Richterin am Oberlandesgericht, Hamm
Einleitung
Nachdem in Ausgabe 2/2025, Rn. 13 ff. „Die Vorschläge der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ die Einsetzung der Kommission und die von ihr betrachteten digitalen Werkzeuge und in Ausgabe 3/2025, Rn. 9 ff. „Die Vorschläge der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ – Teil 2“ die Rahmenbedingungen für eine effektive Ziviljustiz und die Effektivierung des Erkenntnisverfahrens vorgestellt wurden, liegt nunmehr der dritte und letzte Teil dieser Reihe vor. Er befasst sich mit
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der Vereinfachung des Verfahrensrechts (Rdn 9),
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dem Ausbau des Verfahrensangebots (Rdn 20) und
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dem Modernisierungsbedarf außerhalb von ZPO und GVG (Rdn 29).
Abschließend werden die Entwicklungen seit der Veröffentlichung des Abschlussberichts betrachtet (Rdn 35).
Vereinfachung des Verfahrensrechts
Vereinfachungen des Rechts der örtlichen Zuständigkeit
Die Reformkommission befürwortet keine grundlegende Reform der Gerichtsstände, sondern spricht sich dafür aus, das bestehende differenzierte System beizubehalten. Sie regt jedoch an, einzelne Anpassungen zu prüfen, die Möglichkeiten zur digitalen Vereinbarung von Gerichtsstandsvereinbarungen zu eröffnen und ihren Abschluss zu vereinfachen.
Da aktuell bei der Bestimmung des Gerichtsstands für Vertragsklagen in § 29 Abs. 1 ZPO zu ermitteln ist, wo sich der Erfüllungsort für die streitgegenständliche aus dem Vertrag folgende Verpflichtung befindet, wird angeregt, zu prüfen, inwieweit eine Anpassung von § 29 Abs. 1 ZPO an die europäische Regelung in Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zur Vereinfachung und Rechtssicherheit beitragen kann.
Ebenfalls könnte geprüft werden, ob Art. 17 und Art. 18 Abs. 2 EuGVVO im nationalen Recht gespiegelt werden und ein allgemeiner Verbrauchergerichtsstand geschaffen werden soll. Eine eigene Empfehlung gibt die Reformkommission jedoch nicht ab.
Sie empfiehlt, Verbraucherinnen und Verbrauchern zu ermöglichen, auch vor Entstehen der Streitigkeit zumindest weitere Wahlgerichtsstände zu vereinbaren.
Gerichtsstandsvereinbarungen bei bereits entstandenen Verbraucherstreitigkeiten sollen erleichtert werden, indem das Erfordernis der Schriftlichkeit aus § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO modifiziert und digitale Möglichkeiten eröffnet werden.
Die Reformkommission regt an, eine Vermutung dafür einzuführen, dass der von den Parteien nach § 38 Abs. 1 ZPO vereinbarte Gerichtsstand ausschließlich sein soll.
Vereinfachungen des Zustellungsrechts
Die Reformkommission befürwortet eine Reform zur Vereinfachung des Zustellungsrechts.
Abschaffung des eEBs
Sie regt an, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) zugunsten einer Zugangsfiktion abzuschaffen. Elektronische Dokumente sollen sieben Tagen nach Eingang der automatisierten Empfangsbestätigung, die vom Empfängerpostfach an das Gericht übermittelt wird, als zugestellt gelten. Hintergrund des Vorschlags der Bemessung dieser Frist war, dass eine Orientierung an der Frist erfolgte, nach deren Ablauf die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO bei Verhinderung für eine Vertretung sorgen muss. Bei Nutzung der geplanten Kommunikationsplattform soll die Zustellung elektronischer Dokumente durch das Bereitstellen auf der Plattform und die Benachrichtigung der Empfängerin bzw. des Empfängers über die Abrufbarkeit erfolgen.
Verzicht auf Beglaubigungen und Abschriften
Die Reformkommission ist der Ansicht, dass bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs generell und nicht nur in den Fällen des § 169 Abs. 5 ZPO auf die Beglaubigung verzichtet werden sollte. Auf die bisher nach § 169 Abs. 4 S. 1 ZPO erforderliche elektronische Abschrift eines elektronischen Dokuments könne verzichtet werden.
Öffentliche Zustellung
Zudem wird angeregt, dass die öffentliche Zustellung künftig nur noch durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (§ 186 Abs. 2 S. 1 Var. 2 ZPO) bzw. über das geplante Justizportal erfolgen soll.
