Fachbuchautorin und Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare
Im Anschluss an den Beitrag zur Rechtsprechung in der eBroschüre Ausgabe 5/2025 (Rn 33 ff.) stellen wir Ihnen weitere Entscheidungen vor, die Sie bei Ihrer Kanzleiorganisation berücksichtigten sollten:
Ausgangskontrolle
Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.2.2025 – 9 ZB 24.541
Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze – hier Antrag auf Zulassung der Berufung – über das besondere elektronische Anwaltspostfach
Auswahl des falschen Gerichts
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Ansbach vom 16.2.2024. Der an die Bayerischen VGH adressierte Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 7.5.2024 wurde vom Bevollmächtigten versehentlich an das VG München übermittelt. Dort ging er ausweislich des Prüfvermerks am 7.5.2024 um 23:59 Uhr ein. Der Schriftsatz wurde vom VG München nicht an den Bayerischen VGH weitergeleitet. Sein Verbleib ist ungeklärt.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Mit Schreiben vom 1.10.2024 wies der Senat darauf hin, dass bisher keine Zulassungsbegründung beim Bayerischen VGH eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 12.10.2024 beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und übermittelte den Begründungsschriftsatz vom 7.5.2024. Er begründete dies wie folgt:
„Bei nochmaliger Überprüfung habe sich herausgestellt, dass Unterfertigter die beA-Nachricht nicht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, sondern an das Bayerische Verwaltungsgericht in München gesendet habe. Das sei dem Unterfertigten trotz damaliger Prüfung der Eingangsbestätigung bis zum Hinweis des Gerichts wegen der Namensähnlichkeit und der Schriftzugähnlichkeit nicht aufgefallen. Es sei jedoch unklar, warum das Verwaltungsgericht München die Nachricht bis dato nicht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gesandt habe. Im üblichen elektronischen Rechtsverkehr wäre hier zeitnah werktäglich auf die Weiterleitung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den fristwahrenden Eingang bei Gericht zu hoffen gewesen. Jedenfalls wäre eine Übermittlung per se zu erwarten gewesen. Diese Mitursächlichkeit sei bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu berücksichtigen.“
Bereits unzulässig, weil nicht fristgerecht begründet und beim falschen Gericht
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; er ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet wurde. Die Zulassungsgründe hätten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils dargelegt werden müssen. Diese Frist endete am 8.5.2024. Die Begründung ist bei dem OVG einzureichen. Die Einreichung beim VG wahrt die Frist nicht. Die mit dem Wiedereinsetzungsschriftsatz vom 12.10.2024 vorgelegte Zulassungsbegründung ging außerhalb der Begründungsfrist ein.
Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin die Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Die Fristversäumung beruht auch auf diesem Verschulden. Die Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen über beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax und beinhalten eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung.
Stets Kontrolle der Eingangsbestätigung
Die Kontrolle der Eingangsbestätigung darf sich nicht auf den Ausschluss technischer Fehlermeldungen beschränken, sondern erstreckt sich auch auf den Versand der richtigen Datei an den richtigen Empfänger. Insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine Frist nahezu voll ausgeschöpft wird, hat die Überprüfung der Eingangsbestätigung zeitnah zu erfolgen, damit sie ihren Zweck nicht verfehlt. Das hat der Klägerbevollmächtigte schuldhaft versäumt.
Pflichtverletzung ursächlich für die Fristversäumung
In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begründung des Zulassungsantrages beim Bayerischen VGH einzureichen ist, soweit sie – wie hier – nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Der Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 7.5.2024 wurde jedoch beim VG München eingereicht. Ein Büroversehen macht der Bevollmächtigte nicht geltend, es würde auch den Bevollmächtigten nicht entlasten, weil die Prüfung ohnehin nicht dem Büropersonal überlassen werden darf. Die Fehlübermittlung der Zulassungsbegründungsschrift an das VG München war für die Fristversäumung auch ursächlich.
Fürsorgepflicht des Gerichts greift nicht
Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der darauf beruhenden Fürsorgepflicht des Gerichts muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Übermittlung an den richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf dafür unzuständige Gerichte verlagert werden. Dieser Fürsorgepflicht entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Eine vordringliche Behandlung ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.
In diesem Fall war das Ausgangsgericht das VG Ansbach und nicht das VG München, das daher mit der Angelegenheit bisher gar nicht befasst war. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass ein Gericht, dass nicht Vorinstanz und damit mit der Verwaltungsstreitsache bisher nicht befasst war, binnen eines Arbeitstages die Angelegenheit prüft und den Schriftsatz noch am selben Tag an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleitet. Ein am Abend des Vortags des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht eingereichter Schriftsatz ist nicht so zeitig eingereicht, dass seine Übermittlung an das zuständige Gericht binnen eines Arbeitstages erwartet werden kann.
