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E. Elektronische Beurkundung

Dr. Wolfram Viefhuesweitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen

Für viele Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben, so z.B. beim Grundstückskauf, bei Eheverträgen oder GmbH-Gründungen. Diese muss bislang zwingend in Papierform vorgenommen werden, obwohl die Verwahrung und der Vollzug im Notariat längst elektronisch abgewickelt werden. Dies führt zu einem doppelten Medienwechsel: Urkunden werden ausgedruckt, unterzeichnet und anschließend wieder eingescannt.

Diesen Bruch will der Gesetzentwurf beseitigen. Zukünftig soll die Urkundsperson die Niederschrift unmittelbar als elektronisches Dokument erstellen. Die Beteiligten können das Dokument dann elektronisch unterzeichnen – entweder mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem Hilfsmittel wie einem Touchscreen oder Unterschriftenpad.

Zur technischen Umsetzung soll die Bundesnotarkammer ein bundeseinheitliches Signatursystem für elektronische Präsenzbeurkundungen bereitstellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Notarinnen und Notaren die notwendige Software flächendeckend und niedrigschwellig zur Verfügung steht.

Auch die Beglaubigung elektronischer Unterschriften soll vereinfacht werden: Künftig sollen eigenhändig geleistete Unterschriften, die auf einem elektronischen Hilfsmittel angebracht werden, beglaubigt werden können.

Zudem soll künftig der Zugang einer elektronisch beglaubigten Abschrift ausreichen, um die Wirksamkeit einer Erklärung herbeizuführen. Dies betrifft etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an Nachlassgerichte.

Der Gesetzentwurf ist im Internet einzusehen:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Einfuerung_elektronische_Praesenzbeurkundung.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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