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Terminvorschau BAG 01-2026

– BAG 8 AZR 49/25 –

Entschädigung (AGG) – Bewerbungsverfahren – Benachteiligung aus Gründen der Religion – Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistenten

Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aus Gründen der Religion.

Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und der Überzeugung, aus Glaubensgründen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch tragen zu müssen. Die Beklagte erbringt an deutschen Flughäfen als von der Bundespolizei beliehene Unternehmerin Sicherheitsdienstleistungen bei der Passagier- und Gepäckkontrolle durch Luftsicherheitsassistenten. Sie ist Teil einer Unternehmensgruppe. Mit der Personalgewinnung hat die Beklagte ein ebenfalls zur Gruppe gehörendes Unternehmen beauftragt. Dieses erteilt nach Maßgaben der Beklagten die Zu- oder Absagen an Bewerber. Am 1.3.2023 bewarb sich die Klägerin auf eine Arbeitsstelle als „Luftsicherheitsassistentin (m/w/d)“. Am Folgetag wurde sie aufgefordert, einen Lebenslauf nachzureichen. Auf dem Profilbild zum Lebenslauf trägt die Klägerin ein rotes Kopftuch, das die Haare vollständig, nicht jedoch das Gesicht bedeckt. Mit E-Mail vom 6.3.2023 lehnte das Personalgewinnungsunternehmen die Bewerbung der Klägerin ohne Angabe von Gründen ab. Auch auf telefonische Nachfrage wurde der Klägerin letztlich kein Grund mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 12.4.2023 machte die Klägerin gegenüber dem Personalgewinnungsunternehmen Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Sie gehe davon aus, aufgrund ihres muslimischen Kopftuchs abgelehnt zu werden; hierdurch fühle sie sich diskriminiert. Das Personalgewinnungsunternehmen wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 15.5.2023 zurück. Unter dem 24.4.2023 machte die Klägerin Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz mit der gleichen Begründung gegenüber der Beklagten geltend. Diese erklärte sich nicht. Mit Schreiben vom 31.7.2023 erklärte die für den Flughafen H. zuständige Bundespolizeidirektion auf Anfrage des Personalgewinnungsunternehmens, dass das Tragen von Kopftüchern während der Dienstausübung in der Luftsicherheitskontrollstelle nicht zulässig sei.

Die Klägerin sieht sich aus Gründen der Religion diskriminiert und verlangt mit der Klage von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 3.500 EUR (entspricht einem Monatsgehalt). Auf ein Neutralitätsgebot könne sich die Beklagte nicht stützen, da sie nur das Tragen religiöser und weltanschaulicher Kleidungsstücke untersage, nicht aber das entsprechender Symbole bspw. als Schmuck. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, sich rechtmäßig verhalten zu haben. Die Klägerin habe schon keine hinreichenden Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Jedenfalls seien solche Indizien widerlegt. Die Ablehnung sei allein wegen der Lücken im Lebenslauf der Klägerin erfolgt. Die Beklagte beschäftige zahlreiche Arbeitnehmerinnen mit Kopftuch, die dieses während der Arbeitszeit vorübergehend ablegten. Der Wunsch eines Arbeitgebers, dem Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, sei Teil der durch die Grundrechtscharta geschützten unternehmerischen Freiheit. Es bestehe eine entsprechende Konzernbetriebsvereinbarung. Schließlich sei die Anordnung der Bundespolizei eine tragfähige Rechtfertigung.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Vorinstanz: LAG Hamburg, Urt. v. 28.4.2024 – 5 SLa 6/24

Termin der Entscheidung: 29.1.2026, 9:00 Uhr

Zuständig: Achter Senat

– BAG 5 AZR 37/25 –

Annahmeverzugsvergütung und Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz um Auskunftsansprüche hinsichtlich der Bemühungen, anderweitige Beschäftigung zu finden.

Der Kläger ist seit April 2019 als Warehouse Supervisor bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Teil eines Online-Shops für Möbel. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis am 20.1.2023 zum 28.2.2023 gekündigt. Der Kläger bezog ab März 2023 Arbeitslosengeld. Die Beklagte übersandte dem Kläger sechs bei einem Internet-Portal veröffentlichte Stellenangebote und forderte ihn auf, Zwischenverdienst zu erzielen. Der Kläger bewarb sich auf keine dieser Stellen. Die Agentur für Arbeit unterbreitete ihm vier Stellenangebote, auf die sich der Kläger bewarb. In drei Fällen blieben die Bewerbungen erfolglos. In einem weiteren Fall fand das Bewerbungsgespräch nicht mehr statt, da die Beklagte die Unwirksamkeit der Kündigung anerkannte und den Kläger ab dem 16.10.2023 wieder beschäftigte.

Der Kläger hat Klage auf Annahmeverzug für die Zeit vom 1.3.2023 bis 15.10.2023 erhoben. Er habe alle Anstrengungen unternommen, Arbeit zu finden. Hiergegen hat die Beklagte den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes erhoben. Mittels Widerklage verlangt sie vom Kläger auf der 1. Stufe Auskunft über die ihm von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsangebote und Stellenvorschläge sowie seine Eigenbemühungen – jeweils unter Angabe von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – und das Ergebnis der jeweiligen Bewerbung. Auf der 2. Stufe sei die Vollständigkeit und Richtigkeit erteilter Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf das nähere „Wie“ der Bewerbungen. Der Arbeitnehmer habe seine verwendeten Bewerbungsunterlagen vor- und den Verlauf des Bewerbungsverfahrens darzulegen. Dem stünden die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht entgegen. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, sich ordnungsgemäß beworben zu haben. Bezüglich der von der Beklagten vorgeschlagenen Stellen fehle ihm z.T. die Qualifikation, z.T. sei er dafür überqualifiziert.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten durch Teilurteil das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Anspruch auf Auskunft über die Vermittlungs- und Stellenvorschläge der Agentur für Arbeit bzw. des Jobcenters unter Nennung von Arbeitszeit, -ort und Vergütung zuerkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Auskunftsanträge weiter.

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 25.9.2024 – 18 SLa 467/24

Termin der Entscheidung: 25.2.2024, 10:00 Uhr

Zuständig: Fünfter Senat

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