Formwirksame Einreichung kann offenbleiben
Der Bayerische VGH geht davon aus, dass bei der Vielzahl der täglich eingehenden Schreiben und Schriftsätze auf elektronischem Weg nicht erwartet werden könne, dass ein Schriftsatz, der sich nicht auf ein Verfahren beim VG München bezieht, innerhalb eines Arbeitstages durch entscheidungsbefugte Personen bewertet, zugeordnet und im Wege des ERV an das zuständige Gericht weitergeleitet werde.
Daher könne offenbleiben, ob der Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 7.5.2024 überhaupt formwirksam per EGVP vom VG München an den Bayerischen VGH hätte übermittelt werden können, insbesondere, ob er mit einer qeS versehen gewesen war und nicht lediglich auf einem sicheren Übermittlungsweg an das VG München übermittelt wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
■Anmerkung
Der erste Fehler war die Versendung an das falsche Gericht, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einreichung beim Bayerischen VGH hingewiesen wurde. Bei der Überprüfung der Eingangsbestätigung hätte dieser Fehler auffallen müssen. Diese Überprüfung muss „zeitnah“ erfolgen. Das wurde dem Bevollmächtigten als schuldhaftes Versäumnis zugeschrieben. Hinzu kam, dass der Schriftsatz an ein Gericht gesendet wurde, das weder das erstinstanzliche Gericht war noch das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Berufungsgericht. Offen blieb die Frage, ob die Weiterleitung an den Bayerischen VGH formwirksam hätte erfolgen können, wenn der Schriftsatz lediglich auf dem sicheren Übermittlungsweg (nur mit einfacher Signatur), ohne eine qeS, eingereicht worden wäre.
Praxishinweis:
Erst im Oktober 2024, und damit fünf Monate nach der Versendung an das unzuständige Gericht und erst nach Hinweis des Senats kam die Akte „wieder zum Vorschein“. Es fehlte zumindest auch an einer zeitnahen Überprüfung im Rahmen einer Wiedervorlage. Und es dauerte noch weitere elf Tage, bis der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde.
Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)
Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) ist ein Privileg der Anwaltschaft – noch. Denn die Justizminister der Länder haben in der Herbstkonferenz am 28.11.24 in Berlin unter TOP I.14 den Bundesminister der Justiz an die Bitte erinnert, eine Regelung zur Abschaffung des eEB vorzulegen. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, dass ein elektronisches Dokument „etwa erst am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag als zugegangen gelten“ soll.
Nachstehend einige Entscheidungen, die sich mit dem eEB befassen:
KG, Beschl. v. 24.1.2025 – 7 U 17/24
Zur Zustellung eines Urteils gem. § 189 ZPO, wenn bei einem elektronisch übersandten Urteil der Rechtsanwalt das eEB nicht zurücksendet.
Das angefochtene Urteil vom 16.1.2024 ist an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in erster und zweiter Instanz – wie auch an den Beklagtenvertreter – mit eEB-Anforderung am 17.1.2024, 13:28 Uhr versandt worden. Unmittelbar darauf, um 13:28:17 Uhr, gingen elektronische Eingangsbestätigungen von den Systemen der beiden Parteivertreter ein.
Erneute Zustellung gegen Postzustellungsurkunde
Nachdem das Empfangsbekenntnis des Klägervertreters vom LG mit Schreiben vom 7.2.2024 erfolglos moniert worden war, hatte das LG das Urteil dem Klägervertreter erneut gegen Postzustellungsurkunde am 6.3.2024 zugestellt. Am 15.3.2024 ging die Berufung des Klägervertreters gegen das Urteil beim KG als elektronisches Dokument ein. Der Senat hatte mit beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 1.7.2024, 10:08:07 Uhr eingegangen Schreiben vom 28.6.2024 diese darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Berufungsfrist bestünden, und sich ausdrücklich eine Verwerfung der Berufung als unzulässig vorbehalten. Ferner hat der Senat den Klägern aufgegeben, zu erklären, wie es dazu kam, dass er trotz zweimaliger Aufforderung durch das LG Berlin kein Empfangsbekenntnis über die Zustellung des ihm am 17.1.2024 elektronisch übersandten erstinstanzlichen Urteils zurückgesandt hat. Insbesondere wurde er dazu aufgefordert mitzuteilen, ob er keinen Empfangswillen hatte und, wenn ja, warum nicht. Auf dieses Schreiben hatte der Klägervertreter nicht geantwortet.
