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A. Einführung

Dr. Wolfram Viefhues

weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Das beA feiert Jubiläum, aber so ganz genau ist nicht klar, auf welches Datum abzustellen ist.

In seinem Editorial in Ausgabe 3 der NJW 2026 schildet Dr. Mirko Möller unter der prägnanten Überschrift „Vom Taumelflug zum Linienverkehr“ die Anfänge des beA.

Mit Inkrafttreten des § 31a BRAO am 1.1.2016, also bereits von zehn Jahren, hätte die Bundesrechtsanwaltskammer jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kurz beA – zur Verfügung stellen müssen. Kurz vor dem Jahreswechsel wurde der Start dann verschoben unter Hinweis auf die „nicht ausreichende Qualität des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit“. Nachdem die Nutzerfreundlichkeit dann – jedenfalls in den Augen der BRAK – hergestellt war, standen noch zwei einstweilige Anordnungen der Einführung des beA im Wege, so dass es erst Ende November 2016 tatsächlich losgehen konnte.

Eingeführt wurde dann 2018 auch die – passive – Nutzungspflicht, jedoch musste das beA nach dem Bekanntwerden erheblicher Sicherheitsmängel und aufgrund eines gesperrten Zertifikats vom Netz genommen. Am 3.9.2018 wurde das beA schließlich erneut in Betrieb genommen.

Dr. Mirko Möller kommt zu dem Ergebnis, auch wenn noch lange nicht alle Rechtsfragen rund um das beA geklärt sind, man könne doch festhalten, dass der anfängliche Taumelflug desselben in einen verhältnismäßig zuverlässigen Linienflugverkehr übergegangen ist. Dies sei ein hinreichender Grund für eine Gratulation zum zehnjährigen Geburtstag des beA!

Dieser Gratulation können wir uns nur anschließen.

Über die Rspr. zu den zahlreichen rechtlichen Problemen wird in unserer Broschüre regelmäßig von unserer Autorin Ilona Cosack umfassend berichtet. Diese Tradition wird auch in dieser Ausgabe mit einem aktuellen Bericht fortgesetzt.

Dabei erlaube ich mir einen Rückblick aus der Erinnerung von zahlreichen Diskussionen vor der Einführung des ERV.

Der Unterzeichner hat seinerzeit vehement die Ansicht vertreten, wenn ein Dokument auf einem gesicherten Übertragungsweg aus einer Anwaltskanzlei geschickt werde, müsse es als wirksam angesehen werden. Es sei nicht die Aufgabe der Justiz, nachzuprüfen, ob in der Kanzlei der zuständige Anwalt oder die Putzfrau das Dokument abgeschickt habe – so das „Horrorbild zur Begründung der Gegenansicht in den Diskussionen“. Dies unterliege der Organisationsverantwortung des Absenders.

Leider traf dies gerade von Seiten der Anwaltschaft auf entschiedenen Widerstand; es müsse auch beim ERV den vom Papierdokument gewohnten Unterschriftsanforderungen genügt werden.

Auch mein Hinweis darauf, dass das Unterschriftserfordernis im gerichtlichen Verfahren in der alltäglichen Praxis nur die Auswirkung hat, dass ein Rechtsmittel mangels ordnungsgemäßer Unterschrift als unzulässig abgewiesen wird, sich also das Unterschriftserfordernis immer nur zum Nachteil der betreffenden Person auswirke, fand leider kein Gehör.

Daher findet jetzt das aus der Papierwelt zur Genüge bekannte lästige Problem der fehlenden Unterschrift unter dem Rechtsmittelschriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr seine Wiedergeburt – sehr zum Leidwesen der betroffenen anwaltlichen Praxis.

Leitthema dieser Ausgabe unserer e-Broschüre ist der letzte Teil des Berichtes von Isabelle Biallaß über die Vorschläge der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“.

Wir wünschen Ihnen eine nutzbringende Lektüre unserer e-Broschüre!

Dr. Wolfram Viefhues

Herausgeber

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