Beitrag

F. Informationen zur Digitalisierung

Verfasser: Dr. Wolfram Viefhues weitere Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D.
I.

Ergebnisse der 74. Tagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Obergerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die 74. Tagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs hat wichtige Beschlüsse zu den Schwerpunktthemen Einsatz künstlicher Intelligenz in der Justiz und Umgang mit Massenverfahren gefasst.

Die Teilnehmer waren sich darüber einig, dass auch künftig ein Entscheidungsroboter nicht die wertenden Entscheidungen eines Richters ersetzen kann. Dies verbiete schon das Grundgesetz. Bereits die Nutzung künstlich geschaffener Entscheidungsvorschläge beinhalte ein hohes Risiko für Diskriminierung. Eine hohe Transparenz bei der Programmierung derartiger Software sei deshalb erforderlich. Kritisch sahen die Präsidentinnen und Präsidenten auch eine Standardisierung in Bereichen, die einer subjektiv empathischen Abwägung bedürfen, wie der Strafzumessung, der Rückfallprognose oder der Beweiswürdigung. Die Gefahr einer einseitigen Programmierung sei hier besonders hoch.

Lediglich vorbereitend und unterstützend eingesetzt, biete künstliche Intelligenz allerdings auf sehr vielfältige Weise die Chance zur Optimierung der Arbeitsweise in der Justiz in fast allen Bereichen. Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger, aber auch Servicekräfte könnten in größerem Umfang von vorbereitenden Tätigkeiten entlastet werden und sich so effektiver dem Kerngeschäft widmen.

Die künftige Nutzung algorithmischer Systeme sei insbesondere bei der Abarbeitung von Massenverfahren begrüßenswert. Die Präsidentinnen und Präsidenten waren sich bereits auf der vorherigen Jahrestagung im Oktober 2021 darüber einig, dass selbst bei Ausschöpfung aller organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten eine Bewältigung der aktuell anhängigen Massenverfahren in der gebotenen Qualität und Zeit schlechterdings nicht möglich ist. Sie hatten zeitnahe gesetzgeberische Maßnahmen im Verfahrensrecht gefordert.

Sie bedauern angesichts der unvermindert andauernden Belastungen in den Gerichten der Länder und des Bundes, dass seither Aktivitäten des Gesetzgebers nicht erkennbar geworden sind, obwohl verschiedene Vorschläge aus der Praxis vorliegen.

Dringend erforderlich sei es, dass der Gesetzgeber nunmehr Maßnahmen ergreift, damit in der Revisionsinstanz möglichst frühzeitig Leitentscheidungen in Massenverfahren getroffen werden können. Mit deren Hilfe sei es möglich, die noch in erster und zweiter Instanz anhängigen Massenverfahren in ähnlich gelagerten Fällen leichter und schneller zu erledigen. Insbesondere müsse eine Flucht in die Revisionsrücknahme, mit dem Ziel, eine Leitentscheidung für die vielen weiteren ähnlich gelagerten Fälle auszuschließen, durch den Gesetzgeber künftig verhindert werden.

Die stufenweise Digitalisierung und der Einsatz von arbeitserleichternden Systemen eröffnen aus Sicht aller Teilnehmer auch neue Möglichkeiten, die Justiz als Arbeitgeber im nichtrichterlichen Bereich attraktiver zu gestalten. Eine große Sorge aller Präsidentinnen und Präsidenten gleichermaßen ist die nicht mehr als auskömmlich wahrgenommene Nachwuchsgewinnung. Ein weiterer Meilenstein zur Erhöhung der Attraktivität der Justiz als Arbeitsplatz wird deshalb die Möglichkeit des ortsunabhängigen Arbeitens u.a. auch im Bereich der Serviceeinheiten sein. So plant Mecklenburg-Vorpommern als Erstes die Einführung der ortsunabhängigen Arbeit flächendeckend in allen Amts- und Landgerichten sowie dem Oberlandesgericht Rostock von bis zu 60 % der Arbeitszeit. Abhängig vom jeweiligen Aufgabengebiet sollen die Beschäftigten bis zu 3 Tage in der Woche außerhalb der Gerichte, vom Homeoffice aus, arbeiten können.

II.

Mehr als 50.000 Online-Gerichtsverfahren 2021

Nach Informationen des Deutschen Richterbundes (DRB) wurden im vergangenen Jahr über 50.000 Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz durchgeführt, wobei es sich ganz überwiegend um Zivilverfahren gehandelt hat, vielfach auch in Verfahren vor den Familiengerichten. Das geht aus einer aktuellen Umfrage bei den 24 Oberlandesgerichten zum Einsatz von Videotechnik in den Gerichten ihrer Bezirke hervor. Die Auskünfte für das erste Quartal des laufenden Jahres deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der Online-Verhandlungen 2022 weiter steigen wird. Wie dynamisch die Entwicklung in den vergangenen beiden Jahren verlaufen ist, zeigen exemplarisch die Auskünfte des OLG Koblenz. Demnach haben die Gerichte des Bezirks 2021 insgesamt 811 Verhandlungen per Video durchgeführt. Im Jahr zuvor waren es lediglich 242, 2019 sogar nur 47.