Kläger sollte beA-Nachrichtenjournal vorlegen
Mit Beschluss vom 17.9.2024 hat der Senat angeordnet, dass die Kläger bis zum 2.10.2024 das beA-Nachrichtenjournal des Klägervertreters zu der elektronischen Übersendung des LG-Urteils am 16.1.2024 in ausgedruckter Form vorzulegen haben. Da auf die elektronische Zustellung dieses Beschlusses kein elektronisches Empfangsbekenntnis seitens des Klägervertreters zurückgesandt wurde, hatte der Senat mit Beschluss vom 1.11.2024 erneut angeordnet, dass die Kläger binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses das beA-Nachrichtenjournal des Klägervertreters zu der elektronischen Übersendung des Urteils des LG am 16.1.2024 in ausgedruckter Form vorzulegen haben. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter sowohl elektronisch – wobei wiederum kein eEB vom Klägervertreter zurückgesandt wurde – als auch gegen Postzustellungsurkunde am 20.11.2024 zugestellt.
Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage des beA-Nachrichtenjournals
Mit Schreiben vom 4.12.2024 hatte der Klägervertreter beantragt, die Frist zur Vorlage des Nachrichtenjournals bis zum 3.1.2025 zu verlängern. Der Senat hatte daraufhin mit Beschluss vom 9.12.2024 vorbehaltlich der näheren Prüfung, wann den Klägern der Beschluss des Senats vom 1.11.2024 zugegangen sei (wobei die Prüfung bislang nicht erfolgen konnte, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger das eEB nicht übersandt hatte, welches die Geschäftsstelle des Senats von ihm in Bezug auf die Übersendung des Beschlusses vom 1.11.2024 angefordert hatte) und ob daher das Fristverlängerungsgesuch der Kläger vom 4.12.2024 fristwahrend bei Gericht eingegangen ist, die Frist aus dem Beschluss des Senats vom 1.11.2024 verlängert bis zum 3.1.2025 (einschließlich). Hierauf erfolgte keine weitere Reaktion seitens der Kläger.
Zustellung gem. § 173 oder § 189 ZPO?
Die Berufung ist am 15.3.2024 beim KG eingegangen. Die Berufungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, weil dem Klägervertreter das LG-Urteil schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 15.2.2024 zugestellt wurde. Es könne offenbleiben, ob die Zustellung an den Klägervertreter auf § 173 ZPO gestützt werden könne, da ein eEB nicht abgegeben wurde. Diese umstrittene Frage konnte hier offenbleiben.
Senat geht von einer Zustellung vor dem 15.2.2024 aus
Denn es sei von einer Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vor dem 15.2.2024 jedenfalls gem. § 189 ZPO auszugehen. Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Höchstrichterlich ist geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt – wie hier – eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten eEB unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann.
Der Klägervertreter hatte entgegen der Anordnung im Beschluss des Senats vom 1.11.2024 das beA-Nachrichtenjournal zu der Übersendung des LG-Urteils nicht vorgelegt. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist gem. §§ 286, 427 S. 2 ZPO vom Senat frei zu würdigen. Der Senat hatte in dem Beschluss vom 1.11.2024 das beA-Nachrichtenjournal angefordert, das ausweist, wann die Nachricht des LG eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat. In diesem Journal ist u.a. gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals geöffnet wurde.
Rechtsanwälte sind verpflichtet, auch das Nachrichtenjournal zu exportieren
Auch wenn das beA-Nachrichtenjournal nicht mehr jederzeit ohne weiteres abrufbar ist, weil beA-Nachrichten inklusive des zugehörigen Journals seit 2019 nach 120 Tagen automatisch gelöscht werden, sind Rechtsanwälte gem. § 50 BRAO verpflichtet, die beA-Nachrichten (und damit auch das Nachrichtenjournal) vor der Löschung zu exportieren und zu archivieren. Daher könne dahinstehen, ob der Klägervertreter das Nachrichtenjournal trotz Besitzes desselben nicht vorgelegt hat oder ob die Nichtvorlage des Nachrichtenjournals auf mangelnder Archivierung beruht, denn beides wäre gleichermaßen nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würdigen. Des Weiteren bestätigt das Nachrichtenprotokoll, dass das am 17.1.2024 an den Klägervertreter per beA übersandte LG-Urteil dort am 17.1.2024 um 13:28:17 Uhr empfangen wurde. Ausweislich des beA-Anwenderhandbuchs bedeutet dabei Empfang, dass das beA-System des Empfängers, hier also des Klägervertreters, die Nachricht erhalten hat und ab da die Nachricht in seinem beA-Postfach sichtbar wurde.
