Im Anschluss an die Rechtsprechung in der E-Broschüre Ausgabe 2/2025 (Rdn 35 ff.) stellen wir Ihnen weitere Entscheidungen vor, die Sie bei Ihrer Kanzleiorganisation berücksichtigen sollten:
I. Ausgangskontrolle, die erste
■1. BGH, Beschl. v. 11.2.2025 – VIII ZB 65/23
Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze – hier Berufungsbegründung – über das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Auswahl einer falschen Datei
In diesem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte selbst die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht übermitteln wollen. Allerdings hatte er versehentlich die falsche Datei ausgewählt und anstelle der Berufungsbegründung ein E-Mail-Schreiben an seinen Mandanten, das „unmittelbar neben der Berufungsbegründung in der Schriftsatzhistorie des Anwaltsprogramms positioniert“ gewesen sei, versendet.
Er war der Meinung, dass das Berufungsgericht auf die Einreichung eines falschen, nicht an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatzes hätte hinweisen können und müssen; dann hätte das Versehen noch geheilt werden können. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass der Kläger sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse.
Denn: „Übermittele – wie hier – der Rechtsanwalt selbst einen fristgebundenen Schriftsatz per beA an das Gericht, habe er durch eine sorgfältige Ausgangskontrolle die Übermittlung des richtigen Schriftsatzes sicherzustellen. Hierfür genüge nicht die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen. Vielmehr sei anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz gewesen sei. Dieser Prüfungspflicht sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen. Anderenfalls hätte er erkannt, dass er nicht die Berufungsbegründung mit dem Dateinamen „Berufungsbegründung.pdf“, sondern eine E-Mail an seinen Mandanten mit der Dateibezeichnung „E-Mail_21_000019_K. _H. _T. .msg“ übermittelt habe.“
Das Berufungsgericht habe den Prozessbevollmächtigten auch nicht auf die erfolgte Übersendung eines für seinen Mandanten bestimmten Schreibens hinweisen müssen.
Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf dessen Antrag vom 4.7.2023 unter Zurückweisung des sogar noch weitergehenden Fristverlängerungsgesuchs bis einschließlich 14.8.2023 verlängert worden sei, habe für das Berufungsgericht kein Anlass zu der Annahme bestanden, der Prozessbevollmächtigte des Klägers könne bereits am 25.7.2023 die Übermittlung der Berufungsbegründung beabsichtigt haben.
Ständige Rechtsprechung
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.
Ausgangskontrolle zwingend erforderlich
Prozessbevollmächtigte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Dabei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen.
Stets Kontrolle der Eingangsbestätigung
Dies erfordere zunächst die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.
Die Kontrollpflichten erstrecken sich unter anderem darauf, ob die Übermittlung vollständig und an das richtige Gericht erfolgte sowie – anhand des zuvor vergebenen Dateinamens – ob die richtige Datei übermittelt wurde.
Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontrolle zwar auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen.
Pflichtverletzung ursächlich für die Fristversäumung
Der BGH ist der Auffassung, dass die Pflichtverletzung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich war. Denn hätte der Prozessbevollmächtigte eine ordnungsgemäße Prüfung von Eingang und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach der erfolgten Übermittlung des elektronischen Dokuments vorgenommen, wäre nach gewöhnlichem Lauf der Dinge die Übersendung der falschen Datei an das Berufungsgericht – schon wegen des auf ein E-Mail-Schreiben hindeutenden Namens der übermittelten Datei – zeitnah bekannt geworden und hätte die Übermittlung der richtigen Datei mit der Berufungsbegründung innerhalb der noch bis zum 14.8.2023 laufenden verlängerten Berufungsfrist unternommen werden können.
Das ursächliche Verschulden des Prozessbevollmächtigten entfalle auch nicht wegen eines mitwirkenden Fehlers des Gerichts. Das Berufungsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, noch vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist darauf hinzuweisen, dass anstelle einer Berufungsbegründung eine an seinen Mandanten gerichtete E-Mail eingereicht wurde.
■Anmerkung
Diese Entscheidung zeigt, dass es immer wieder zu Lasten des Prozessbevollmächtigten geht, wenn die Ausgangskontrolle unterbleibt. Zum einen hätte es bei der Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung auffallen müssen, dass die falsche Datei übersandt wurde. Aber bereits vorher beim Versenden empfiehlt es sich, die zu versendende Datei zu öffnen und zu kontrollieren, ob – neben einem „sprechenden“ Dateinamen, der Fehler verhindert – die richtige Datei hochgeladen wurde. Zum Verhängnis wird in solchen Fällen auch die unzureichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs.
Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp
Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, hat sich in RDi 2025, 334 ebenfalls mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt.
Er ist der Auffassung, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Pflichten des Berufungsgerichts unbefriedigend sei. Die Geschäftsstelle hätte erkennen müssen, dass die übersandte Datei nicht für das Berufungsgericht bestimmt war. Da die Übermittlung mehr als 14 Tage vor Fristablauf erfolgte, hätte eine Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten, dass beim Versand offenbar ein Fehler unterlaufen sei, weder die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Gerichte überspannt noch die Funktionsfähigkeit der Gerichte gefährdet. Auch von Gerichten würden immer wieder falsche Dateien versendet oder Dateien versehentlich vergessen.
Dr. Lapp plädiert dafür, dass die Gerichte im elektronischen Rechtsverkehr „auch im Hinblick auf die eigene begrenzte Kompetenz keine überzogenen Anforderungen an die Anwaltschaft stellen“ sollten und „im Interesse eines funktionierenden elektronischen Rechtsverkehrs mehr gegenseitige Rücksichtnahme der Beteiligten sehr zu begrüßen“ wäre.
Praxishinweis:
Checklisten können helfen, Fehler bei der Ausgangskontrolle zu vermeiden. Wer kontinuierlich damit arbeitet, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Wiedereinsetzungsantrag in solchen Fällen verhindern. Denn bereits vor dem Versenden hätte dieser Fehler auffallen müssen. Und spätestens bei der Kontrolle der automatisierten Eingangsbestätigung wäre die nächste Chance, fehlerhafte Übersendungen zu erkennen und noch innerhalb der Frist „zu reparieren“. Und als dritter Kontrollpunkt bleibt die abendliche Fristenkontrolle, die kein reines Lippenbekenntnis sein sollte.
II. Ausgangskontrolle, die zweite
■2. BGH, Beschl. v. 8.7.2025 – VIII ZB 12/25
Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) – bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei – hier eine Word-Datei – in ein anderes Format – hier eine PDF-Datei – umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht.
Die Angelegenheit kursierte mit der Schlagzeile „Servicepost: Auf RA-Micro vertraut und Berufung versaut“ durch die sozialen Medien. In diesem Verfahren versandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am Tage des Fristablaufs, 16.12.2024, um 22.29 Uhr einen Schriftsatz, der mit „Berufungsbegründung“ bezeichnet war und in dem zwar das zutreffende Aktenzeichen und die zutreffenden Parteinamen aufgeführt waren, sodann jedoch als angefochtenes Urteil ein anderes als das in diesem Verfahren betroffene Urteil benannt war.
Technischer Fehler der Software?
Der lediglich drei Seiten umfassende und nicht signierte Schriftsatz enthielt weder das vorliegende Verfahren betreffende Berufungsanträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Auf Hinweis des Berufungsgerichts sandte der Klägervertreter am 23.12.2024 eine auf den Tag des Fristablaufs datierte, das vorliegende Verfahren betreffende vollständige Berufungsbegründung. Mit Schriftsatz vom 7.1.2025 beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Wiedereinsetzung wird auf technischen Fehler gestützt
„Der Klägervertreter habe die Berufungsbegründung am 16.12.2024 in dem Programm „Word“ fertiggestellt und mit dem letzten Bearbeitungsstand in der zugehörigen Akte in dem von ihm verwendeten Programm „RA Micro“ gespeichert. Dieses Programm biete auch eine Schnittstelle zu dem beA. Durch einen Rechtsklick werde ein Dokument an das Postausgangsprogramm gesendet und von dort unter Verwendung der beA-Karte oder eines beA-Softwarezertifikats sowie unter Abruf und Eingabe der PIN-Nummer über das beA versandt. Bei dem Versenden des Dokuments über eine Schnittstelle des Programms „RA Micro“ werde im Hintergrund aus dem Word-Dokument ein PDFDokument generiert, das sodann an das beA-Postfach übersandt werde. Hierbei müsse ein Fehler passiert sein.
