Beitrag

Die Bewertung eines ehebedingten Nachteils

1. Zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Eintritt eines ehebedingten Nachteils abschließend bewertet werden kann.

2. In der Regel kann über die Frage einer Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Kann dies nach den gegebenen Verhältnissen und den zuverlässig vorhersehbaren Umständen zum Zeitpunkt der Entscheidung – noch – nicht festgestellt werden, ist die Anordnung einer Begrenzung bzw. Befristung auf ein späteres Abänderungsverfahren zu verweisen.

OLG Hamm,Beschl. v.7.9.2018–II-7 UF 9/18

1. Der Fall

Die 1968 geborene Antragsgegnerin macht gegen den 1967 geborenen Antragsteller nachehelichen Unterhalt nach § 1573 BGB geltend. Im von der Antragsgegnerin betriebenen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage der Befristung des Unterhaltsanspruchs.

Vor der Eheschließung am 23.9.1994 absolvierten beide Ehegatten ein Germanistikstudium, welches sie jeweils mit dem Magister abschlossen. Während der Antragsteller einen Monat nach seinem Universitätsabschluss seit Februar 1994 als klinischer Linguist arbeitet, wurde die Antragsgegnerin in dem studierten Beruf nicht tätig. Sie hatte das Studium – von April 1988 bis Juni 1993 – im Juni 1993 mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen. Trotz Bewerbungsbemühungen fand sie keine ihrem Studium entsprechende Arbeitsstelle. Die Antragsgegnerin arbeitete vor und während der Ehe in verschiedenen Teilzeitanstellungen und Ehrenämtern, nämlich:

  • August – Dezember 1993: Büroarbeit in der Spedition G in U,
  • Januar 1994 – Mai 1995: Tätigkeit beim V in U als Redaktionsmitarbeiterin im Rahmen der Erstellung eines etwa quartalsweise erscheinenden Stadtteilheftes,
  • von 1999 bis zum Beginn ihrer Ausbildung im Jahr 2016: Übungsleiterin C: Kinderturnen, „Fitness Erwachsene“, Sportverein
  • August 2007 – Juli 2011: Hausaufgabenbetreuung beim Kinderschutzbund,
  • Juli – November 2013: freie Mitarbeit bei der M,
  • Oktober 2015 – Januar 2016: Präsenzkraft beim A im Bereich der Altenpflege

Die Ehe wurde, auch aufgrund der Betreuung der beiden 1995 bzw. 1998 geborenen gemeinsamen Kinder, bis zur Trennung im Juli 2015 so gelebt, dass sich die Antragsgegnerin vorwiegend um die Kinder und den Haushalt und der Antragsteller um das Familieneinkommen kümmerten.

Die Antragsgegnerin leidet seit etwa Mitte des 3. Lebensjahrzehnts unter Beschwerden im Bereich der HWS bzw. BWS, die nunmehr chronisch sind. Nach einer Berufsberatung und ärztlichen Begutachtung durch den von der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Sozialmediziner begann die Antragsgegnerin – betreut durch die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur und Zeugin Z – am 15.6.2016 eine Umschulungsmaßnahme zur Sport- und Fitnesskauffrau beim Berufsförderwerk. Die Umschulung führte die Antragsgegnerin ganztags und schließlich am 19.6.2018 erfolgreich zu Ende. Seither bewirbt sie sich; bislang sind die Bewerbungsbemühungen ohne Erfolg geblieben. Die Antragsgegnerin erwartet im Falle eines Berufseinstiegs ein Nettogehalt von 1.600–1.700 EUR. Während der Umschulungsmaßnahme erhielt sie ALG-II-Leistungen. Sie zahlt für die gesetzliche Krankenversicherung 199 EUR monatlich.

Der Antragsteller leistet für Kind 1 Naturalunterhalt und für Kind 2, das seit dem Wintersemester 2017/2018 an der Universität Geografie studiert, Barunterhalt in Höhe von derzeit 231 EUR. Kind 1 macht eine Ausbildung zur Sozialassistentin und strebt den Erwerb des Fachabiturs am Berufskolleg an. Der Antragsteller erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.400 EUR, trägt – abzgl. der Steuerrückerstattung – berufsbedingte Fahrtkosten in Höhe von etwa 400 EUR monatlich. Er zahlt unstreitig monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von 32,75 EUR und monatlich 138,16 EUR als Altersvorsorge („Riester-Rente“).

