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Terminvorschau BAG 02-2025

– BAG 7 AZR 46/24 –

Vergütung eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds

Die Parteien streiten über die Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds.

Der seit November 1984 bei der Beklagten beschäftigte Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker mit Abschluss als Industriemeister (Fachrichtung Metall) inklusive Ausbildereignung. Bis 1.5.2002 war er als Anlagenführer tätig und in die Entgeltgruppe (EG) 13 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tarifvertraglichen Vergütungssystems eingruppiert. Seit Mai 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit (voll-)freigestellt. Ab Anfang 2003 wurde er auf der Grundlage einer Mitteilung der Beklagten, nach der sein Arbeitsentgelt entsprechend der Entwicklung mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG auf EG 14 angepasst worden sei, entsprechend vergütet. In der Folge fanden regelmäßig weitere Anpassungen und schriftliche Mitteilungen unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 4 BetrVG statt – zuletzt im Dezember 2014 auf EG 20 seit 1.1.2015. Im Oktober 2015 erhielt der Kläger die Chance, als Fertigungskoordinator tätig zu werden, wobei er sich letztlich wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht auf diese Stelle bewarb. Die betriebsübliche Entwicklung eines Fertigungskoordinators hätte zu einer Vergütung nach EG 20 geführt. Nach der Entscheidung des BGH vom 10.1.2023 – 6 StA 133/22 – unterzog die Beklagte die den freigestellten Betriebsratsmitgliedern gewährten Vergütungen einer internen Überprüfung. Beim Kläger erachtete sie daraufhin nur noch eine Vergütung nach EG 18 als zutreffend und forderte für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 die aus dieser Beurteilung resultierende Überzahlung i.H.v. 2.595,96 EUR brutto zurück. Im Februar 2023 bezog der Kläger Entgelt nach EG 17, seit März 2023 auf Grundlage von EG 18.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung, dass die Beklagte ab 1. Januar 2015 verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis „entsprechend EG 20 durchzuführen“. Er meint, die Beklagte sei zu der von ihr vorgenommenen Rückgruppierung nicht berechtigt, da sie ihn seit Mai 2002 auf der Grundlage ihrer eigenen Mitteilungen über die betriebsübliche Entwicklung vergütet habe. Seine Vergütung entspreche einer hypothetischen Karriereentwicklung. Nach der auf dieser Grundlage zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung könne ihn die Beklagte nicht einseitig zurückstufen. Demgegenüber meint die Beklagte, aus einer Betrachtung potentieller Vergleichspersonen ergebe sich im Median – ausgehend von EG 13 – eine Steigerung um vier Entgeltstufen. Aufgrund tariflicher Regelungen sei nach Ablauf einer Zweijahresfrist eine weitere Anhebung in die EG 18 vorzunehmen.

Die Vorinstanzen haben ganz überwiegend nach den Klageanträgen erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Die Revision des Klägers richtet sich auf die uneingeschränkte Stattgabe seiner Klage.

Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 8.2.2024 – 6 Sa 559/23

Termin der Entscheidung: 19.3.2025, 9:00 Uhr

Zuständig: Siebter Senat

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