Es sei nicht die zuletzt abgespeicherte fertiggestellte Version, sondern die erste zwischengespeicherte Version der Berufungsbegründung in ein PDF-Dokument umgewandelt worden, die sodann auch versandt worden sei. Dies könne entweder durch einen Programmfehler verursacht worden sein oder der Klägervertreter habe vor dem Versand des Dokuments die Akte nicht noch einmal aktualisiert, was manchmal offenbar dazu führe, dass nicht die aktuelle Version für den Versand aufgegriffen werde, sondern eine vorherig abgespeicherte. Dass dies passieren könne, sei dem Klägervertreter nicht bekannt gewesen.
Es müsse aber ein technischer Defekt vorgelegen haben, denn der Klägervertreter habe im Anschluss an das Versenden an das Gericht um 22.08 Uhr das gleiche Word-Dokument über das Programm „RA Micro“ per E-Mail an den Kläger gesandt, wobei dieses Programm die Word-Datei dabei in ein PDF-Dokument umwandele und hierbei – anders als bei der Übermittlung per beA an das Gericht – die fertiggestellte (richtige) Fassung umgewandelt und versendet worden sei.“
Zusätzlich hatte der Klägervertreter ergänzende Screenshots aus dem beA-Ausgangspostfach von RA-Micro vorgelegt, die die Vorschau des am 16.12.2024 an das Berufungsgericht unter der Bezeichnung „Berufungsbegründung.pdf“ übersandten Schriftsatzes zeigen. Diese entsprachen der beim Gericht am 16.12.2024 eingegangenen unvollständigen, nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen und nicht signierten Berufungsbegründung.
OLG ging von technischem Defekt aus
Das OLG ging davon aus, dass die fehlerhafte Speicherung der Datei „Berufungsbegründung.pdf“ auf einem technischen Defekt und nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägervertreters beruhe.
Klägervertreter habe seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt
Der Klägervertreter habe jedoch seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die inhaltliche Prüfung beim Versand der Nachricht unterlassen, also nicht geprüft habe, dass der in der versandten Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung sei.
Aus den mit dem Schriftsatz vom 20.1.2025 übersandten Screenshots ergebe sich, dass in dem Vorschaufenster des Versanddialogs die betreffende Datei mit genau dem Inhalt angezeigt worden sei, wie sie an das Berufungsgericht übermittelt worden sei.
Zwar seien Dateiname, Verfahren und adressiertes Gericht zutreffend gewesen, jedoch nicht der Inhalt des Schriftsatzes. Bereits auf der zweiten Seite der Vorschau wäre ersichtlich gewesen, dass in dem Antrag ein falsches Gericht, ein falsches Urteil, ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen und falsche Sachanträge genannt seien. Die gesamte Vorschau umfasse nur drei Seiten, während die vollständige Berufungsbegründung 19 Seiten enthalte. Selbst bei einem kursorischen „Durchblättern“ der Dateivorschau hätten diese Unstimmigkeiten einem durchschnittlich sorgfältigen Leser auffallen müssen.
Da der Schriftsatz erst um 22.29 Uhr an das OLG übermittelt worden sei, habe er nicht einer abendlichen Postausgangskontrolle unterzogen werden können, bei welcher der Fehler vielleicht noch hätte bemerkt werden können.
Ausschöpfen der Frist birgt erhöhtes Risiko
Nutze der Prozessbevollmächtigte die ihm eingeräumte Frist aber (zulässigerweise) bis zuletzt aus, falle auch dieser damit zusammenhängende Umstand in seinen Risikobereich.
qeS oder einfache Signatur?
Der Prozessbevollmächtigte habe die Möglichkeit, entweder das Dokument mit qeS zu signieren oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, um die Echtheit und Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift zu gewährleisten.
Wählt der Bevollmächtigte die einfache Signatur und reicht persönlich ein, hat er auch zu überprüfen, ob der einzureichende Schriftsatz von ihm (einfach) signiert ist. Es genügt, wenn der Name des Verfassers am Ende des Schriftsatzes maschinenschriftlich wiedergegeben ist.
Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Rechtsanwalt muss selbst sorgfältig prüfen
Dem für die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriften verantwortlichen Rechtsanwalt obliegt es, sein Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Er handelt schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die qeS die persönliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ersetzt, gehört es auch zu dessen Pflichten, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Nichts anderes gilt, wenn ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg – hier dem beA – eingereicht wird. Auch diese Anforderungen sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und deren unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.
Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt. Denn nur die Kombination aus der einfachen Signatur mit der persönlichen Übermittlung über einen sicheren Kommunikationsweg durch die verantwortende Person gewährleistet – wie eine handschriftliche Unterzeichnung – die Echtheit und Integrität des Dokuments. Der die Unterschrift ersetzenden Funktion der beiden Voraussetzungen einer Einreichung gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend gehört es somit auch hier zu den Pflichten des Rechtsanwalts, das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Prüfung muss inhaltlich erfolgen
Es genügt nicht, die Überprüfung auf der Grundlage des Dateinamens (hier: Berufungsbegründung) vorzunehmen. Es bedarf der Prüfung des Inhalts: Ob das zu übersendende Dokument den zu dem Dateinamen passenden Inhalt enthält und vollständig ist, lasse sich nicht durch eine einfache Sichtkontrolle oder auf der Grundlage des Dateinamens durchführen, sondern nur durch Öffnen der Datei oder Ansicht der Vorschau. Während etwa der Umstand, dass es sich bei dem zur Einreichung gedachten Dokument um eine noch nicht auf den Fall zugeschnittene Entwurfsfassung mit nur drei statt neunzehn Seiten und ohne Unterschrift handelt, bei einem ausgedruckten Schriftsatz sowohl vor der Unterzeichnung als auch bei der Versendung mittels Telefax ohne Weiteres ins Auge fallen würde, ist dies bei dem Versand einer PDF-Datei nur erkennbar, wenn diese geöffnet oder zumindest die Vorschau angesehen wird. Die Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezieht sich dabei auf die tatsächlich übermittelte Datei.
Prozessbevollmächtigter muss dafür einstehen
Denn der Prozessbevollmächtigte hat dafür einzustehen, dass gerade dieses Dokument in dieser Form den Anforderungen an eine wirksame Berufungsbegründung entspricht. Wird die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift zunächst im Word-Format erstellt und gespeichert und sodann für die Übermittlung in eine PDF-Datei umgewandelt, hat der Prozessbevollmächtigte somit letztere vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Signatur zu überprüfen.
Es genügt nicht, nur die Word-Datei zu prüfen
Selbst wenn er die Word-Datei vor der Umwandlung bereits entsprechend überprüft hat, muss er deshalb die zu übersendende PDF-Datei vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht daraufhin überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht. Denn bei der Umwandlung einer Datei in ein anderes Format können Fehler passieren, etwa – wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt – die Umwandlung einer nicht aktuellen Version. Ohne inhaltliche Prüfung der letztlich zum Versand kommenden Datei lassen sich derartige Fehler nicht ausschließen und kann der Rechtsanwalt die Vollständigkeit und Richtigkeit des einzureichenden Schriftsatzes nicht gewährleisten.
Verpflichtung, die PDF-Datei zu prüfen
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wäre verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, dass die zu versendende PDF-Datei, die nach seinem Vorbringen für die Versendung durch einen technisch automatisierten Vorgang aus dem von ihm gespeicherten Word-Dokument generiert worden war, den zutreffenden Inhalt, mithin die fertiggestellte und einfach signierte Berufungsbegründung, enthielt. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Er hat die letztlich zur Versendung kommende PDF-Datei nicht inhaltlich geprüft und sich demnach nicht vergewissert, dass die PDF-Umwandlung technisch einwandfrei funktioniert und die PDF-Datei auch die fertiggestellte und von ihm signierte Berufungsbegründung enthalten hat. Hierzu war er indes verpflichtet.