Während der Trennung leistete der Antragsteller Trennungsunterhalt wie folgt:

  • April und Mai 2016: je 600 EUR
  • Juni und Juli 2016: je 750 EUR
  • ab August 2016: 400 EUR monatlich

Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie sei ehebedingt in ihrem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen; sie hat die Ansicht vertreten, dadurch erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. Sie habe aufgrund der Absprache mit dem Antragsteller wegen der Familienplanung nicht in ihrem erlernten Beruf arbeiten und so den Universitätsabschluss nicht nutzen können. Das vereinbarte Ehemodell sei das einer Alleinverdienerehe gewesen. Sie hätte ansonsten ein dem Antragsteller vergleichbares Einkommen erzielen können. Nur durch die Umschulungsmaßnahme sei ihr ein zumutbarer und adäquater Berufseinstieg überhaupt möglich: Weder ihr Alter noch ihre Gesundheit stünden der avisierten Tätigkeit als Sport- und Fitnesskauffrau entgegen. Durch die Vornahme dieser Umschulung erfülle sie ihre Erwerbsobliegenheit.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Ehegattenunterhalt i.H.v. 1.225 EUR zu zahlen, davon 846 EUR als Elementarunterhalt, 161 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt und 200 EUR als Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum ersten des betreffenden Monats zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit.

Der Antragsteller, der einen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gegen ihn in Höhe von 343 EUR für einen Zeitraum von fünf Jahren anerkannt hat, hat – im Übrigen – beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass sich zu Lasten der Antragsgegnerin keine erheblichen ehebedingten Nachteile ergäben. Er hat behauptet, dass sie nur aufgrund ihres schlechten Universitätsabschlusses keine adäquate Berufstätigkeit habe aufnehmen können. Zum Jahreswechsel 1994/1995 habe sie dem Antragsteller dann mitgeteilt, die Arbeitsplatzsuche im erlernten Beruf aufzugeben. Danach habe sie keine Erwerbsbemühungen unternommen, so dass sich daraus das eheliche Rollenbild ergeben habe. Die Antragsgegnerin sei daher unterhaltsrechtlich als ungelernte Kraft zu behandeln, der es obliege, auf Mindestlohnbasis erwerbstätig zu sein. Überdies sei die Umschulungsmaßnahme der Antragsgegnerin nicht empfohlen worden; sie habe aufgrund ihres Alters und ihres Bandscheibenleidens auch keine guten Berufseinstiegsaussichten. Vollzeitstellen gebe es in diesem Bereich nicht.

Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 21.7.2016 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin Z zu der Frage der Berufsaussichten und der Eignung der Antragsgegnerin für die von ihr durchgeführte Umschulungsmaßnahme und die anschließende Berufstätigkeit in diesem Bereich.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Blomberg die Scheidung der Ehe ausgesprochen. Ferner hat es den Antragsteller zur Unterhaltszahlung an die Antragsgegnerin in Höhe von 1.125 EUR (Elementarunterhalt: 781 EUR, Altersvorsorgeunterhalt: 161 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt: 183 EUR) zzgl. Nebenforderungen verpflichtet. Durch Beschl. v. 4.1.2018 hat es den Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit weiter dahin berichtigt/ergänzt, dass die Unterhaltszahlungspflicht auf sechs Jahre befristet wird.

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Amtsgericht wie folgt argumentiert:

Insoweit der Antragsteller den Unterhaltsanspruch (für einen Zeitraum von fünf Jahren) in Höhe von 343 EUR monatlich anerkannt habe, folge die Verpflichtung aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 307 S. 1 ZPO. Im Übrigen ergebe sich der Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB: Die Einnahmen der Antragsgegnerin reichten nicht aus, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst zu decken. Die Antragsgegnerin erfülle die ihr durch § 1574 Abs. 1 BGB auferlegte Erwerbsobliegenheit durch die derzeit durchgeführte Umschulungsmaßnahme. Sie habe keine Berufstätigkeit aufnehmen können, da sie einen nur unterdurchschnittlichen Universitätsabschluss erreicht habe und zudem in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre geburtenstarke Jahrgänge auf den Arbeitsmarkt Fuß zu fassen versuchten. Dass die Antragsgegnerin aus diesem Grund – und nicht etwa ehebedingt – keine, ihrem universitären Abschluss entsprechende Berufstätigkeit aufgenommen habe, zeige sich auch daran, dass ihr Abschluss im Juni 1993 zeitlich erheblich vor der Eheschließung im September 1994 und vor der ersten Schwangerschaft im Dezember 1995 lag. Die Erforderlichkeit einer Umschulungsmaßnahme sei daher arbeitsmarktbedingt gewesen. Die Umschulungsmaßnahme sei aber eine nach § 1574 Abs. 3 BGB der Ehe angemessene Tätigkeit. Der Schulabschluss der Antragsgegnerin und die bereits gehobenen ehelichen Lebensverhältnisse ergäben, dass die zum Studienabschluss 26-jährige Antragsgegnerin – ohne die Bedingungen der Ehe – nach einer Überlegungszeit eine kaufmännische Ausbildung durchgeführt hätte. Dass die Antragsgegnerin für die Umschulungsmaßnahme auch geeignet ist und sie nach Abschluss gute Berufschancen haben werde, ergebe sich aus den Angaben der Zeugin Z: Danach sei die Antragsgegnerin für die Umschulung und die spätere Tätigkeit uneingeschränkt geeignet, was auch ärztlich zuvor untersucht worden sei. Die Durchführung einer Ausbildung / Umschulung sei aufgrund der nur lückenhaften Erwerbsbiografie alternativlos. Das Alter der Antragsgegnerin sei nicht hinderlich, da sich inzwischen ein großer Bereich der Fitnesskaufleute um ältere Menschen kümmere, die es präferierten, von auch älteren Mitarbeitern betreut zu werden. Die Antragsgegnerin sei motiviert und mobil. Sie habe so Chancen, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren. Bei der Höhe des Unterhaltsanspruchs sei folgendes zu berücksichtigen, § 1578 BGB: Die Einkommensverhältnisse der Beteiligten seien unstreitig. Der Unterhaltsbedarf von X sei nicht vorab zu berücksichtigen, da diese als nichtprivilegiertes Kind nach § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig sei. Für Y ergebe sich der Unterhaltsbedarf aus Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle (also 335 EUR), da bei seiner Einordnung eine Abstufung wegen Unterschreitens des Bedarfskontrollbetrages vorzunehmen sei. So ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.125 EUR, davon 183 EUR Alters- und 161 EUR Krankheitsvorsorgeunterhalt. Der Unterhaltsanspruch sei nach § 1578b Abs. 2 BGB auf sechs Jahre zu befristen: Es seien ehebedingte Nachteile festzustellen: Aufgrund der Ehe und der Kindererziehungszeiten habe sie eine Erwerbslücke aufzuholen: Ohne die Ehe wäre die berufliche Neuorientierung zeitnah erfolgt. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass ihm eine Alleinverdienerehe quasi aufgezwungen worden sei. Überdies sei die Länge der 22-jährigen Ehezeit zu berücksichtigen. So sei es angemessen, den Unterhaltsanspruch auf fünf Jahre nach Abschluss der Umschulungsmaßnahme, insgesamt also sechs Jahre, zu befristen.

2. Die Entscheidung

Nach Auffassung des OLG Hamm hat die von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde, welche sich gegen die Befristung des nachehelichen Unterhalts in festgestellter Höhe wendet, in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen einer Befristung oder Herabsetzung ihres Unterhaltsanspruchs (derzeit) nicht vorlägen, § 1578b BGB. Zur Begründung führt das OLG Hamm aus:

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB sei dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht streitig. Denn die Antragsgegnerin sei nach Rechtskraft der Scheidung am 15.3.2018 nicht in der Lage, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Sie befinde sich seit Abschluss der zweijährigen Umschulungsmaßnahme am 19.6.2018 in der Bewerbungsphase, deren Ausgang und Erfolg ungewiss sei. Sie beziehe ausschließlich Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II, die nach Ziffer 2.2 der Hammer Leitlinien für 2018 beim Berechtigten nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten seien. Auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs werde mit (insgesamt) 1.125 EUR monatlich – davon 781 EUR als Elementarunterhalt, 161 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt und 183 EUR als Altersvorsorgeunterhalt – von der Beschwerde der Antragsgegnerin, die den Streitgegenstand konkretisiert, nicht angegriffen. Zugleich führt das Gericht aus, dass der Senat den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, zu dem nach § 1578 BGB auch die Kosten der Vorsorge für Krankheit (§ 1578 Abs. 2 BGB) und Alter (§ 1578 Abs. 3 BGB) gehörten, nachgerechnet und dabei jedenfalls keinen rechnerisch geringeren Anspruch der Beschwerdeführerin ermittelt habe.