Mehr als vier Wochen zwischen Eingang und Kenntnisnahme nicht nachvollziehbar
Es sei nicht erkennbar und wurde von dem Klägervertreter nicht erläutert, wieso zwischen dem Empfang, also der Sichtbarkeit der Nachricht in seinem Postfach ab 17.1.2024 um 13:28:17 Uhr und der für eine Rechtzeitigkeit der Berufung zugrunde zu legenden tatsächlichen Kenntnisnahme frühestens am 15.2.2024 mehr als vier Wochen liegen sollen. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO schon im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen muss, die gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 BRAO auch zur Abgabe eEB befugt sein muss und also – gleich einem Zustellungsbevollmächtigten – für eine zeitnahe Entgegennahme und Bestätigung von Zustellungen Sorge zu tragen hat.
Insgesamt würdigt der Senat diesen Sachverhalt gem. §§ 286, 427 ZPO dahingehend, dass der Klägervertreter das Urteil weit vor dem 15.2.2024 mittels seines beA tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Anders vermag sich der Senat das beharrliche Unterlassen des Klägervertreters, die angeforderte Unterlage zu übersenden, nicht zu erklären. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Klägervertreter unter bewusstem Verstoß gegen für ihn geltende berufsrechtliche Regelungen für die Dauer von vier Wochen nicht empfangsbereit für Zustellungen war.
Grundsätzlich kein Empfangswillen bei eEB wäre mit Funktion als RA nicht vereinbar
Der Klägervertreter hatte – wenn auch erst nach erneuter Zustellung gegen Postzustellungsurkunde – im Namen der Kläger Berufung eingelegt. Es ist weder vom Klägervertreter dargetan noch sonst ersichtlich, dass und warum er trotz tatsächlicher Kenntnisnahme des am 17.1.2024 per beA übermittelten erstinstanzlichen Urteils vier Wochen lang keinen Empfangswillen gehabt haben soll; auf die ausdrücklichen Nachfragen des Senats hat der Klägervertreter nicht reagiert. Die unterlassene Rücksendung des eEB lasse auch deshalb keinerlei Rückschlüsse auf eine fehlende Empfangsbereitschaft beim Klägervertreter, weil dieser auch den Senatsbeschluss vom 17.9.2024 empfangsbereit entgegengenommen hatte, obwohl er bis heute kein eEB zurückgesandt hat; denn sein Fristverlängerungsantrag vom 4.12.2024 nimmt ausdrücklich auf diesen Beschluss Bezug.
Soweit der Klägervertreter grundsätzlich bei gegen eEB zuzustellenden Dokumenten nie Empfangswillen haben sollte, wäre dies mit seiner Funktion als Rechtsanwalt nicht vereinbar und wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich.
■Anmerkung
Dieser Fall zeigt, dass man sich „auf dünnes Eis“ begibt, wenn man im Nachhinein Eingangsdaten „korrigieren“ möchte. Zwar gilt nach wie vor noch die tatsächliche Empfangsbereitschaft, die willentliche Kenntnisnahme und der daraus resultierende Fristbeginn durch die Abgabe des eEB. Man sollte allerdings den Bogen nicht überspannen und das eEB „unverzüglich“ abgeben oder im Falle einer Vertretung dem Vertreter die entsprechenden Rechte im beA einräumen, damit dieser das eEB abgeben kann. Im beA sind alle Arbeitsschritte nachvollziehbar und durch das Nachrichtenjournal nachweisbar. Daher sollten alle Nachrichten exportiert werden, damit auch nach dem automatischen Löschen nach § 27 RAVPV Nachweise vorgelegt werden können.
Praxishinweis:
Solange das eEB noch nicht abgeschafft wurde, gilt die tatsächliche Kenntnisnahme des Rechtsanwalts. Man kann also „mit gutem Gewissen“ das eEB auch erst am nächsten Tag oder – im Hinblick auf Fristenberechnung zum Wochenende – auch später abgeben, sofern man die „Unverzüglichkeit“ im Auge behält. Das eEB gar nicht abzugeben oder darauf zu warten, dass mit Postzustellungsurkunde zugestellt wird, wird vom Senat als „mit der Funktion als Rechtsanwalt nicht vereinbar“ angesehen.
OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.4.2025 – 4 LA 12/23
- 1.
Wie das herkömmliche papiergebundene EB erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene EB gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.
- 2.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebenen EB enthaltenen Angaben ist, zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im EB nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht.
In einer Asylrechtssache muss die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Zulassungsantrag des Klägers genügte diesen Vorgaben nicht
Das eEB wurde dem Prozessbevollmächtigten am Freitag, 23.12.2022, zugestellt. Die Frist zur Beantragung der Zulassungsberufung lief am Montag, 23.1.2023, ab. Der Antrag ist beim VG erst am Freitag, 27.1.2023, eingegangen.
Beweiswirkung des eEB hat der Kläger nicht zu entkräften vermocht
Die Beweiswirkung des EB folgt aus der in der ZPO enthaltenen besonderen Beweisregel, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt. Gemäß § 175 Abs. 3 ZPO genügt zum Nachweis der Zustellung an einen Anwalt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene EB, das an das Gericht zurückzusenden ist. Diese gesetzliche Beweisregel (§ 286 Abs. 2 ZPO) ist Ausdruck des besonderen Vertrauens, das der Gesetzgeber unter anderem der Berufsgruppe der Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege entgegenbringt, und verleiht dem unterschriebenen, datierten und an das Gericht zurückgesandten EB eine Beweiswirkung, die der einer Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO entspricht. In der höchstrichterlichen Rspr. ist geklärt, dass für das eEB nichts anderes gilt.
Nachweis der Zustellung ist an ein voluntatives Element geknüpft
Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, für den Nachweis der Zustellung nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen. Auch bezüglich des eEB ergibt sich dessen Beweiswirkung aus der ausdrücklichen gesetzlichen Beweisregelung. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er dem von einem bestimmten Adressatenkreis abgegebenen EB im elektronischen Rechtsverkehr im Ergebnis dieselbe Bedeutung beimisst wie dem herkömmlichen analogen EB. Wie dieses erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene EB den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Demzufolge ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem eEB enthaltenen Angaben zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit der Angaben im EB nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können.
Den Gegenbeweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte ausgeführt, das eEB sei am 27.12.2022 abgegeben worden. An diesem Tage habe er es auch tatsächlich empfangen. Bei dem im eEB angegebenen 23.12.2022 handele es sich nicht um den Empfangszeitpunkt. Das eEB sei aufgrund eines Bedienungsfehlers im beA-Programm zu Stande gekommen und entspreche nicht dem Tag des Empfangs und der Kenntnisnahme. Alle empfangenen Dokumente würden vor dem Ausdruck im System mit dem Datum des Empfangs als „Wasserzeichen“ markiert. Das Schreiben des VG vom 21.12.2022 sowie das Urteil und die Niederschrift der öffentlichen Sitzung trügen den Schriftzug „ORRAE, Empfangen am 27.12.2022“, was der Wirklichkeit entspreche. Das abgegebene Empfangsbekenntnis sei auf den 27.12.2022 zu korrigieren. Er könne hierzu eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Die EBs würden nur von ihm mit seiner beA-Karte abgegeben, keine weitere Person sei hierzu berechtigt oder erhalte die Karte zur Verfügung gestellt. Die Ausdrucke mit den „Wasserzeichen“ „ORRAE, Empfangen am 27.12.2022“ legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor. Eine eidesstattliche Erklärung brachte er hingegen nicht bei. Dieses Vorbringen genügt den strengen Anforderungen an den von dem Kläger zu erbringenden Gegenbeweis nicht.
Es kommt auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des im eEB bezeichneten Schriftstücks an
Es komme schon nicht auf den vom Prozessbevollmächtigen des Klägers benannten Zeitpunkt der Erstellung eines Ausdrucks der übermittelten Dokumente und des Aufbringens von „Wasserzeichen“ an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der Entgegennahme des in dem eEB bezeichneten Schriftstücks. Beide Zeitpunkte dürften auch in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Regel – wenn auch ggf. nur geringfügig – voneinander dergestalt abweichen, dass die Entgegennahme zeitlich vor dem Erstellen des Ausdrucks und der „Wasserzeichen“ erfolgt, denn denklogisch ist ein Erstellen des Ausdrucks und der „Wasserzeichen“ ohne vorherige Entgegennahme des Schriftstücks ausgeschlossen. Im Übrigen kann es allein auf die Datumsangabe in den „Wasserzeichen“ nicht ankommen, weil dies zur Folge hätte, der Datumsangabe in den „Wasserzeichen“ einen höheren Beweiswert als dem in dem eEB angegebenen Datum zu kommen zu lassen. Dies würde obigen Anforderungen ersichtlich nicht gerecht, zumal seitens des Klägers auch nicht weiter aufgeklärt wurde, ob die Datumseingabe in den „Wasserzeichen“ systemseitig automatisiert oder händisch durch den Benutzer erfolgt. Der von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers angeführte Bedienungsfehler im beA-Programm wurde nicht weiter substantiiert und vermag die Beweiskraft des eEB schon deshalb nicht zu entkräften.