Unerheblich ist, warum die Umwandlung nicht erfolgt ist
Nicht entscheidend ist, dass der Klägervertreter nach seinem Vorbringen nicht gewusst habe, dass bei fehlender Aktualisierung der Akte vor dem Versand möglicherweise nicht die aktuellste Version in ein PDF-Dokument umgewandelt werde. Unerheblich ist auch, aus welchem Grund hier nicht die aktuellste Version der Berufungsbegründung umgewandelt wurde.
Entscheidend ist vielmehr, dass die technisch autark ablaufende Umwandlung des Word-Dokuments in eine PDF-Datei eine Quelle für Fehler sein kann, der der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vor dem Versand über sein beA durch eine Kontrolle des Inhalts der PDF-Datei begegnen muss.
■Anmerkung
Es mutet merkwürdig an, dass beim Entwurf der Berufungsbegründung andere Daten als die in der Akte gespeicherten Daten auftauchen. Eine mögliche Erklärung wäre, dass in dieser Kanzlei nicht mit Standardtexten und entsprechenden Platzhaltern, die sich die korrekten Daten aus der angelegten Akte ziehen, gearbeitet wurde. Als weitere Erklärung käme in Betracht, dass mit „Copy & Paste“ das Gerüst einer früheren Berufungsbegründung in den Schriftsatz einkopiert wurde. Das würde auch erklären, warum zunächst nur drei Seiten anstelle von neunzehn Seiten vorhanden war.
Einen technischen Fehler vorzuschieben, dem das Gericht auch noch Glauben geschenkt hat. Nach Auffassung der Autorin ist dieser Fall eher unwahrscheinlich. Vielmehr liegt hier der Verdacht nahe, dass ein Muster einer Berufungsbegründung aus einer anderen Akte in diese Akte einkopiert wurde.
Wegweisende Entscheidung des BGH aus 2022
Es gab einen ähnlichen Fall, bei dem bei einer Fehlerkorrektur einer Seite das Programm lediglich die korrigierte Seite als PDF abgespeichert hatte. Auch hier wurde „der schwarze Peter“ dem Anwaltsprogramm in die Schuhe geschoben. M.E. wäre auch hier der Fehler vermeidbar gewesen, wenn die Rechtsanwältin den Schriftsatz aufgerufen und die letzte (in diesem Fall fehlende Seite) mit der Unterschrift kontrolliert hätte. Diese Entscheidung des BGH vom 8.3.2022 (VI ZB 78/21) bescherte uns den Leitsatz:
Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
Praxishinweis:
Es sollte zum Standard in jeder Kanzlei gehören – egal wer den Schriftsatz versendet -, dass vor dem Versenden geprüft wird, ob die beigefügten Dokumente zu dem passenden Verfahren gehören und ob die einfache und ggf. qualifizierte Signatur vorhanden ist. Auch die Prüfung des richtigen Empfängers und Absenders gehören dazu.
Des Weiteren ist nach dem Versenden immer die Eingangsbestätigung zu überprüfen: Sind die übersandten Dokumente ordnungsgemäß auf dem Intermediär der Justiz eingegangen?
III. Ersatzeinreichung, die erste
■3. BGH, Beschl. v. 25.2.2025 – VI ZB 19/24
Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d Satz 2, 3 ZPO bedarf es zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind.
Am Tag des Fristablaufs hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um 11:24 Uhr per Telefax eine Berufungsschrift an das Berufungsgericht gesandt. Darin schrieb er: „Vorab als Fax wegen dauerhafter beA Übertragungsstörung“.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Berufung nicht fristgemäß erhoben und unzulässig sei. Das nur per Telefax eingereichte Dokument sei nicht formgerecht eingereicht worden und die Voraussetzungen einer wegen vorübergehender technischer Gründe zulässigen Einreichung auf anderem Weg seien nicht unverzüglich glaubhaft gemacht worden.
Denn: „Eine Glaubhaftmachung erfordere eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Das gelte auch bei einer allgemeinen Störung des beA, und zwar unabhängig davon, ob diese Störung gerichtsbekannt sei und ob das Gericht sich von ihr Kenntnis verschaffen könne. In einer weiteren Hinweisverfügung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich sei, weil es sich um eine allgemeine, mehrtägige Störung des beA gehandelt habe. Auch bei einer gerichtsbekannten Störung des beA bedürfe es der näheren Schilderung und Glaubhaftmachung der hindernden Umstände.“
Bedienungsfehler sind auszuschließen.
■Anmerkung
Auch wenn als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann, dass die EGVP-Kommunikation – wie im vorliegenden Fall – vier Tage gestört war, hätte der Prozessbevollmächtigte die tatsächlichen Abläufe schildern müssen. Wer sich auf Allgemeinplätze zurückzieht, gerät in Gefahr, dass womöglich Bedienungsfehler als Ursache angesehen werden.
Praxishinweis:
Wichtig ist es, die technische und die vorübergehende Unmöglichkeit darzulegen, will man mit einer Ersatzeinreichung erfolgreich sein.
IV. Ersatzeinreichung, die zweite
Auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren in einer Gewaltschutzsache ging es um technische Gründe einer vorübergehenden Unmöglichkeit:
■4. OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.2.2025 – 8 UF 125/24
Auch für die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per elektronischem Rechtsverkehr ist eine Zeitreserve einzuplanen. Dies gilt besonders bei Benutzung einer unbekannten WLAN-Verbindung in einem Hotel.
Scheitert die Übermittlung per beA an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt zwar grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere Zugangsart sicherzustellen. Im Einzelfall kann das Ausweichen auf eine andere Übermittlungsart (Ersatzeinreichung mittels Fax oder Computerfax) aber geboten sein, insbesondere dann, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist.
In diesem Verfahren war der Antragsteller selbst als Rechtsanwalt tätig und hat sich auch selbst vertreten. In seinem Wiedereinsetzungsgesuch berief sich der Antragsteller auf eine „unverschuldete technische Unmöglichkeit“. Er habe sich auf einer Reise befunden und dazu in einem Hotel in München übernachtet. Um 23:20 Uhr habe er mit der Versendung des Schriftsatzes begonnen.
Er führte aus: „Im Rahmen des Abschlusses des Hochladens wurde wie üblich die Meldung angezeigt „Anhänge werden hochgeladen. Die ausgewählten Anhänge werden hinzugefügt. Bitte warten…“. Dieser Vorgang dauert gemäß Erfahrung des Antragstellers mal ein paar Sekunden, mal wenige Minuten, in Abhängigkeit zur Dateigröße, jedoch nie länger als 4–5 Minuten. Nachdem sich an der Anzeige nichts änderte, überprüfte der Antragsteller die Internetverbindung und die Browseranwendung des beA. Die Internetverbindung war stabil, die Browseranwendung ließ sich ohne weiteres aktualisieren und reagiert wie gewohnt ordnungsgemäß. Der Antragsteller startete den Vorgang erneut, den Beschwerdeschriftsatz hochzuladen. Die Anwendung reagierte auf alle Eingaben wie gewohnt ordnungsgemäß. Im letzten Schritt wurde wieder angezeigt „Anhänge werden hochgeladen. Die ausgewählten Anhänge werden hinzugefügt. Bitte warten…“. Erst kurz vor 00:00 schloss die Anwendung das Hochladen des kurzen Schriftsatzes ab. Der Antragsteller sendete die Nachricht sofort ab, ohne an weiteren Anhängen zu arbeiten. Der Versand wurde zügig ausgeführt und nach kurzer Zeit abgeschlossen. Die Ausgangs- und Zustellungskontrolle ergab, dass der Schriftsatz um 00:01 beim technischen Intermediär zugestellt worden war.“
Glaubhaftmachung hätte im Detail erfolgen müssen
Ein anderer Übermittlungsweg wie etwa Fax habe dem Antragsteller zu dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist verschuldet hat. Er hätte die Tatsachen glaubhaft machen und dazu nähere Angaben zur Art des Defekts und seiner Behebung vorbringen müssen. Auch hier geht das Gericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Störung auf einem schuldhaften Bedienfehler des Antragstellers beruhe.
Schuldhafter Bedienfehler?