Ersetzung von Verkündung durch Zustellung
Das Gericht soll die Verkündung von Urteilen und Beschlüssen durch deren Zustellung oder Bereitstellung auf der Kommunikationsplattform ersetzen können. Bestimmt wird der Termin, zu dem die Zustellung in Gang gesetzt wird, d.h. der Zeitpunkt, zu dem die vollständig abgefasste und unterschriebene bzw. qualifiziert elektronisch signierte Entscheidung der Geschäftsstelle zur Zustellung übermittelt wird (siehe § 331 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO). Die Interessen der Öffentlichkeit sind in diesem Fall durch die Möglichkeit, eine anonymisierte Ausfertigung der Entscheidung zu erhalten sowie durch die von der Reformkommission empfohlene Ausweitung der Veröffentlichung von Entscheidungen, ausreichend gewahrt. Im Falle eines Parteiantrags oder bei öffentlichem Interesse sind Entscheidungen seitens des Gerichts weiterhin zwingend öffentlich zu verkünden. Findet ein Verkündungstermin statt, gibt das Gericht in diesem Entscheidungsformel und -gründe bekannt. An Berufungsgerichten können in besonderen Fällen Aufnahmen der Verkündung durch die Presse zugelassen werden.
Komplexitätsabbau im Recht der Nebenentscheidungen?
Keine Positionierung erfolgt durch die Reformkommission zu der Frage, ob bzw. inwieweit im Recht der Nebenentscheidungen (Kosten, Streitwert, vorläufige Vollstreckbarkeit) Komplexität abgebaut werden kann. Sie regt lediglich an, dies zu prüfen und weist sowohl auf den aktuellen erheblichen Prüfungsaufwand als auch auf die ggf. erhebliche finanzielle Bedeutung der Entscheidungen hin.
Keine isolierten Regelungen zur Erfassung digitaler Vermögenswerte in der Zwangsvollstreckung
Die Reformkommission erachtet isolierte Regelungen in der ZPO über die Behandlung digitaler Vermögenswerte in der Zwangsvollstreckung nicht für sachdienlich. Der jeweilige Rechtscharakter digitaler Vermögenswerte sei im materiellen Recht zu bestimmen. Nach Schaffung entsprechender Regelungen könne – sofern nötig – eine vollstreckungsrechtliche Feinjustierung erfolgen.
Ausbau des Verfahrensangebots
Allgemeines
Die Reformkommission hält grundsätzlich an dem traditionellen Leitbild eines einheitlichen Zivilprozesses fest. Sie regt jedoch an, ein differenziertes Verfahrensangebot neben dem Regelverfahren zu schaffen, das der konsequenten Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs in einer sich verändernden und zunehmend digitalen Welt dienen soll. Kostenerwägungen sollten nicht der Grund für die Schaffung neuer Verfahrensarten sein.
Zurückhaltende Schaffung von Sonderprozessrechten
Die Reformkommission regt an, an materiellen Rechtsnormen orientierte Sonderprozessrechte nur einzuführen, wenn die Eigenheiten des anzuwendenden materiellen Rechts mit so großer Deutlichkeit auftreten, dass das Regelverfahren nicht mehr tauglich ist. In diesem Fall sollen die erforderlichen Verfahrensregeln für besondere Rechtsmaterien außerhalb der Zivilprozessordnung getroffen werden. Anlass für die Einführung eines spezifischen Verbraucherprozessrechts sieht sie nicht.
Kein „Vergleichsroboter“
Die Reformkommission lehnt das staatliche Angebot eines auf KI gestützten automatisierten Streitbeilegungsmechanismus („Vergleichsroboter“) auch bei freiwilliger Nutzung durch die Parteien ab. Zur Begründung führt sie aus, dass für einen von staatlicher Seite erstellten Vergleichsvorschlag auch zwischenmenschliche persönliche Faktoren sowie den Kontext des Rechtsstreits berücksichtigt werden sollten. Ein KI-gestützter Vergleichsvorschlag erfolgt auf der Basis von Wahrscheinlichkeiten und ist technisch zur Berücksichtigung der vorgenannten relevanten Faktoren nicht in der Lage. Möglich sei, dass Richterinnen und Richter geeignete digitale Hilfsmittel einschließlich KI-gestützter Anwendungen für richterlich geleitete Güteverhandlungen oder im Rahmen des Güterichterverfahrens zur Unterstützung einsetzen.
Schaffung eines Online-Zivilverfahrens
Die Reformkommission spricht sich für die Schaffung eines Online-Zivilverfahrens aus. Sie befürwortet ein Online-Verfahren zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen in bürgerlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten. Die Reformkommission begrüßt die Möglichkeit einer bezirks- und länderübergreifenden Zuständigkeitskonzentration bei zentralen „Online-Gerichten“. Sie erachtet eine Klageerhebung mittels digitaler Eingabesysteme und perspektivisch die Nutzung einer bundeseinheitlichen Kommunikationsplattform für sinnvoll. Sie begrüßt die Möglichkeit, Strukturierungsvorgaben zu machen, insbesondere gerichtsseitig anzuordnen, dass die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen. Die Reformkommission befürwortet, dem Gericht im Online-Verfahren wie bei § 495a ZPO zu gestatten, von den Möglichkeiten des Freibeweises Gebrauch machen. Sie regt an, das Berufungsverfahren ebenfalls als Online-Verfahren zu führen, da ansonsten die Effizienzgewinne in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls teilweise wieder verloren gehen würden. Sie erachtet, die Einführung durch Erprobungsgesetz mit Evaluierungsregelungen für sinnvoll.