Prozessbevollmächtigter hat die Arbeitsabläufe in seiner Kanzlei nicht erläutert
Trotz Aufklärungsverfügung des Senats vom 7.4.2025 mit Fristsetzung hatte der Bevollmächtigte die näheren Arbeitsabläufe in seiner Kanzlei und die Funktionsweise der von ihm verwendeten Software nicht erläutert. Für den Senat war es nachvollziehbar und technisch möglich, dass der Zeitpunkt der Entgegennahme der 23.12.2022 war, hingegen der Versand des eEB erst am 27.12.2022 erfolgt ist. In der Entscheidung wird der Ablauf zur Abgabe eines eEB beschrieben und darauf hingewiesen, dass die Abgabe des eEB die Willensentscheidung des Empfängers voraussetze, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen. Darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein eEB nicht ausgelöst werden könne. Das eEB wird also unter Einfügung des gewillkürten Empfangszeitpunkts durch die Softwareanwendung des Zustellungsempfängers, also bspw. durch seine beA-Webanwendung oder seine Kanzleisoftware, erstellt. Die Rücksendung des eEB ist ebenfalls von einem Willensakt abhängig. Sowohl die Erstellung des eEB als auch die Abgabe gegenüber dem Gericht erfordern mithin eine tatsächliche (willensgesteuerte) Handlung. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats sei es technisch nicht möglich, dass bei Eingang eines Schriftstücks im beA automatisiert bzw. aufgrund eines technischen Fehlers ein eEB erzeugt und an das VG übermittelt werde. Es sei durchaus möglich, das betreffende Dokument zur Kenntnis zu nehmen, das eEB zu erstellen, den Zeitpunkt des Empfangs einzutragen und abzuspeichern und den Versand erst später zu veranlassen.
Versenden des eEB erfolgte erst nach den Weihnachtsfeiertagen
Der Senat hielt es für durchaus möglich, dass der Bevollmächtigte die Nachricht am 23.12.2022 geöffnet und das eEB erstellt habe, dann aber versäumte, das eEB zu versenden und das Versenden dann nach den Weihnachtsfeiertagen am Dienstag, 27.12.2022, nachholte. Trotz Aufklärungsverfügung hatte der Bevollmächtigte weder die Funktionsweise seiner Softwareanwendung noch seine Kanzleiabläufe erläutert. Ebenso wenig hat er das beA-Nachrichtenjournal beigebracht, um den Gegenbeweis zu erbringen. Im Rahmen des PKH-Verfahrens hatte die Rücksendung des eEB einen vergleichbaren Verlauf: Der PKH-Beschluss vom 13.12.2022 wurde dem Bevollmächtigten laut abgegebenen eEB am 15.12.2022 zugestellt. Dieses eEB übermittelte der Bevollmächtigte allerdings erst eine Woche später, am 22.12.2022.
Auch von Amts wegen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Es sei dem Kläger auch von Amts wegen keine – von ihm nicht beantragte – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Darüber hinaus hätte der auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg. Zum einen es hat der Bevollmächtigte versäumt, eine klärungsbedürftige Frage so konkret und eindeutig zu bezeichnen, dass beurteilt werden könnte, ob sie in einem zuzulassenden Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist. Des Weiteren hat der Kläger versäumt, substantiiert anhand neuerer Erkenntnismittel darzulegen, dass die von ihm aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig und dieser Beschluss unanfechtbar.
■Anmerkung
In der Sache ist die Entscheidung bitter für den Kläger. Sein Prozessbevollmächtigter hat in juristischer Hinsicht nicht ausreichend vorgetragen. Was die Handhabung von eEB angeht, wollte man sich die Fristverlängerung wohl schönreden. Entscheidend für die Fristenberechnung ist immer das Abgabedatum, das nach dem Absenden des eEB auf dem eEB „festzementiert“ wird.