Weiter legt das OLG Hamm dar, dass derzeit die gegebene, konkrete Sachlage unter Berücksichtigung der zuverlässig voraussehbaren Umstände aber weder die Entscheidung über eine Befristung noch eine Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578b BGB zulasse.

Nach § 1578b Abs. 1 BGB sei ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre; dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen; solche Nachteile könnten sich aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (OLG Hamm, Beschl. v. 19.2.2014 – 8 UF 105/12). Nach § 1578b Abs. 2 BGB sei der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder ob eine Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile stünden einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegen (BGH FamRZ 2015, 824; OLG Hamm FamRZ 2017, 1306).

Über die Frage der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung könne indes erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten seien und sich danach abschätzen lasse, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestünden oder nicht (BGH NJW 2018, 2638 Rn 27). Könne dies dagegen aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände nicht festgestellt werden, seien diese Fragen in einem späteren Abänderungsverfahren zu entscheiden (BGH NJW 2018, 2638; BGH FamRZ 2010, 1884; BGH FamRZ 2010, 1238).

Die Möglichkeit der Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB sei als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen. Die dem Pflichtigen obliegende Beweislast werde im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zu Umständen vorzutragen habe, die in seiner Sphäre liegen (BGH FamRZ 2014, 1276; BGH FamRZ 2012, 93; BGH FamRZ 2010, 875; OLG Hamm a.a.O.). Die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Berechtigten dürften zwar nicht überspannt werden. Diese müsse aber konkret ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihre entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen. Die Darlegung müsse dabei so konkret sein, dass die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden könnten und der Widerlegung durch den Pflichtigen zugänglich seien (BGH FamRZ 2012, 93; BGH FamRZ 2012, 1483; OLG Hamm FamRZ 2017, 1306). Bei der Bemessung der Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast sei zu berücksichtigen, dass regelmäßig eine hypothetische Betrachtung dann auf unsicherer Tatsachengrundlage stünde, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung gestanden und die Ehe lange gedauert habe (BGH FamRZ 2012, 93 Rn 24 ff.; BGH FamRZ 2010, 2059 Rn 32 f.).

Diese Grundsätze achtend, ergebe sich nach Auffassung des OLG Hamm vorliegend Folgendes:

Auf der Grundlage der derzeit möglichen Feststellungen lasse sich noch nicht zuverlässig beurteilen, ob der nacheheliche Unterhaltsanspruch überhaupt befristet oder (irgendwann) herabgesetzt werden könne. Es stehe nach den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gerecht werdenden Ausführungen der Antragsgegnerin fest, dass sie einen unterhaltsrelevanten ehebedingten Nachteil zu tragen habe; der Antragsteller sei den insoweit konkreten Darlegungen der Antragsgegnerin nicht wirksam entgegengetreten: Ohne die Eheschließung und die damit verbundenen Folgen hätte sich die Antragsgegnerin entweder weiterhin und überregional in Richtung Süddeutschland mit dem Ziel beworben, ein Volontariat zu beginnen, um dann bei einer Zeitung oder einem Verlag beruflich Fuß zu fassen oder aber sie hätte sich beruflich neu orientiert und eine Ausbildung etwa im Vergleich zur jetzt durchgeführten Umschulung als Fitnesskauffrau durchgeführt.