Bundesweit hat sich die technische Ausstattung der Gerichte nach Einschätzung der Justizpraxis während der Corona-Pandemie zwar signifikant verbessert, so dass viele der online geführten Verhandlungen inzwischen über feste oder mobile Videokonferenzanlagen mit leistungsfähigen Raummikrofonen, schwenkbaren Kameras und Großbildschirmen geführt werden. Es sind jedoch noch nicht alle Bundesländer auf einem einheitlichen technischen Niveau. In einigen Bundesländern Insbesondere im Osten gibt es – so der DRB – „teilweise noch erheblichen Nachholbedarf“.

Generell wird von einer wachsenden Akzeptanz für Videoverhandlungen berichtet. In der Richterschaft und in der Anwaltschaft wird eine wachsende Bereitschaft gesehen, in geeigneten Fällen auf Videotechnik zurückzugreifen und damit auch zeit- und kostenaufwändige Anfahrten zu den Gerichten zu vermeiden. Man geht davon aus, dass die Videoverhandlung auch nach der Pandemie weiter intensiv genutzt wird.

III.

Digitalpolitisches Programm des Bundesinnenministeriums bis 2025

Zu den weiteren Initiativen des Bundesinnenministeriums im Rahmen des digitalpolitischen Programms gehört der Plan, künftig alle Gesetze des Bundes einem „Digitalcheck“ zu unterziehen, also auf ihre digitale Ausführung zu prüfen. Zudem sollen bestehende Schriftformerfordernisse sukzessive abgebaut werden.

Ein zentrales Vorhaben im Programm des Bundesinnenministeriums ist die weitere Digitalisierung der Verwaltung. Dabei soll das Onlinezugangsgesetz (OZG) weiterentwickelt und die Finanzierung über 2022 hinaus gesichert werden. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine soll zudem Deutschlands Cyberfähigkeiten ausgebaut werden. Dazu ist eine Modernisierung der nationalen Cybersicherheitsarchitektur und ein Ausbau des Bundesamtes für Informationssicherheit zur Zentralstelle geplant. Auch die Cyberbefugnisse der Sicherheitsbehörden sollen weiterentwickelt werden.

Im Bereich der Datenpolitik will man offene Daten aus der Verwaltung für alle zugänglich machen und damit Deutschland als Innovationsstandort stärken. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen sollen nachteilige Abhängigkeiten von großen Technologieanbietern reduziert werden, unter anderem mithilfe von Open-Source.

Zusätzliche Haushaltsmittel wurden bereitgestellt.

IV.

BKA: Cyber Crime nimmt erheblich zu

Nach dem neuesten Bundeslagebild zur Cyber-Crime-Entwicklung des Bundeskriminalamtes (BKA) werden in Datenschützer als teilweise kontraDeutschland immer mehr Fälle von Cyber Crime polizeilich bekannt. Zugleich ist die Aufklärungsquote relativ gering und viele Taten bleiben unentdeckt oder werden von Betroffenen nicht angezeigt. Die Fallzahlen von Cyber Crime sind im vergangenen Jahr um 12,2 Prozent im Vergleich zu 2020 gestiegen. Dieser Anstieg ist doppelt so hoch wie im Vergleichszeitraum 2019/2020. Zudem haben die Angriffe auf öffentliche Stellen zuletzt deutlich zugenommen. Zuletzt seien vor allem deutsche Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Fokus von Cyber-Kriminellen geraten. So wurden Angriffe auf die Homepage der Bundespolizei sowie anderer deutscher Polizeibehörden und die Webseite des deutschen Bundesverteidigungsministeriums gemeldet.

V.

Bundesgesetzblatt wird digital

Gesetze und Verordnungen des Bundes sollen künftig elektronisch im Internet verkündet werden Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens sieht vor, dass die authentische Gesetzesfassung nicht mehr der Papierversion des Bundesgesetzblatts, sondern einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen elektronischen Verkündungsplattform zu entnehmen ist.

Dadurch soll der Ausgabeprozess beschleunigt und der Zugang zu den amtlichen Inhalten verbessert werden. Denn der Text wird nun medienbruchfrei erstellt und sofort nach digitaler Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten für die Öffentlichkeit elektronisch verfügbar gemacht. Damit entfällt sowohl die Vervielfältigung als auch das umständliche Inverkehrbringen durch das Versenden von gedruckten Exemplaren.