Und weiter: „Selbst, wenn man aber zugunsten des Antragstellers von einer fehlerfreien Bedienung durch diesen ausgeht und als Grund für die eingetretene Verzögerung eine schlechte Internetverbindung in dem vom Antragsteller besuchten Hotel annimmt, so wäre ein schuldhafter Verstoß gegen die den Antragsteller treffenden Sorgfaltspflichten anzunehmen. Gerade bei der Benutzung eines ihm unbekannten Hotel-WLANs zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes am letzten Tag der Frist wäre der Antragsteller gehalten gewesen, die Funktionsfähigkeit und Geschwindigkeit vorab zu überprüfen oder jedenfalls eine entsprechend hohe Zeitreserve einzuplanen, dass jedenfalls eine fristgemäße Übermittlung hätte sichergestellt werden können.“
Ggf. Hotspot als Alternative in Betracht ziehen
Es sei nicht ausreichend, etwas mehr als 15 Minuten vor Mitternacht mit dem Hochladen der Anhänge zu beginnen. Auch hätte der Antragsteller mittels eines „Hotspots“ durch ein Mobiltelefon die langsame Internetverbindung im Hotel ggf. umgehen können. Auch eine Ersatzeinreichung hätte er in Betracht ziehen müssen. Er hätte darlegen müssen, warum im Hotel kein Faxgerät zur Verfügung stand und/oder aus welchen Gründen die Nutzung eines Computerfaxes nicht möglich gewesen wäre. Und: „Dass es eines konkreten Vortrags zum Fehlen anderweitiger Übermittlungsmöglichkeiten bedurfte, musste dem Antragsteller als Rechtsanwalt auch bekannt sein.“
■Anmerkung
Sich selbst zu vertreten, birgt immer Risiken. Neben der fehlenden Objektivität waren in diesem Fall das Ausschöpfen der Frist bis zum Schluss und fehlende technische Möglichkeiten zu hohe Hürden für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung.
Praxishinweis:
Wer die sicheren Gefilde des gewohnten Kanzleiumfeldes verlässt, sollte sich vergewissern, dass die technischen Voraussetzungen auch auf Reisen gewährleistet sind. In der Regel hilft das Hotelpersonal zu den gewöhnlichen Bürozeiten weiter. Nachts ist meist nur eine eingeschränkte Unterstützung möglich. Das sollte man bei der Bearbeitung von Fristsachen beherzigen und eine Ausschöpfung der Frist „bis zur letzten Sekunde“ vermeiden.
V. Ersatzeinreichung, die dritte
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.
■5. BGH, Beschl. v. 24.4.2025 – III ZB 12/24
In diesem Verfahren ging einiges schief. Die Berufungseinlegung beim OLG Dresden erfolgte rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 20.11.2023 verlängert. Am 21.11.2023 ging um 7:20 Uhr der Schriftsatz beim OLG Dresden ein. Zunächst bestimmte das OLG Dresden Termin zur mündlichen Verhandlung und die Beklagte erwiderte auf die Berufung. Am 21.12.2023 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Verwechslung des Empfängergerichts
Sie stellte die Ereignisse am 20.11.2023 wie folgt dar:
„Am Tag des Fristablaufs der Berufungsbegründung habe sie aufgrund einer Knieverletzung im Homeoffice gearbeitet und dabei über das Internet auf den Kanzleiserver zugegriffen. Sie habe die Berufungsbegründung fertiggestellt und um 22:56 Uhr aus ihrem beA versandt an das zuständige OLG Dresden.
Erfolgreiche Übermittlung im Ordner gesendet reicht nicht aus
Nachdem im Ordner „Gesendet“ die erfolgreiche Übermittlung angezeigt worden sei, habe sie noch einen weiteren Fristverlängerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt. Beim Versuch, diesen anschließend in der E-Akte des Anwaltsprogramms auf dem Kanzleiserver zu speichern, habe sie festgestellt, dass die Internetverbindung zwischenzeitlich abgebrochen war.
Ein Ausdruck des Prüfprotokolls ist nicht erforderlich
Bis gegen 24 Uhr habe sie mehrfach erfolglos versucht, die Verbindung über die Internet- und Netzwerkeinstellungen an ihrem Computer sowie durch Aus- und Einschalten des Laptops und des Routers wieder herzustellen. Ohne Internetverbindung habe sie auch nicht das Prüfprotokoll zur Übermittlung der Berufungsbegründung aus dem beA-Postfach herunterladen, ausdrucken und die Übermittlungsdaten auf ihre Richtigkeit prüfen können. Dies habe sie vielmehr erst am nächsten Morgen gegen 7.00 Uhr nachholen können, nachdem sich die Internetverbindung habe wiederherstellen lassen.
Nach dem Herunterladen der ZIP-Datei der übermittelten Daten und dem Ausdruck des Prüfprotokolls habe sie feststellen müssen, dass die Berufungsbegründung am Vorabend um 22.56 Uhr tatsächlich unerklärlicherweise an das unzuständige Oberlandesgericht Nürnberg übersandt worden sei. Daraufhin habe sie deren Übermittlung an das Oberlandesgericht Dresden umgehend nachgeholt.“
Ersatzeinreichung hat die Rechtsanwältin nicht in Betracht gezogen
Die Rechtsanwältin berief sich mit einer weiteren Stellungnahme u.a. darauf, dass sie eine rechtzeitige Ersatzeinreichung gar nicht erwogen habe – nach ihrer Überzeugung hatte sie die Berufungsbegründung erfolgreich an das OLG Dresden übermittelt und mangels analogem Telefax im Homeoffice wäre ihr das auch nicht möglich gewesen. Auch ging sie davon aus, dass sie am 20.11.2023 gegen 23 Uhr keine andere Anwältin aus der Kanzlei hätte kontaktieren müssen. Ein etwaiges Verschulden ihrerseits habe sich jedenfalls nicht kausal ausgewirkt, da sie ohne den nur wenige Minuten nach 22.56 Uhr plötzlich eingetretenen Internetausfall die Übermittlung ordnungsgemäß hätte prüfen können und dann noch etwa 55 Minuten Zeit gehabt hätte, um rechtzeitig vor 24.00 Uhr die Übermittlung der Berufungsbegründung an das richtige Empfängergericht nachzuholen.
Fehlende Glaubhaftmachung und zurechenbares Anwaltsverschulden
Dem Berufungsgericht fehlte die ausreichende Glaubhaftmachung und es ging von einem zurechenbaren Anwaltsverschulden aus. Eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle habe nicht stattgefunden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte im unmittelbaren Anschluss an den Übermittlungsvorgang die Eingangsbestätigung abrufen und eingehend kontrollieren müssen.
Stattdessen habe sie zunächst noch andere Schriftsätze über das beA abwickeln wollen, wobei es erst im Zuge dieser weiteren Übermittlungsvorgänge zu technischen Störungen gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass bei einer unmittelbar anschließenden Eingangskontrolle ein Abruf des Prüfprotokolls des unzuständigen OLG Nürnberg noch möglich gewesen wäre und der Übermittlungsfehler rechtzeitig hätte festgestellt werden können, weshalb die vorgetragenen Zweifel am Kausalzusammenhang nicht durchgreifen würden. Dessen ungeachtet könne das Vorbringen zu aufgetretenen technischen Störungen die Prozessbevollmächtigte des Klägers ohnehin nicht entschuldigen. Sie hätte in der verbleibenden Zeit von 55 Minuten andere Übermittlungsmöglichkeiten in Betracht ziehen und nutzen müssen, das habe sie sorgfaltswidrig unterlassen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, warum sie ein in der Kanzlei vorhandenes analoges Telefax nicht habe nutzen können. Auch sei nicht dargelegt, warum in der verbleibenden Zeit die Verbindung des Laptops mit einem anderweitigen Internetzugang nicht möglich war.
Fehlende Überprüfung nach dem Versenden
Der BGH geht davon aus, dass die maßgebliche Ursache für die Fristversäumung nicht die – im Vorhinein – erfolgte Adressierung an das falsche OLG war, sondern dass die Übersendung – im Nachhinein – nicht überprüft wurde. So wurde die Fehlübermittlung nicht korrigiert. Dabei legt der BGH das zuzurechnende Anwaltsverschulden so aus, dass die für eine Prozessführung erforderliche, übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer Acht gelassen wurde, nicht aber die äußerste, nach den Umständen mögliche Sorgfalt.
