eigene Fähigkeit der Lebenspartnerin des Antragsgegners, zu den
gemeinsamen Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung angemessen beitragen zu können,
was einer Reduzierung des Selbstbehalts im Einzelfall entgegenstehen könnte, hat der dafür
darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner selbst nicht behauptet.

Soweit er geltend macht, das Zusammenleben mit seiner Partnerin gleiche allein
seine gesundheitlich bedingten Einschränkungen aus und verbessere seine finanzielle
Leistungsfähigkeit nicht, rechtfertigt das den Ansatz des ungekürzten notwendigen
Selbstbehalts nicht. Es ist davon auszugehen, dass – den vom Antragsgegner bzw. seiner
Partnerin in deren eidesstattlicher Erklärung geschilderten Umfang der Hilfsbedürftigkeit
in der allgemeinen Lebens- und Haushaltsführung unterstellt – er auf Antrag entsprechende
Leistungen aus der Pflegeversicherung mindestens nach dem (mit dem Zweiten
Pflegestärkungsgesetz zum 1.1.2017 eingeführten) Pflegegrad 1 erhalten würde, die bereits
für Personen bestimmt sind, die unter wenigen Krankheitssymptomen leiden, noch weitgehend
selbstständig und fast ohne fremde Hilfe ihren Alltag meistern können.

In der – den Begriff der Pflegebedürftigkeit legal definierenden – Vorschrift des
§ 14 SGB XI ist im Absatz 3 ausdrücklich bestimmt, dass Beeinträchtigungen der
Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht
mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten sechs
Bereiche zu berücksichtigen sind. Unterhaltsrechtlich ist der Antragsgegner aber gehalten,
solche Pflegeversicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen und dadurch seine gesundheitlich
bestehenden Beeinträchtigungen auszugleichen. Würde andererseits der Pflegegrad 1 nicht
erreicht, besteht auch dann kein Grund, der – dann aus gesundheitlichen Gründen gerade
nicht erforderlichen – umfassenden Übernahme der Haushaltsführung durch die Partnerin
unterhaltsrechtlich irgendeine Relevanz beizumessen. Unabhängig davon ist festzustellen,
dass die die Reduzierung des Selbstbehalts und damit eine entsprechende Steigerung der
Leistungsfähigkeit veranlassende Kostenersparnis schlicht an das Zusammenleben mit der
Partnerin anknüpft, also ohnehin völlig unabhängig von der Notwendigkeit einer
Inanspruchnahme von Pflege(versicherungs)leistungen, die einen konkreten
Unterstützungsbedarf abdecken, entsteht und insoweit unterhaltsrechtlich kein Zusammenhang
besteht. Die Kostenersparnis wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Partnerin
unentgeltlich Unterstützungsleistungen erbringt, die in gleicher Weise über die – versäumte
– Inanspruchnahme von ihm zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung „eingekauft“ werden
könnten.

Aus den einzusetzenden Einkünften von 1.242,65 EUR stehen unter Wahrung des dem
Antragsgegner zu belassenen – gekürzten – notwendigen Selbstbehalts von 972 EUR insgesamt
270,65 EUR für den Unterhalt des Sohnes zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist dabei die
unstreitig erfolgte Unterhaltsleistung von 15 EUR monatlich, sodass ein weiterer
Unterhaltsanspruch von 255,65 EUR besteht. Dieser Betrag liegt (geringfügig) unterhalb der
258 EUR monatlich betragenden Leistungen des Antragstellers, der deshalb aus übergegangenem
Recht nach § 7 Abs. 1 UVG für den Streitzeitraum von Januar bis einschließlich September
2018 vom Antragsgegner insgesamt 2.300,85 EUR beanspruchen kann bzw. konnte.

III. Der Praxistipp

Das Thema Pkw-Kosten begegnet dem Praktiker in sämtlichen Ausgestaltungen immer wieder.

Der Senat macht deutlich, dass in der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sämtliche Pkw-Betriebskosten, wie Benzin, Höhe, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und darüber hinaus die Anschaffungskosten enthalten sind. Daher scheidet der einkommensmindernde Ansatz vom Pkw-Finanzierungskosten aus. Dies gilt umso mehr, als die Finanzierungsverbindlichkeit in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme auf Zahlung von Kindesunterhalt geschehen ist.

In der weiteren Entscheidung beschäftigt sich der Senat mit dem Synergieeffekt aufgrund des Zusammenlebens mit einem Partner und kommt zu dem – bekannten – Ergebnis, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen um 10 % zu reduzieren sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang die dogmatische Herleitung, dass solche Synergieeffekt auch bei gesundheitlicher Beeinträchtigung des Unterhaltsschuldners, der mit einem Partner zusammenlebt, welcher Versorgungsleistungen erbringt, anzunehmen ist.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…