Praxishinweis:
Legen Sie Regeln für die Entgegennahme und Abgabe von eEB fest. Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, dass Mitarbeitende in das eEB-Formular ein Datum der Kenntnisnahme eintragen, sollte man das Eintragen dieses Datums dem Anwalt überlassen. Solange das eEB noch nicht abgeschickt wurde, lässt sich das eEB-Datum auch ändern. Leider besteht aktuell auch noch die Möglichkeit, ein Datum in der Zukunft auszuwählen, ohne dass beA zumindest einen Hinweis dazu bringt. Gewöhnen Sie sich an, das eEB-Datum durch den Anwalt anzugeben und die Fristenberechnung darauf abzustimmen. Auch wenn das eEB – aus welchen Gründen auch immer – später abgeschickt wird, bleibt das im „menschenlesbaren“ eEB und im maschinenlesbaren XML-Format angezeigte Datum für die Fristenberechnung maßgeblich.
KG, Beschl. v. 15.5.2025 – 17 U 4/25
- 1.
Zum Nachweis der Unrichtigkeit des eEB eines Rechtsanwalts.
- 2.
Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem eEB kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig,
Revisionsverfahren anhängig beim BGH zum Az. IX ZB 24/25.
Dieser Fall klingt wie eine Tragikomödie: Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt sich im Prozess selbst. Am 3.2.2025 gab er ein eEB zu dem Urteil vom 20.12.2024 ab und legte am 3.3.2025 Berufung ein. Der Klägervertreter bestritt die Richtigkeit des Zustelldatums und beantragte, dem Beklagten aufzugeben, sein beA-Nachrichtenjournal vorzulegen. Dieser sei in einem anderen Verfahren am 27.1.25 persönlich anwesend gewesen, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erkrankt gewesen sein könnte. Zudem sei der Beklagte gehalten gewesen, im Falle seiner Verhinderung für mehr als eine Woche einen Vertreter auch für die Abgabe von eEB zu bestellen. Ferner habe der Beklagte am 27.12.2024 gegen den Kläger am 27.12.2024 eine Klage beim LG Nürnberg-Fürth und am 30.12.2024 und 31.12.2024 Schriftsätze beim LG Berlin II eingereicht und Widerklage erhoben. So weit ist der Sachverhalt noch nachvollziehbar. Dann aber wird es turbulent:
Geplatzte Hochzeit, Einbruch in die Wohnung, Einlieferung in die Notaufnahme
Der Beklagte trug vor: Eigentlich sollte am 16.3.2025 seine Hochzeit stattfinden, dazu sollte am 6.1.2025 ein notarieller Ehevertrag beurkundet werden. Am 28.12.2024 habe ihm seine damalige Verlobte eine E-Mail geschrieben, die geplante Hochzeit sei eine Erfindung von ihm. Diese Nachricht habe ihn überrascht und emotional überfordert. Am 2.1.2025 sei versucht worden, in seine Wohnung einzubrechen. Er habe bis zuletzt gehofft, dass die E-Mail seiner Verlobten „ein schlechter Scherz“ gewesen sei und auf den Beurkundungstermin am 6.1.2025 gesetzt. Sodann habe er sich in die Notaufnahme der Klinik begeben und sei am 7.1.2025 bis zum 13.1.2025 krankgeschrieben worden. Die Krankschreibung sei dann am 13.11.2025 nochmals bis 17.1.2025 verlängert worden.
Mit Schriftsatz vom 10.4.2025 legte der Beklagte sein beA-Journal vor. Danach war das Urteil am 23.12.2024 um 8:42 Uhr in seinem beA eingegangen und wurde am 9.1.2025 um 21:59 Uhr von ihm geöffnet. Er trug vor, dass er das Urteil am 23.12.2024 nicht habe zur Kenntnis nehmen können, da er mit der Fertigung einer Klage vom 27.12.2024 an das LG Nürnberg-Fürth und den Klagen vom 30.12. und 31.12.2024 an das LG Berlin II sowie der Planung seiner für den 16.3.2025 vorgesehenen Hochzeit vollständig ausgelastet gewesen sei, zumal in Vorbereitung der Hochzeit am 6.1.2025 ein notarieller Ehevertrag beurkundet werden sollte. Auch in der ersten Kalenderwoche 2025 habe er das Urteil wegen des versuchten Einbruchs nicht zur Kenntnis nehmen können. Am 6.1.2025 sei er in der Notaufnahme der Klinik bis zum 13.1.2025 krankgeschrieben worden. Am 9.1.2025 habe er während seiner Krankschreibung erstmals die Datei mit dem Urteil vom 20.12.2024 geöffnet. Ab dem 20.1.2025 habe er – weiterhin emotional stark von der gescheiterten Heirat betroffen – begonnen, einzelne Fristsachen nach und nach abzuarbeiten. Das Urteil vom 20.12.2024 habe er inhaltlich erst am 3.2.2025 zur Kenntnis genommen und das eEB abgegeben. Es beruhe daher weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit, dass er von dem Urteil nicht früher Kenntnis genommen habe.
