1. Der Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs über Kindesunterhalt ist nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ohne weiteres zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), wenn nach übereinstimmendem Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.
2. Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an. Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstiger öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann.
OLG Brandenburg,Beschl. v.14.5.2019–13 UF 11/19
I. Der Fall
Die Beteiligten haben in 2010 einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich über die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner geschlossen. Der Antragsteller reduziert nun seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem in 1998 geborenen Antragsgegner, der im Haushalt seiner Mutter lebt. Er begehrt nach Volljährigkeit des Antragsgegners die Senkung seiner Kindesunterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des von ihm für maßgeblich erachteten aktuellen Einkommens beider Elternteile.
II. Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg hält in seinem Beschl. v. 14.5.2019 den Antrag des Antragstellers sowohl für zulässig als auch begründet.
Im Rahmen der Zulässigkeit prüfte das OLG Brandenburg insbesondere den Umstand, dass der gerichtliche Vergleich über die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Jahr 2010 keine ausdrückliche zeitliche Befristung der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bis Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners enthält. Die diesbezüglichen Zulässigkeitsbedenken des Senats räumte der Antragsteller durch substantiiertes Vorbringen zu einem übereinstimmenden Parteiverständnis, dem der Antragsgegner nach entsprechendem Hinweis des Senats nicht mehr erheblich entgegengetreten sei, aus. Daher kam der Senat zu dem Schluss, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2010 nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein solle.
Des weiteren hält der Senat den Antrag des Antragstellers auch der Höhe nach für begründet. Insbesondere geht der Senat davon aus, dass das Gericht der 1. Instanz die Fahrtkosten des Antragstellers zu Recht in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt habe.
Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten komme es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, also auch auf diejenigen des Unterhaltspflichtigen an. Insofern verweist das OLG Brandenburg auf die Kommentierung in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn 133 mit weiteren Nachweisen. Nach Auffassung des Senats sei es dem Antragsteller in der Regel zuzumuten, sich kostengünstiger öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehre, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen könne. Allerdings fehle es nach Auffassung des Senats vorliegend an diesen Voraussetzungen. Vielmehr sei der Unterhalt des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung der von seinen Eltern jeweils für sich geltend gemachten Fahrtkosten ohne weiteres sichergestellt und hierbei der ihnen zuzubilligende angemessene Selbstbehalt gewahrt. Vorliegend sei abgesehen von der ohnehin gegen einen Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel sprechenden Milderung der Fahrtkostenabzüge durch Zurechnung steuerlicher Rückerstattungen zudem das Vorbringen des Antragstellers zu Notwendigkeit eines Stützkorsetts, das ihm ein Sitzen in den öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich mache, nicht konkret bestritten, ebenso wenig wie sein täglicher Schmerzmittelkonsum.
III. Der Praxistipp
Diese Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, was dem Praktiker ohnehin bekannt ist, nämlich dass es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Dementsprechend ist – immer – konkreter Sachvortrag zu den tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich. Im Übrigen erscheint gerade in ländlich geprägten Gegenden der Verweis auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Reduzierung der abzugsfähigen Fahrtkosten des Unterhaltsschuldners regelmäßig kaum erfolgversprechend.
Darüber hinaus verdeutlicht diese Entscheidung, dass beim Abschluss eines Vergleichs über die Unterhaltsverpflichtung des Mandanten gegenüber dem – noch – minderjährigen Kind im Hinblick auf die Zulässigkeit eines möglichen Abänderungsantrags anlässlich des Eintritts der Volljährigkeit des Unterhaltsgläubigers (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG) unbedingt die Klarstellung erforderlich ist, dass diese Vereinbarung zeitlich befristet ist bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsgläubigers.