Die Beteiligten hätten nämlich übereinstimmend geschildert, dass die Antragsgegnerin aus Gründen der Eheschließung bewerbungsmäßig auf den regionalen Markt „beschränkt“ gewesen sei; man wollte nach der gemeinsam entwickelten Vorstellung nach der Eheschließung eine Familie gründen und deshalb keine bloße Wochenendbeziehung führen. Auch der Antragsteller gehe – gemäß seiner im Senatstermin geäußerten Einschätzung – davon aus, dass der Antragsgegnerin anderenfalls der Berufseinstieg jedenfalls mittelfristig – trotz unterdurchschnittlichem Studienabschluss – gelungen wäre. Nunmehr aber sei es der Antragsgegnerin nach über 20 Jahren ohne adäquate Berufserfahrung in dem studierten Bereich nicht mehr möglich, einen ihrem Hochschulstudium entsprechenden Beruf zu erlangen. Selbst wenn man das anders sehen wollte, sei aber in jedem Falle davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin – ohne die Eheschließung und die daraus erwachsene Familienplanung – eine dem jetzigen Berufsbild – Fitnesskauffrau – vergleichbare Ausbildung absolviert hätte. Denn es sei nach Einschätzung des Senats unwahrscheinlich, dass die vor der Eheschließung noch junge Antragsgegnerin nach Abschluss des Abiturs und eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschuldstudiums stattdessen jede ungelernte Tätigkeit ausgeübt hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie sich beruflich anderweitig orientiert und eine nachhaltige berufliche Perspektive entwickelt hätte. Dafür spreche bereits, dass die Antragsgegnerin dazu auch im Jahre 2016 bereit und – wie die Zeugin Z schilderte – gut motiviert (Bl. 87) war und die Ausbildung auch erfolgreich abschloss. Die Antragsgegnerin hätte auch schon vor dem Studium im Bereich der Altenpflege gearbeitet und neben Bewerbungsbemühungen auch Bürotätigkeiten ausgeübt. Schließlich wäre die Antragsgegnerin über einen langen Zeitraum – zwischen 1999 und 2016 – im Sportbereich als Übungsleiterin tätig. Es sei deshalb plausibel und nachvollziehbar, dass sie so ohne die Eheschließung und Familiengründung die nunmehr absolvierte Umschulung zur Fitnesskauffrau – oder Ähnliches – bereits zuvor, vor 20 Jahren durchgeführt hätte. Dadurch, dass sie die Ausbildung ehebedingt erst im Alter von etwa 48 Jahren begonnen habe und damit – auch ehebedingt – altersbedingt größere Schwierigkeiten haben werde, beruflich zu starten mit der Folge, dass sie auch gewisse Verdienstspitzen bedingt durch fehlende Berufserfahrung erst später oder gar wird erreichen können, wäre auch insofern ein ehebedingter Nachteil festzustellen. Weil sie erst nach dem Scheitern der Ehe eine Ausbildung aufgenommen habe, ergebe sich so eine nicht vollständig aufzuholende Lücke im Erwerbslebenslauf.

Ob der ehebedingte Nachteil darin liege, dass die Antragsgegnerin nunmehr nicht in Lage sein werde, einen studienabschlussgemäßen Beruf zu erlangen oder aber erst mit zeitlicher Verzögerung und den damit einhergehenden Nachteilen in einem Ausbildungsberuf werde arbeiten können, bedürfe hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn derzeit sei es aufgrund ihres für den allgemeinen Arbeitsmarkt bereits fortgeschrittenen Alters, familiär bedingter langer beruflicher Abstinenz und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch nicht hinreichend sicher erkennbar, ob und in welchem Umfang es ihr überhaupt gelingen werde, beruflich Fuß zu fassen und ihren Unterhalt durch eine eigene Berufstätigkeit zu sichern. Davon aber hänge es ab, ob und in welchem Umfang ehebedingte Nachteile in Zukunft kompensiert werden können.

Eine Befristung oder Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sei so derzeit nicht möglich.

3. Der Praxistipp

Der ehebedingte Nachteil begegnet dem Praktiker im Rahmen des nachehelichen Unterhalts immer wieder.

Die vorliegende Entscheidung vollzieht die Prüfung des Vorliegens eines ehebedingten Nachteils ausgehend von dem Grundsatz, dass ein solcher einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich entgegenstehe dogmatisch gut nachvollziehbar. Insbesondere wird die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sorgfältig dargelegt.

Zutreffend führt das OLG Hamm aus, dass die Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts noch nicht als abschließend feststellbar entschieden werden könne, allerdings ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17 (FamRZ 2018, 1506) zu beachten, in welcher ausgeführt wird, dass eine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 1578b Abs. 1 BGB nicht vollständig zurückgestellt werden dürfe, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich sei. Vielmehr müsse das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich sei. Nach Auffassung des BGH gelte dies insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB.

Auf die diesbezügliche Anmerkung zur dargestellten Entscheidung von Borth in FamRZ 2019,112 mit hingewiesen und Bezug genommen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…