Senat ging von Unzulässigkeit der Klage aus
Es sei zwar nicht maßgeblich, wann ein Schriftstück eingehe, sondern wann der Beklagte es mit Empfangswillen als zugestellt entgegennehme. Da er das Dokument am 9.1.2025 geöffnet habe, sei jedoch von seinem Empfangswillen auszugehen. Wenn ein Rechtsanwalt die elektronisch eingegangenen Dateien in seinem beA durchsieht und öffnet, ist dies eine bewusste Entscheidung und es kann ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dies sei unbeabsichtigt erfolgt. Wenn der Rechtsanwalt krankgeschrieben sei, sei er zur Kenntnisnahme der Eingänge zwar nicht verpflichtet, tue er es trotz seiner Krankschreibung aber dennoch, so stehe dies seiner Empfangsbereitschaft nicht entgegen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beklagtenvertreter entgegen §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 54 Abs. 2 S. 2 BRAO trotz standesrechtlicher Verpflichtung keinen Vertreter bestellt hat, der auch zur Abgabe von Empfangsbekenntnissen berechtigt wäre, gegen das Vorliegen einer Erkrankung, die dem Willen zur Bereitschaft der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes entgegengestanden hätte.
Im Übrigen stelle es sich jedenfalls als treuwidrig dar, dass der Beklagte auch nach seiner Gesundung am 20.1.2025 für weitere zwei Wochen seine Empfangsbereitschaft nicht bestätigen wolle. Soweit er sich darauf beruft, er hätte die Schriftstücke nach seiner Gesundung ab dem 20.1.2025 erst nach und nach abarbeiten können, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht im Belieben eines Rechtsanwalts steht, durch Vor oder Rückdatierung nach eigenem Gutdünken oder Arbeitsanfall auf Fristenläufe Einfluss zu nehmen. Hierbei könne auch die standesrechtliche Pflicht der Rechtsanwälte, Zustellungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Hs. 2 BRAO). nicht unberücksichtigt bleiben, die mit der Pflicht zur Übermittlung anwaltlicher Schriftsätze an das Gericht (§ 130d ZPO) korrespondiere und eine elektronische Aktenführung sowohl der Anwälte als auch der Gerichte ermöglichen solle. Nach seiner Genesung am 20.1.2025 hat der Beklagte in Kenntnis des Urteils allerdings nochmals zwei Wochen verstreichen lassen, bis ihm nach seinem Vortrag die Abgabe des EB im Hinblick auf seinen weiteren – nicht dargestellten – Arbeitsanfall genehm war. Dieses Verhalten hat der Beklagte sogar nach den Hinweisen des Senates fortgesetzt, indem er das eEB für den ihm am 14.4.2025 elektronisch übermittelten Hinweis vom 11.4.2025 erst nach gerichtlicher Erinnerung vom 29.4.2025 am 5.5.2025 zurücksandte und einen Empfang am 21.4.2025 angab. Ein solcher wiederholter Verstoß gegen die Obliegenheit zur zeitnahen Rücksendung eines EB spricht zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt eines EB. Die Angabe eines Empfangs des angefochtenen Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils müsse daher nach den vom Beklagten vorgetragenen Umständen in einer Gesamtschau als willkürlich und damit treuwidrig gewertet werden.
■Anmerkung
Manchmal ist alles „wie verhext“. Obwohl ein Außenstehender sicherlich nachvollziehen kann, dass der Anwalt emotional überfordert war und sich in seiner Not nicht anderweitig zu helfen wusste, wäre es in einem solchen Fall besser gewesen, einen Vertreter oder einen Bevollmächtigten zu bestellen. Ob das vor den Weihnachtsfeiertagen gelungen wäre, bleibt dahingestellt.
Wir werden über die Entscheidung des BGH berichten.
Fazit:
Das Element des eEB ist der Justiz „ein Dorn im Auge“. Man wird sehen, ob und wann ggf. dieses Privileg der Anwaltschaft im Zuge der weiteren Digitalisierung und der Arbeit mit strukturierten Daten verschwindet. Wir halten Sie auf dem Laufenden und werden auch in den weiteren Ausgaben über Rspr. zum beA informieren.