Hinweis:
Am 23.12.2025 ist das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit in Kraft getreten.
Kein Fast-Track-Verfahren
Die Reformkommission sieht keine Notwendigkeit für ein sog. Fast-Track-Verfahren, in dem ein Fokus auf der besonders zügigen Verfahrensabwicklung liegt. Diese könnte bspw. durch ein strenges Fristenregime, eine Stärkung der Schriftlichkeit der Verfahrensführung, das Freibeweisverfahren, eine Herabsetzung der Durchdringungstiefe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine Absenkung der richterlichen Pflichten an die Urteilsformulierung entsprechend § 313a ZPO erreicht werden. Die Schaffung eines solchen Verfahrens würde die Grundvoraussetzungen des tradierten Zivilprozesses berühren und die verfassungsrechtlichen (Art. 20 Abs. 3 GG) Verfahrenszwecke ändern. Wenn sich die Parteien übereinstimmend für eine Absenkung der materiellen Richtigkeitsgewähr entscheiden, könnte eine solche aufgrund der Verfahrensautonomie der Parteien vertretbar sein. Es seien jedoch nur wenige Konstellationen denkbar, in denen sich Beklagte freiwillig auf ein Verfahren mit einer herabgestuften Richtigkeitsgewähr einlassen. Die beklagte Partei einseitig in ein Fast-Track-Verfahren zu zwingen, lehnt die Reformkommission ab.
Schaffung von Verfahren für komplexe Streitigkeiten
Die Reformkommission sieht die Notwendigkeit der Schaffung eines effektiven staatlichen Verfahrensangebots für komplexe und umfangreiche Streitigkeiten, insbesondere wirtschaftsrechtlicher Natur. Die Einrichtung von Commercial Courts und Commercial Chambers sei zu begrüßen, genüge jedoch nicht. Es bestehe jedoch auch Handlungsbedarf hinsichtlich der Kammern für Handelssachen und anderer mit komplexen oder umfangreichen Verfahren befassten Spruchkörper.
Digitales Urkundenverfahren
Die Reformkommission befürwortet die rechtssichere Öffnung des Urkundenprozesses für elektronisch abgegebene Willenserklärungen unter Berücksichtigung des jeweils unterschiedlichen Beweiswerts. Qualifiziert elektronisch signierte Erklärungen sollen wie Papierurkunden behandelt werden.
In Bezug auf nicht qualifiziert signierte elektronische Dokumente wird ein erheblicher Reformbedarf gesehen. Künftig sollen elektronisch abgegebene Willenserklärungen als zulässige Beweismittel eingeführt werden können. Ebenfalls sollen digitalisierte Kopien (Scans) von Papierurkunden eingereicht werden dürfen. Beide sind wie Augenscheinsobjekte nach § 286 ZPO frei zu würdigen. Beispielsweise hängt der Beweiswert einzelner Messenger-Dienste auch vom Einzelfall und insbesondere von den vorgegebenen technischen Sicherheitsstandards ab.
Die Reformkommission regt an, zu prüfen, wie mit der Schaffung des Elektronischen Urkundenarchivs und den darin niedergelegten Urkunden (§ 45 Abs. 2 BeurkG, § 56 Abs. 4 BeurkG) eine stärkere und vereinfachte Nutzung des Urkundenbeweises erreichbar ist. Beispielsweise könnten anstelle der Vorlage von Abschriften oder Ausfertigungen elektronisch verwahrte Urkunden auch im normalen Gerichtsverfahren über die Zurverfügungstellung eines sicheren Links abgerufen werden.
Modernisierungsbedarf außerhalb von ZPO und GVG
Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat die Reformkommission auch Reformbedarf ermittelt, der über Änderungen der ZPO hinausgeht und diesen am Ende ihres Berichts dargestellt.
Beschleunigung justizinterner Abläufe
Die Reformkommission sieht die Notwendigkeit, justizinterne Abläufe betreffend
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die Zustellung,
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Terminfindung und
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Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
durch die Nutzung digitaler Anwendungen zu beschleunigen. Sie betont den Bedarf einer transparenten und steten Kommunikation zum Verfahrensstand. Sie kritisiert, dass vielfach nach wie vor eine manuelle Datenextraktion aus unterschiedlichen Quellen erfolgt. Sie regt an, die Workflows bei Gericht systematisch zu erfassen und Optimierungspotentiale und Automatisierungsmöglichkeiten zu ermitteln. Es sollten eine systematische Prozesserhebung und -optimierung sowie ein Best-practice-Vergleich erfolgen. Als Beispiel für einen justizinternen Prozess mit Optimierungspotenzial nennt sie die Kostenfestsetzung.