Dadurch wird auch die Einsparung von Ressourcen angestrebt. Durch den Wegfall der papiergebundenen Abonnements oder Einzelausgaben des Bundesgesetzblatts kann jährlich ein Papierberg in Höhe von bis zu 2,5 Kilometern eingespart werden.

Während bereits jetzt in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern und auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, werden Gesetze und ein Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Das Interesse an der Papierausgabe des Bundesgesetzblatts hat allerdings kontinuierlich abgenommen. Seit April 2009 können alle BGBI-Ausgaben kostenlos im PDF-Format unter www.bgbl.de eingesehen werden können. Allerdings ist es bisher ohne Zusatzkosten nicht möglich, die PDF auszudrucken, zu kopieren, zu durchsuchen oder den Inhalt des Gesetzes automatisch weiterzuverarbeiten. Die gedruckte amtliche Fassung muss entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden.

Demgegenüber soll das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt unentgeltlich und barrierefrei zur Verfügung gestellt und ohne Einschränkung gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden können.

Durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen wird die Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität gewährleistet. Hier kommt endlich auch bei jeder Nummer des Bundesgesetzblattes das qualifizierte elektronische Siegel gemäß der elDAS-Verordnung in Deutschland zur Anwendung.

Es drängt sich allerdings bei dieser erfreulichen Ankündigung die Frage auf, war es damit so lange gedauert hat. Denn bereits seit etwa 15 Jahren wird gefordert, nicht nur die Akten in Verwaltung und Justiz zu digitalisieren, sondern auch den Gesetzgebungsprozess mithilfe der Informationstechnik effizienter zu gestalten und Gesetze authentisch auf elektronischen Plattformen bereitzustellen. Leider wurde die Digitalisierung der Verkündung vor allem durch rechtliche Argumente verzögert. – eine Erfahrung, die leider bei IT-Entwicklungen kein Einzelfall ist.

Es wurden Zweifel vorgebracht, ob es im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG zumutbar sei, authentische Gesetzestexte elektronisch über das Internet aufzurufen, wenn doch etliche Bürgerinnen und Bürger nicht über einen Internetanschluss verfügten. Zumindest heute trägt dieses Abwehrargument nicht, denn der Gesetzgeber kann den Bürger besser über das Internet als über kostenpflichtige Papierveröffentlichungen erreichen. Ein weiteres Hindernis war der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG mit dem Hinweis auf die Verkündung „im Bundesgesetzblatte“, was nach gängiger Auslegung ausschließlich „Papierblatt“ sein könne. Daher wird jetzt auch eine Änderung des Art. 82 Abs. 1 GG durch Ergänzung eines Gesetzesvorbehalts zur Ausgestaltung der Gesetzesverkündung voraus. Ein Entwurf für eine entsprechende Grundgesetzänderung wird parallel unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eingebracht.

VI.

Standesämter werden ab 2023 digitaler

Ein jetzt vom Bundesinnenministerium vorgelegter Gesetzentwurf zielt darauf, im Personenstandsrecht die Vorgaben zur Digitalisierung nach dem Onlinezugangsgesetz, umzusetzen. Danach sind ab dem 1.1.2023 bestimmte Verwaltungsleistungen im Personenstandsrecht auch digital anzubieten. Das Onlinezugangsgesetz verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 viele ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten.

So können in Zukunft zum Beispiel Geburtsanzeigen statt durch persönliches Vorsprechen auf dem Standesamt auch digital übermittelt werden. Hierfür biete das mit dem Onlinezugangsgesetz eingeführte Nutzerkonto den Bürgerinnen und Bürgern das notwendige Instrument.

Gleichzeitig wird ein automatisierter Datenaustausch zwischen den Standesämtern ermöglicht. Während bisher dem Standesamt Nachweise in Form von Urkunden eines anderen Standesamts vorgelegt werden müssen, können in Zukunft die erforderlichen Angaben dort selbst abgerufen werden.

VII.

EU – Digitalisierung der Justiz

Die EU-Kommission hat ein umfangreiches Paket zur Digitalisierung der Justiz veröffentlicht. Es besteht aus mehreren Initiativen, mit denen die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union modernisiert werden soll.

Damit soll die Justiz effektiver, der Zugang einfacher werden, indem Möglichkeiten, die sich durch die Digitalisierung ergeben, künftig besser genutzt und digitale Kommunikationswege zum Standard für grenzüberschreitende Gerichtsverfahren gemacht werden. Die Nutzung von Videotechnik im Rahmen von mündlichen Verhandlungen in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen soll zulässig sein. Vorgesehen ist außerdem die Möglichkeit der digitalen Übermittlung von Ersuchen, Dokumenten und Daten zwischen nationalen Behörden und Gerichten.

VIII.