Eine Überdehnung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten sieht der BGH in diesem Fall darin, dass anstelle der sofortigen Überprüfung der Eingangsbestätigung erst noch ein Fristverlängerungsantrag in einer anderen Sache gefertigt wurde. Zwar müsse der Rechtsanwalt die Eingangsbestätigungen abrufen und kontrollieren.
Rechtsanwalt kann seine Arbeitsorganisation selbst gestalten, sofern er die anwaltliche Sorgfalt nicht verletzt
Es bleibe jedoch seiner eigenen Arbeitsorganisation überlassen, wann er dies tut, sofern er nicht wiederum durch die Wahl dieses Zeitpunktes die anwaltliche Sorgfalt verletze. Dies sei hier nicht der Fall. Schöpft ein Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.
Danach vergleicht der BGH die Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax mit einem „Sicherheitszuschlag“ von ungefähr 20 Minuten. Dies sei analog auch im elektronischen Rechtsverkehr einzukalkulieren, wobei offenstehen könne, ob eine zeitliche Reserve von 20 Minuten zu fordern sei (ebenfalls offengelassen BVerwG NVwZ 2023, 1913 Rn 16 f.).
Jedenfalls sei die angegebene Zeitspanne von 55 Minuten als „Sicherheitszuschlag“ ausreichend gewesen, die ohne einen Internetausfall zur Verfügung gestanden hätten, um die Eingangsbestätigung abzurufen und zu kontrollieren, die Fehlübersendung zu bemerken und die Übermittlung an das richtige Empfängergericht nachzuholen.
Vorbringen war unzureichend
Das Vorbringen zum Ausfall der Internetverbindung und zu den Bemühungen zu deren Wiederherstellung sei unzureichend. Es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Unterbleiben einer rechtzeitigen „Reparatur“ des Übermittlungsfehlers auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht.
Fax ist veraltete Technik
Offen lässt der BGH, „ob ein Rechtsanwalt in seiner Kanzlei – oder sogar im „Homeoffice“ – auch nach Einführung des verbindlichen elektronischen Rechtsverkehrs noch ein analoges Telefaxgerät und damit eine letztlich veraltete Technik für aufgrund technischer Störungen möglicherweise erforderlich werdende Ersatzeinreichungen vorhalten muss…“
Letztlich habe die Bevollmächtigte nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Internetverbindung erfolglos ergriffen waren, beziehungsweise solche Maßnahmen aus konkret bezeichneten Gründen nicht habe ergreifen können.
Rechtsanwalt muss Internetverbindung wiederherstellen können
Allerdings: „Von einem Rechtsanwalt als professionellem Anwender kann jedoch erwartet werden, dass er diejenigen ganz einfachen, ohne besondere technische Kenntnisse auch von Laien umsetzbaren und weitgehend allgemein geläufigen Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung einer Internetverbindung kennt und ergreift, wie sie auch in Checklisten zur Vorgehensweise bei Internetstörungen etwa in Anwenderhandbüchern und Publikumszeitschriften sowie von Internetanbietern und Telekommunikationsunternehmen empfohlen werden… dazu gehört auch die Kontrolle, ob die Netzwerkkabel am Router und (bei einer LAN-Verbindung) am Computer noch richtig eingesteckt sind. Dazu ist hier nichts vorgetragen worden. Insbesondere hat Rechtsanwältin W. nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie überprüft habe, ob sich die Kabelverbindungen gelöst hätten.“
Keine Entscheidung, ob Hotspot notwendig gewesen wäre
Daher müsse, so der BGH, „nicht abschließend entschieden werden, ob auch die einfach zu bewerkstelligende Errichtung eines WLAN-Hotspots über ein gegebenenfalls vorhandenes Smartphone und dessen Nutzung als Ersatz-Internetverbindung zu den vorgenannten Maßnahmen gehört, zu denen im Wiedereinsetzungsverfahren hätte vorgetragen werden müssen“.
■Anmerkung
Die Anforderungen für erfolgreiche Wiedereinsetzungsgesuche bei Fristsachen sind hoch. Anwälte sind gehalten, sich auch technisch mit möglichen Störungen und deren Lösung vertraut zu machen und im Falle des Falles einen klaren Kopf zu bewahren. Das dies kurz vor Fristablauf schwerfällt, liegt auf der Hand.
Praxishinweis:
Erstellen Sie Checklisten, welche Maßnahmen erforderlich sind, um ein ggf. notwendiges Wiedereinsetzungsgesuch erfolgreich zu beantragen. Die Entscheidungen zeigen, dass man mit vagen, ungenauen und allgemein gehaltenen Schilderungen scheitert. Üben Sie den Ernstfall in regelmäßigen Abständen. Auch die Feuerwehr veranstaltet Löschübungen, bevor es brennt.
VI. Einfache Signatur und sicherer Übermittlungsweg
■6. BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23
1. Für die einfache Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Wiedergabe des Namens erforderlich. Die bloße Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ reicht nicht. 2. Allein die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) genügt nicht zur Identifikation des Urhebers des übersandten Dokuments. Auch wenn es sich nach dem Briefbogen um einen Einzelanwalt handelt, ist nicht ausgeschlossen, dass ein anderer, angestellter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt übernimmt.
Eine Einzelanwältin hatte gegen das Urteil Berufung und diese fristgerecht begründet. Beide Schriftsätze waren auf dem sicheren Übermittlungsweg (= ohne qeS) über das beA durch die Anwältin versandt worden. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe: „Nein“. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet.
Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Berufungseinlegung ist nicht formgerecht erfolgt, weil es an der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur (= Name) fehlt. Die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes kann z.B. der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine (lesbare) eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qeS – die Identifizierung des Urhebers ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.
Dem genügen die von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stellt keine Signatur dar (Senatsbeschluss vom 7.9.2022 – XII ZB 215/22). Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt.
Briefbogen reicht für die Zuordnung nicht aus
Der BGH führt aus:
„Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erfüllt wären. Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23, BSG Beschl. v. 15.5.2024).“
Inhaltliche Verantwortung durch die einfache Signatur
Durch die einfache Signatur wird zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Bei fehlender einfacher Signatur ist daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen – etwa versehentlich übersandten – Entwurf handelt.
■Anmerkung
Die Namenswiedergabe unter einen Schriftsatz (=einfache Signatur) sollte als Standard in jeder Kanzlei definiert werden. Auch wenn die Kanzlei nur aus einem Anwalt oder einer Anwältin besteht, genügt es nicht, sich auf den Briefkopf der Kanzlei zu berufen.
Praxishinweis:
Wer „auf Nummer Sicher“ gehen will, verwendet auch als Einzelanwalt zur einfachen auch die qualifizierte elektronische Signatur. Dies hat den Vorteil, dass das Senden über „den sicheren Übermittlungsweg“ (=der Anwalt muss selbst versenden) nicht zwingend ist. Mit qeS können auch Mitarbeitende versenden.
VII. Einfache Signatur und Namenswiedergabe
■7. BGH, Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23
Bei einfacher Signatur gern. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann
Auch in diesem Verfahren geht es um einen Einzelanwalt. Dieser hatte in einem Berufungsverfahren die Vertretung übernommen. Als Unterschrift unter die Berufungsschrift ohne weitere Namensangaben verwendete er einen Schriftzug, den der BGH in den Beschluss mit einkopierte. Auch bei zwei weiteren Schriftsätzen waren ähnliche Unterschriften als alleinige Unterschriften angegeben. Auf den Hinweis auf Zweifel an der formgerechten Einreichung erklärte der Rechtsanwalt, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter und er habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt.
Es fehlte an der einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 ZPO. Die Begründung in diesem Verfahren ist identisch mit der Begründung im Verfahren BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23 (vgl. Nr. 5, Rdn 92).