Organisatorische Verbesserungen für das Güterichterverfahren
Die Reformkommission empfiehlt, mit gezielten organisatorischen Maßnahmen das Gericht in seiner Vermittlerrolle insbesondere im Güterichterverfahren (§ 278 Abs. 5 ZPO) zu stärken und sichtbarer zu machen.
Technische Möglichkeiten zur Vorlage von Beweisen
Aufgrund der aktuellen Größen- oder Formatbeschränkungen ist eine Übermittlung von umfangreichen Schriftsätzen, Anlagen und digitalen Beweismitteln im elektronischen Rechtsverkehr nicht möglich. Die Reformkommission sieht einen dringenden Handlungsbedarf. Sie empfiehlt die Bereitstellung einer bundeseinheitlichen digitalen Lösung. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass auch eine Möglichkeit bereitgestellt werden muss, um große Anlagen, z.B. Videos, in der E-Akte revisionssicher zu verakten, sie außerhalb der E-Akte im Originalformat öffnen zu können und im Rahmen der Akteneinsicht bereitzustellen.
Förderung der Aus- und Fortbildung
Aktuell bestehen mit den Ausnahmen § 22 Abs. 6 S. 2 GVG (Insolvenz- und Restrukturierungssachen) sowie § 23b Abs. 3 S. 3 bis 5 GVG (Familienrichterinnen und Familienrichter) keine gesetzlichen Vorgaben zur Teilnahme von Richterinnen und Richtern an fachspezifischen Fortbildungen. Um die in Spezialspruchkörpern erforderliche hohe Expertise zu fördern, empfiehlt die Reformkommission staatlich finanzierte Fortbildungsangebote bereitzustellen und Anreize für deren Nutzung zu schaffen.
Auch wegen der fortschreitenden Digitalisierung und der aufgrund des Abschlussberichts zu erwartenden weiteren Reformen des Zivilverfahrensrechts werden weitere Schulungs- und Fortbildungsbedarfe entstehen. Die Reformkommission empfiehlt zusätzlich die Erstellung von Leitfäden. Sie betont jedoch, dass zur eingehenden Untersuchung digitaler Beweismittel auf Manipulationen auch weiterhin Sachverständige benötigt werden.
Modernisierung des elektronischen Zahlungsverkehrs mit Justizbehörden
Die Reformkommission regt an, aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit und der Akzeptanz weitere etablierte, hinreichend sichere, elektronische Zahlungsmittel für den Zahlungsverkehr mit der Justiz in Zivilverfahren anzubieten und einzubinden.
Fazit und Ausblick
In einem halben Jahr Tätigkeit ist es der Reformkommission gelungen, ein umfangreiches Papier vorzulegen, dass größtenteils sehr positiv aufgenommen wurde.
In Bezug auf die technischen Maßnahmen war in einem nächsten Schritt ihre Umsetzbarkeit zu prüfen, zu untersuchen, wie sie sich in die bestehende, hochkomplexe IT-Justizlandschaft und ihre bereits geplante Weiterentwicklung einfügen sowie zu klären, welche personellen und finanziellen Aufwände bei ihrer Umsetzung anfallen. Auf dieser Basis wird eine Priorisierung vorzunehmen sein.
Am 8.10.2025 fand in der Bayerischen Landesvertretung in Berlin ein Forum Zivilprozess der Zukunft statt, in dem die Ergebnisse der Reformkommission vorgestellt wurden. Dort sprach auch Frau Dr. Heike Neuhaus, Leiterin der Abteilung R Rechtspflege im BMJV und stellte die dortigen weiteren Pläne vor. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Maßnahmen hat das BMJV angekündigt, dass ihm bewusst sei, dass die Vorschläge der Reformkommission auf dem Nachgeben der in ihr vertretenen Stakeholder in Bezug auf einzelne Positionen beruhen mit dem Ziel, eine austarierte Lösung zu ermöglichen. Es sei daher nicht sinnvoll nur einzelne Vorschläge umzusetzen. Stattdessen solle im ersten Halbjahr 2026 ein umfassender Referentenentwurf vorgelegt werden, der auf Grundlage des Abschlussberichts der Reformkommission erarbeitet wird. Im Idealfall soll die Gesetzesänderung bereits 2027 in Kraft treten. Eine Ausnahme stellen abgrenzbare Vorhaben wie das Online-Verfahren dar, die auch sinnvoll isoliert umgesetzt werden können.