Fax und Datenschutz

Nachdem die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen bereits Einwände gegen den Fax-Einsatz vorgebracht hat (siehe unseren Bericht in der Ausgabe 03/2021), schließt sich jetzt auch der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit dieser Einschätzung an und weist darauf hin, dass Faxversand durch diverse technische Veränderungen informationstechnisch als unsicher einzustufen ist. Im Interesse der Datensicherheit und vor dem Hintergrund der Digitalisierung sollten Verantwortliche daher zeitnah alternative Kommunikationsmittel zum Fax prüfen und implementieren, wird auf der Behörden-Website mitgeteilt. So könne insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten einen hohen Schutzbedarf aufweisen, die Übermittlung per unverschlüsseltem Fax einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 32 DSGVO darstellen. Die DSGVO verpflichte Verantwortliche daher, das Fax als Kommunikationsmittel auf den Prüfstand zu stellen und zur schnellen und datenschutzkonformen Kommunikation auf andere digitale Lösungen umzustellen.

Der Faxversand weise in technischer Hinsicht vergleichbare Risiken auf wie der unverschlüsselte Versand von E-Mail-Nachrichten. Bei einer nicht korrekten Eingabe der Zielfaxnummer könnten personenbezogene Daten Dritten unbefugt offenbart werden. Bei der heute weit überwiegend genutzten paketvermittelten Übertragungsmethode als Fax over IP (FoIP) über das Internet, oder bei der Nutzung von Diensten, die Faxe automatisiert in E-Mails umwandeln, erfolge eine unverschlüsselte und damit ungeschützte Übertragung der Daten. Folglich sei die Übermittlung von personenbezogenen Daten per Fax mit dem Risiko des Verlustes der Vertraulichkeit der übermittelten Daten behaftet. Personenbezogene Daten, die einen besonderen Schutzbedarf aufweisen, sollten daher nach Ansicht des Datenschützers grundsätzlich nicht per Fax übertragen werden, wenn keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei den Versendern und Empfängern implementiert seien.

IX.

Vier Jahre DS-GVO: Bürokratisches Monster oder Datenschutzvorbild?

Die Europäische Union wollte vor vier Jahren durch die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ein unübersehbares Zeichen setzen. Umfassende Rechte der Bürger auf Auskunft, Löschung und Berichtigung ihrer Daten sollten mit der Marktmacht von knapp 450 Millionen Verbrauchern in Europa wirksam durchgesetzt werden – und das auch bei großen Internetkonzernen aus den USA.

Die Bewertungen der Erfahrungen mit der Datenschutzgrundverordnung sind allerdings recht zwiespältig.

Nach einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag der Onlinedienste GMX und Web.de, die am 24.5.2022 in Berlin veröffentlicht wurde, sahen nur 9 % der Befragten einen deutlich besseren Schutz durch die DS-GVO, 38 % konnten dagegen keine Verbesserung feststellen. Zum Bedauern der EU-Kommission und der Datenschützer prägen nicht etwa Kernthemen wie das „Recht auf Vergessen“ oder die verbesserten Regeln zum Umzug der persönlichen Daten von einem Diensteanbieter zu anderen die Diskussion um die DS-GVO. Ärgernis Nummer eins ist die Allgegenwart von Cookie-Abfragen, die seit dem Inkrafttreten der DS-GVO permanent im Netz aufpoppen.

Cookies sind kleine Datensätze, die auf dem Onlinegerät des Verbrauchers gespeichert werden und Webserver und Browser helfen, miteinander zu kommunizieren. Ein Browser kann sich somit beispielsweise ein Login merken – oder die Inhalte eines virtuellen Warenkorbs. Vor allem machen Cookies aber personalisierte Werbung möglich.

Von diesen Einwilligungs-Bannern fühlen sich 53 % der Menschen in Deutschland der Umfrage zufolge genervt. Nur 12 % meinen, dass die Cookie-Banner ihnen ein „Gefühl der Selbstbestimmung über ihre Daten“ geben.

Die Digitalwirtschaft beurteilt die DS-GVO durchweg kritisch.

Der Präsident des Branchenverbandes Bitom, Achim Berg sieht nach einer Meldung von beck-aktuell die Vorgehensweise der Datenschützer als teilweise kontraproduktiv an. Produkte oder Geschäftsmodelle, die aus der besonders strengen deutschen Interpretation der Verordnung einen internationalen Wettbewerbsvorteil gezogen hätten, seien weiterhin nicht bekannt. Datenschutz müsse sich an realen Gefahren orientieren, nicht an theoretischen Risiken, betonte Berg. „Wenn zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrern der Einsatz von funktionierenden und bewährten Videokonferenzsystemen an Schulen allein deshalb verboten wird, weil die Anbieter in den USA sitzen, dann jagen wir einem Phantom hinterher. Keine US-Behörde wird sich für den Mathematikunterricht einer Berliner Grundschule interessieren.”

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