Eingescanntes Namenskürzel kann nicht zugeordnet werden
Hinzu komme, dass das eingescannte Namenskürzel dem Rechtsanwalt W. nicht zugeordnet werden könne: „Nicht ein Buchstabe des Namens W. sei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift auch nur andeutungsweise zu entnehmen. Das Kürzel beginne mit einem ovalen Kreis, welcher dem Buchstaben O nahekomme, und ende schwungvoll mit einem Buchstaben, welcher einem kleinen L entsprechen könne. Beide Buchstaben seien jedoch nicht im Namen W. enthalten. Die Berufungsschrift habe mithin ohne Weiteres durch einen Mitarbeiter der Kanzlei von Rechtsanwalt W. unterzeichnet sein können. Dass er gemäß seinem Schriftsatz vom 14.11.2023 über keine Mitarbeiter verfüge und die Berufungsschrift von ihm unterzeichnet worden sei, lasse sich der Berufungsschrift nicht entnehmen. Ohne dieses Sonderwissen oder eine Beweisaufnahme könne das handschriftliche Kürzel ihm nicht zugeordnet werden.“
Zu den Ausführungen, die wie im Verfahren BGH, Beschl. v. 9.4.2025 – XII ZB 599/23 (vgl. Nr. 5, Rdn 92) identisch sind, nimmt der BGH weitere Hinweise auf:
Namenswiedergabe muss entzifferbar sein
„Für den Fall, dass der Rechtsanwalt auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes verzichtet, muss die Namenswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.
Anderenfalls bliebe den Empfängern eines solchen Dokuments nur zu raten, zu vermuten oder zu glauben, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt.
Ein noch großzügigerer Maßstab lässt sich – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO herleiten. Zwar kann nach dieser Rechtsprechung selbst noch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein.“
Urheberschaft des Verantwortlichen muss sicher festgestellt werden
„Der BGH hat aber stets betont, dass hierbei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt, und dass ein großzügiger Maßstab jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft anzulegen ist. Maßgeblich ist deshalb sowohl im Zuge der Prüfung einer Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO als auch im Zuge der Prüfung einer einfachen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO, dass sich die Urheberschaft des Verantwortlichen hinreichend sicher feststellen lässt.
Dies stand in den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof auch noch einen unleserlichen Schriftzug als Unterschrift hat gelten lassen, jeweils nicht in Zweifel. Wo die Urheberschaft nicht sicher feststellbar war, genügte entsprechend auch ein unleserlicher Schriftzug nicht den Anforderungen.“
■Anmerkung
Der BGH berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass es der Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zur jeweiligen, nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.
An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfe aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Jedoch werde die Berufungsschrift diesen rechtlichen Vorgaben nicht gerecht, da das Dokument nicht mit einer entzifferbaren einfachen Signatur versehen sei. Auch bei wohlwollender Betrachtung ließen sich Buchstaben, die dem Namen des Rechtsanwalts W. zugeordnet werden könnten, nicht erkennen. Dasselbe gelte für die Schriftzüge auf den beiden weiteren Schriftsätzen, die aber ohnehin erst außerhalb der Berufungsfrist übermittelt wurden. Der weitere Sachvortrag zur Klarstellung erfolgte indes erst nach Ablauf der Berufungs- und auch schon der Berufungsbegründungsfrist ebenso wie die bildliche „Erklärung“, welche Teilstriche des Schriftzuges welchen Buchstaben darstellen sollen, die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses einging.
Auch aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt W. keine Mitarbeiter habe, könne ebenso wenig der Schluss gezogen werden, dass nur er den Schriftsatz verantwortet haben könne. Es komme ausschließlich auf die Berufungsschrift an.
Praxishinweis:
Verwenden Sie Textbausteine oder Standardtexte für gängige Schriftsätze wie Berufungseinlegungen. Speichern Sie auch als Einzelanwalt bereits im Muster ihren Namen als einfache Signatur ab, damit solche banalen Fehler nicht passieren. Eine eingescannte Unterschrift unter dem Schriftsatz ist nicht erforderlich und ist im Gegenteil – wie die vorliegende Entscheidung zeigt – eher kontraproduktiv.
■8. OLG Köln, Urt. v. 12.6.2025 – 24 U 92/24 – Revision ist zugelassen
Bewusster Verstoß gegen § 26 (Datensicherheit) RAVPV, Streitwert des Berufungsverfahrens: über 30.000.000 Euro
§ 26 RAVPV verbietet Inhabern (Rechtsanwälten) eines für sie erzeugten Zertifikats (beA-Karte) dieses einer weiteren Person (z.B. Mitarbeiterin) zu überlassen und die Zertifikats-PIN muss geheim gehalten werden.
In der Erbsache eines 2016 verstorbenen Vaters streiten sich die Geschwister. Rechtsanwalt Dr. O. legte Berufung für die Beklagte ein. Diese war mit einer qeS versehen. Auch die Berufungsbegründung wurde mit einer qeS eingereicht.
Beklagtenvertreter verstößt bewusst gegen § 26 RAVPV
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter, „dass er seine Schriftsätze nicht jeweils persönlich qualifiziert elektronisch signiere. Vielmehr unterschreibe er seine Schriftsätze handschriftlich, „wenn sie raus können“, und übergebe sie dann seiner Sekretärin. Diese wisse dann, dass die Schriftsätze raus könnten und alles Weitere geschehe dann sozusagen „auf Knopfdruck“ im Computer. Er stehe dann jeweils daneben, da er überwachen wolle, dass das rausgehe, anschließend bekomme er das Prüfprotokoll aus dem Computer. Wenn er beispielsweise einen Fristverlängerungsantrag stelle, stelle er sich nicht daneben, weil ihn das nicht interessiere.“
In einem Parallelverfahren, dessen Inhalt auch für das vorliegende Verfahren erörtert wurde, hat der Beklagtenvertreter ergänzend zu seiner Praxis bei der Versendung von Schriftsätzen ausgeführt: „Im Büro des Unterzeichners werden die Akten nach wie vor in Papierform geführt. Jeder vom Unterzeichner diktierte Schriftsatz wird deshalb, nachdem er von einer seiner Mitarbeiterinnen geschrieben worden ist, im Entwurf ausgedruckt und vom Unterzeichner korrekturgelesen. Die von der Mitarbeiterin des Unterzeichners korrigierte endgültige Fassung des Schriftsatzes wird ihm in einer Unterschriftsmappe zur Unterschrift vorgelegt und von ihm, dem Unterzeichner, unterschrieben. Mit diesem unterschriebenen Schriftsatz begibt sich der Unterzeichner daraufhin mit der von ihm in seinem Büro verwahrten Signaturkarte zu seiner Sekretärin. Diese führt die Signaturkarte in den Chipkartenleser ein und gibt dort die ihr längst geläufige PIN ein. Im Anschluss hieran nimmt sie die Übertragung des vom Unterzeichner unterschriebenen, im PC gespeicherten Schriftsatzes per beA vor. Daraufhin wird das Sendeprotokoll ausdruckt und vom Unterzeichner inhaltlich daraufhin überprüft, ob die Übermittlung per beA ordnungsgemäß erfolgt ist, um im Anschluss hieran in der Akte abgeheftet zu werden….
Diese Praxis sei weit verbreitet, so der Beklagtenvertreter
Und weiter: So wird die Versendung von Schriftsätzen per beA, hiervon hat sich der Unterzeichner durch Rückfrage bei einer ganzen Reihe ihm bekannter Kollegen, auch von in Großpraxen tätigen Kollegen, die alle – offenbar ganz anders als Herr Rechtsanwalt N. – über eigene Sekretärinnen verfügen und nicht genötigt sind, ihre Schriftsätze selbst zu schreiben, gehandhabt, selbstverständlich auch in Rechtsanwaltsbüros, die nur noch elektronische Akten führen.“
Zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter weiterhin: „Es ist so, dass meine Sekretärin – wie bereits schriftsätzlich mitgeteilt – zunächst einen Schriftsatzentwurf verfasst, der mir zur Korrektur vorgelegt wird. Die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen nehme ich dann selbst – durch Diktat – vor. Den so ergänzten und korrigierten Schriftsatz erhalte ich sodann von meiner Sekretärin zurück. Diese Änderungen und Ergänzungen überprüfe ich dann erneut und ergänze dann den betreffenden Schriftsatz gegebenenfalls auch erneut. Bei längeren Schriftsätzen kann das auch schon mal ein paar Tage dauern. Hier in der Sache z.B. ist die Berufungsbegründung ja über 100 Seiten lang.
Die endgültige Version des Schriftsatzes, die ich dann von meiner Sekretärin bekomme, überprüfe ich dann auch noch einmal abschließend. Auch dieser Vorgang kann, je nachdem wie lang Schriftsatz ist, durchaus noch mal ein bis zwei Stunden dauern. Meine Sekretärin arbeitet während dieser Zeit selbstverständlich an anderen Sachen. Es kann auch vorkommen, dass ich den Schriftsatz erst kurz vor Dienstschluss von meiner Sekretärin bekomme und dann bekommt sie den auch erst am nächsten Tag zurück.
Mit der unterschriebenen Version des Schriftsatzes gehe ich dann schließlich zu meiner Sekretärin. Dabei habe ich dann auch die Signaturkarte, die ich in meinem Schreibtisch aufbewahre, dabei. Die Sekretärin ruft den Schriftsatz dann im Computer auf und nimmt dann in der von mir vorgeschriebenen Weise das Einstecken der Signaturkarte und das Eingeben der PIN vor. Dabei stehe ich daneben; der Vorgang dauert ja auch nur ein bis zwei Minuten. Es kann natürlich sein, dass es auch einmal größere Anlagen zu versenden gibt. Da dauert es dann schon einmal etwas länger; dann stehe ich auch nicht die ganze Zeit daneben. Letztlich bekomme ich jedenfalls immer auf meinen Drucker in meinem Büro einen Sendebericht ausgedruckt. Den überprüfe ich dann darauf, ob die Sache auch tatsächlich an das Gericht bzw. an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist.
In gleicher Weise verfahre ich auch mit den an mich gerichteten Zustellungen. Insoweit bekomme ich von meiner Sekretärin das entsprechende Schriftstück ausgedruckt. Dort ist oben rechts ein Stempel aufgebracht, in den ich dann das jeweilige Zustellungsdatum eintrage und unterzeichne. Das übergebe ich dann in der von mir geschilderten Weise meiner Sekretärin, die dann die entsprechenden elektronischen Signaturen erstellt und an das Gericht übermittelt. Insoweit stehe ich natürlich nicht ständig daneben.
Meine Sekretärin gibt sowohl eine PIN für die elektronische Signatur als auch eine weitere PIN für die Versendung per beA ein.“
Beklagte geht von zulässiger Vorgehensweise aus
Die Beklagte vertritt die Auffassung, diese Vorgehensweise sei zulässig, sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung seien damit ordnungsgemäß eingereicht worden.
Die Berufung ist unzulässig
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie weder innerhalb der Frist des § 517 ZPO ordnungsgemäß eingelegt noch innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß begründet worden ist.
Für bestimmende Schriftsätze gelten die Vorschriften der §§ 130 ff. ZPO
Zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einreichung als elektronisches Dokument: Entweder mit einer qeS der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.
Zwar befinden sich auf beiden Schriftsätzen sowohl qualifizierte elektronische Signaturen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als auch einfache Signaturen. Gleichwohl erfüllen diese Schriftsätze die Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO nicht, weil sie tatsächlich weder vom Beklagtenvertreter qualifiziert elektronisch signiert noch über den sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden.
qeS ist Ersatz für handschriftliche Unterschrift
Um einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichwertig zu sein, muss die qeS von demjenigen vorgenommen werden, dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde.
Im vorliegenden Verfahren wurden die qeS der Berufungsschrift sowie der Berufungsbegründungsschrift aber unstreitig nicht von Rechtsanwalt Dr. O., dessen Unterschrift dem Formerfordernis genügen würde, aufgebracht. Vielmehr wurden die Schriftsätze nach eigenem Bekunden des Beklagtenvertreters jeweils unter Verwendung seiner Signaturkarte und seiner persönlichen Identifikationsnummer (PIN) von einer Sekretärin qualifiziert elektronisch signiert.
qeS durch die Sekretärin genügt nicht
Die von der Sekretärin des Beklagtenvertreters auf der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgenommene qeS genügt dem Formerfordernis nicht. Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagtenvertreter sich den Inhalt der an das Gereicht übermittelten elektronischen Dokumente zu eigen gemacht hat.
Der Rechtsanwalt ist nicht berechtigt, die Möglichkeit der qeS unter Überlassung von Signaturkarte und PIN an Dritte weiterzugeben. Denn nach der Entscheidung des BGH vom 8.3.2022 (VI ZB 78/21) muss der Rechtsanwalt das zu signierende Dokument vor dem Signieren zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen und darf dies nicht auf das Büropersonal delegieren.
Das Überlassen der Signaturkarte und PIN erwecke deshalb den Anschein, dass das elektronische Dokument vom Rechtsanwalt signiert wurde, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch in der „analogen Welt“ war es nicht zulässig, dass Kanzleimitarbeiter die Unterschrift ihres Rechtsanwalts „nachmachen“ bzw. imitieren, um den Anschein der Echtheit des Schriftsatzes zu erwecken; ein Grund, dies nunmehr für die qeS anders zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Durch das vom Beklagtenvertreter geschilderte Verhalten steht fest, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weder die Berufung noch die Berufungsbegründung selbst über das beA bei Gericht eingereicht hat.
Revision wird zugelassen
Die Bedeutung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen ein Rechtsanwalt einem Dritten die Anbringung einer qeS mit seiner Signaturkarte und unter Verwendung seiner PIN überlassen darf, geht über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Sie ist aber bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.
■Anmerkung
Ein spannendes Verfahren. Die vom Beklagtenvertreter in seiner Kanzlei gewählte Handhabung von Signaturkarte und beA entspricht nicht dem, was mit dem elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beabsichtigt wurde. Für Mitarbeitende gibt es eigene Mitarbeiterkarten, mit diesen können Mitarbeitende – mit Ausnahme einer qeS – alle notwendigen Arbeitsschritte durchführen (sofern sie im Rahmen der Rechtevergabe diese Rechte erhalten). Die geschilderte Arbeitsweise entspricht „EDV zu Fuß“. Ein Ausdrucken und händisches Unterschreiben ist im ERV nicht erforderlich. Für eine arbeitsteilige Handhabung würde es genügen, wenn der Rechtsanwalt die Schriftsätze online liest und durch die Angabe der qeS die Freigabe zum Versenden erteilt. Der Workflow zur Kontrolle der Eingangsbestätigung (vom Beklagtenvertreter als „Sendebericht“ beschrieben) genügt nicht. Denn es bedarf nicht nur der Überprüfung, ob an den richtigen Empfänger übermittelt wurde, sondern auch der Überprüfung, ob alle Dokumente, die dem Gericht übermittelt wurden, ordnungsgemäß auf dem Intermediär der Justiz angekommen sind.
Praxishinweis:
Wir werden über das Ergebnis des Revisionsverfahrens berichten.
■9. BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24
Ohne qeS müssen signierende und verantwortende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmen. Das Gericht muss auf offensichtliche Mängel hinweisen, die sich aus dem Transfervermerk ergeben.
Wiedereinsetzung wird gewährt
a) Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
b) Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.
Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem beA versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist.
■Anmerkung
Zwar hat der Kläger die Berufungsfrist versäumt, ihm wurde jedoch Wiedereinsetzung gewährt. Die Berufungsfrist wurde nicht gewahrt, weil sie nicht in der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form eingereicht wurde. Wird ein elektronisches Dokument ohne eine qeS verschickt, so ist der sichere Übermittlungsweg nur dann gegeben, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der Person des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.
Verschiedene Rechtsanwälte wurden in den Workflow eingebunden
Diesen Anforderungen genügt der Berufungsschriftsatz nicht. Die Berufungsschrift wurde von Rechtsanwalt M einfach signiert und durch Rechtsanwalt R, der ebenfalls Mitglied der den Kläger vertretenden Kanzlei ist, per beA an das Berufungsgericht übermittelt.
Die Wiedereinsetzung ist unabhängig von einem Verschulden der Partei zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel erkannt werden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.
Transfervermerk dient zur Überprüfung
Mit dem „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“ (VHN) kann das Gericht einfach und mit wenig Zeitaufwand prüfen, ob ein aus beA versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen identisch ist, die Inhaberin des beA ist.
Das Gericht muss auf Mängel des Formats unverzüglich hinweisen. Die Abweichung der elektronischen Signatur des Rechtsanwalts M von Rechtsanwalt R als Inhaber des beA, aus dem der Schriftsatz übermittelt wurde, war für die Geschäftsstellenbeamtin ohne weiteres erkennbar, denn sie hatte die Eingangsbestätigung einen Tag nach Eingang der Berufungsschrift an den Unterzeichner, Rechtsanwalt M, und nicht an den Übermittler des Schriftsatzes, Rechtsanwalt R, übersandt.
Für die äußerliche Prüfung des Transfervermerks genügt in der Regel ein Zeitraum von 10–12 Kalendertagen. Bei Eingang der Berufungsschrift standen noch 30 Tage bis zum Fristablauf offen.
Wiedereinsetzung wurde fristgerecht beantragt
Durch den Hinweis der Beklagten wurde der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden ist. Direkt am Tage des Eingangs des Hinweises hat der Klägervertreter die Einlegung der Berufung nachgeholt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Nur rechtzeitige Einreichung vor Fristablauf bietet Chancen
Nur dann, wenn Anwälte Schriftsätze rechtzeitig vor Fristablauf (10–12 Tage) einreichen, kann durch den Transfervermerk eine Vorprüfung rechtzeitig durch das Gericht erfolgen.
Praxishinweis:
Wir werden über das Ergebnis des Wiedereinsetzungsverfahrens berichten.
■10. BGH, Beschl. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25
Zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das beA einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Die Berufung wurde form- und fristgerecht über das Gesellschaftspostfach (GePo) der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingereicht, ebenso wie die Berufungsbegründung. Diese schloss mit dem Namenszug eines Rechtsanwalts, der vertretungsberechtigter Partner der RA-Gesellschaft ist.
In dem Prüfvermerk betreffend die Nachricht, mit der die Berufungsbegründung übermittelt wurde, wird bestätigt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA übermittelt wurde. Als Absender ist die Rechtsanwaltsgesellschaft benannt. Zudem wurde ein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt. Aus allgemeinen technischen Gründen ist weder aus dem Prüfvermerk noch aus dem VHN ersichtlich, welche natürliche Person die Übermittlung mittels des GePo vorgenommen hat.
Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick darauf, dass zwischen dem Absender der Nachricht (Rechtsanwaltsgesellschaft) und der signierenden Person (Rechtsanwalt) keine Identität bestehe, hat die Klägerin mit von dem Berufungsgericht in Bezug genommenem Schriftsatz vom 17.3.2025 vorgetragen, der für die prozessbevollmächtigte RA-Gesellschaft vertretungsberechtigte Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung (einfach) signiert habe, habe deren Versand über seine Zugangsberechtigung aus dem GePo veranlasst, was sich aus dem beigefügten Nachrichtenjournal ergebe.
Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht und den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zugang zu der Berufungsinstanz unzulässig verwehrt, indem es ihre Berufung mit der Begründung verworfen hat, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, weil diese nicht von dem Rechtsanwalt über das beA versandt worden sei, der sie einfach signiert habe.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es deren Vortrag zur Einhaltung der vom Gesetzgeber für eine wirksame Übermittlung mittels eines GePo aufgestellten Voraussetzungen und zu der Einreichung der Berufungsbegründung über das GePo der prozessbevollmächtigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (RA-Gesellschaft) durch den Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung signiert hat, nicht beachtet und erwogen hat.
Einfache Signatur lag vor
Eine einfache Signatur der Berufungsbegründung von einem für die prozessbevollmächtigte RA-Gesellschaft vertretungsberechtigten und postulationsfähigen Rechtsanwalt lag vor. Hierfür genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist. Dies war hier der Fall.
Die Berufungsbegründung wurde auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht. Im Zuge der Einführung eines GePo für RA-Gesellschaften durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften hat der Gesetzgeber durch den in § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO eingefügten Verweis auf die Regelung über das GePo (§ 31b BRAO) die Übermittlung über ein solches als sicheren Übermittlungsweg qualifiziert, über den eine formwahrende Einreichung von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten grundsätzlich möglich ist.
Bei einem GePo erfolgt notwendigerweise die Versendung durch eine natürliche Person, die nicht Postfachinhaber ist. Diese Person muss, um eine wirksame Übermittlung eines einfach signierten elektronischen Dokuments über ein GePo vornehmen zu können, für die Gesellschaft vertretungsberechtigt und selbst postulationsfähig sein. Die RA-Gesellschaft kann nur durch ihrerseits postulationsfähige vertretungsberechtigte Personen vertreten werden (vgl. § 59l Abs. 2 BRAO).
Nur VHN-Berechtigte dürfen Dokumente ohne qeS aus dem GePo senden
Die RA-Gesellschaft darf deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 7 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für sie auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben (sogenannte VHN-Berechtigte).
Die BRAK hat zu gewährleisten, dass für den Empfänger einer über ein GePo versandten Nachricht, die ohne qeS versandt wird, erkennbar ist, ob die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der RA-Gesellschaft berechtigt ist. Dies erfolgt dadurch, dass das System prüft, ob im Zeitpunkt des Nachrichtenversands eine Person an dem Postfach angemeldet ist, die über die VHN-Berechtigung der RA-Gesellschaft verfügt. Nur in diesem Fall erhält die Nachricht einen VHN und wird in dem zugehörigen Prüfvermerk aufgeführt, dass die Nachricht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht wurde.
Höchstrichterliche Klärung steht noch aus
Die Frage, ob im Fall der Prozessbevollmächtigung einer RA-Gesellschaft und der Nutzung von deren GePo für die Einreichung eines einfach signierten Dokuments derselbe Rechtsanwalt, der in Vertretung der Gesellschaft das Dokument einfach signiert hat, auch die Versendung unter Anmeldung an dem GePo und Nutzung seiner VHN-Berechtigung vornehmen muss, wird unterschiedlich beurteilt und ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
Rechtsprechung zum persönlichen beA nicht ohne weiteres übertragbar
Zum einen handelt es sich bei dem GePo – wie bei einem besonderen Behördenpostfach (beBPo) und anders als bei dem einem Anwalt persönlich zugeordneten beA – um ein nicht personengebundenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Zum anderen müssen bei der Prozessbevollmächtigung einer RA-Gesellschaft sowohl die Signatur als auch der Versand notwendigerweise durch vertretungsberechtigte Rechtsanwälte ausgeführt werden. Auf Grund dieser Unterschiede entsprechen die Anforderungen zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität des auf dem sicheren Übermittlungsweg eines GePo eingereichten Dokuments nicht denjenigen für die Einreichung über ein persönliches beA eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts.
Eine als Prozessbevollmächtigte beauftragte RA-Gesellschaft hat zwar gemäß § 59l Abs. 1 Satz 2 BRAO die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts und trägt damit letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten, sie muss sich hierbei aber notwendigerweise durch natürliche Personen vertreten lassen, die ihrerseits postulationsfähig sein müssen.
Vergleich GePo mit beBPo
Der BGH vergleicht das GePo mit dem beBPo und den dort getroffenen Regelungen. Diese seien vergleichbar. Beim beBPo bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keiner Personenidentität zwischen sendender und einfach signierender Person. Vielmehr genüge der über den VHN bestätigte Umstand, dass bei der Übersendung ein mit Zertifikat und Zertifikats-Passwort ausgestatteter zugangsberechtigter Beschäftigter des Postfachinhabers bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war.
Das Gericht kann die Identität des Versenders aus technischen Gründen bislang nicht über das Prüfprotokoll und den VHN feststellen. Jedoch kann über das Nachrichtenjournal des beA nachgewiesen werden, dass in diesem Verfahren derselbe Rechtsanwalt die Berufungsbegründung sowohl signiert als auch über das GePo an das Gericht gesandt hat.
Praxishinweis:
Wir werden über das Ergebnis des Zurückverweisungsverfahrens berichten.






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